Recht / Steuern

INDUSTRIE- U. HANDELSKAMMER
HEILBRONN-FRANKENTel: 07131 9677-0
info@heilbronn.ihk.de
GESCHÄFTSSTELLEN:
BAD MERGENTHEIMSCHWÄBISCH HALL


Das neue Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
Stand: August 2012
Am 1. Dezember 2011 wurde das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) vom überarbeiteten Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) abgelöst. Es dient der Umsetzung der europäischen Richtlinien zum Inverkehrbringen oder Bereitstellen von Produkten auf dem Markt. Sowohl Hersteller, Importeure als auch Händler sind demnach verpflichtet, nur sichere Produkte auf den europäischen Binnenmarkt zu bringen. Jedes Unternehmen sollte sich also über die Anforderungen eingehend informieren. In diesem Merkblatt haben wir für Sie die wichtigsten Inhalte zusammengefasst.
1. Rechtlicher Rahmen und Anwendungsbereich
Vom Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) sollen die Wirtschaft, die Behörden und der Verbraucher profitieren. Über das ProdSG werden eine Reihe von der Europäischen Gemeinschaft erlassene Rechtsvorschriften zum Inverkehrbringen oder Bereitstellen von Produkten auf dem europäischen Binnenmarkt in deutsches Recht umgesetzt. Dazu zählen u. a. folgende Richtlinien:
- Richtlinie Allgemeine Produktsicherheit (2001/95/EG)
- Richtlinie für elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb
bestimmter Spannungsgrenzen (2006/95/EG) - Richtlinie für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen
Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (94/9/EG) - Richtlinie über einfache Druckbehälter (2009/105/EG)
- Richtlinie Aerosolpackungen (75/324/EWG)
- Richtlinie über Druckgeräte (97/23/EG)
- Richtlinie Maschinen (2006/42/EG)
- Richtlinie Aufzüge (95/16/EG)
- Richtlinie umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen(2000/14/EG)
- Richtlinie Gasverbrauchseinrichtungen (2009/142/EG)
- Richtlinie Schutzausrüstungen (89/686/EWG)
- Richtlinie Sicherheit von Spielzeug (2009/48/EG
- Richtlinie Sportboote (94/25/EG)
- Beschluss Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten
Eine Übersicht über die gültigen Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft bei der Bereitstellung von Produkten bietet die Website: http://ec.europa.eu/enterprise/policies/single-market-goods/regulatory-policies-common-rules-for-products/new-legislative-framework/index_en.htm
Die deutschen Texte der Richtlinien finden Sie unter: http://www.gaa.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/16489/
Das ProdSG regelt das Inverkehrbringen bzw. Bereitstellen grundsätzlich aller Produkte im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften „entsprechende oder weitergehende Anforderungen“ an die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit vorgesehen sind. Dem ProdSG unterliegen demnach auch alle Maschinen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Serienartikel, Sondermaschinen oder Einzelanfertigungen handelt.
Erfasst sind auch alle Heimwerker- und Haushaltsgeräte, Werkzeuge, Elektronik und Elektroartikel für den privaten Konsumbereich, Heizungs-, Kühl-, Beleuchtungs- und Belüftungseinrichtungen, Sport- und Freizeitgeräte, sämtliche Textilien und Möbel sowie das gesamte Spielzeug. Auch persönliche Schutzausrüstungen für den innerbetrieblichen Einsatz sowie für den Freizeit- und Sportbereich umfasst der Geltungsbereich.
Dabei kennt das ProdSG auch eine Reihe von Ausnahmen. Gelten für ein Produkt spezielle Regelungen nach anderen Gesetzen, haben diese Vorrang. Ergänzend kann das ProdSG zur Anwendung kommen. Zu diesen Produkten zählen beispielsweise:
- Bedarfsgegenstände
- Bauprodukte
- Chemikalien
- Produkte aus der Gentechnik
Vom Anwendungsbereich des ProdSG ausgenommen sind z. B. Lebens- und Futtermittel sowie Antiquitäten oder „defekte“ gebrauchte Produkte – soweit der Verkäufer darauf ausreichend hinweist. Einschneidende Auswirkungen hat das ProdSG auf den Gebrauchtmaschinenmarkt:
Eine gebrauchte Maschine, die bereits in einem Drittstaat außerhalb der EU auf den Markt gebracht wurde, ist beim Inverkehrbringen auf dem europäischen Markt und somit auch in Deutschland in jedem Fall wie eine neue Maschine zu betrachten. Unabhängig davon dürfen gebrauchte Produkte, die die Sicherheit und Gesundheit von Personen gefährden, nicht ohne Nachrüstmaßnahmen am Markt bereitgestellt werden. Hierbei unterliegen gebrauchte Maschinen jedoch dem ProdSG und nicht der Maschinenrichtlinie.
2. Definition
Gehört das jeweilige Produkt nicht zu einer der oben aufgeführten Ausnahmengruppen findet das ProdSG seine Anwendung immer dann,
wenn Produkte auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden.
Für das Verständnis dieser Anwendung werden die hervorgehobenen Begriffe im Folgenden kurz erläutert:
Im Gegensatz zum alten GPSG wird in dem überarbeiteten ProdSG nicht mehr zwischen Verbraucherprodukten und technischen Arbeitsmitteln unterschieden.
Das ProdSG versteht unter dem Oberbegriff Produkte Waren, Stoffe oder Zubereitungen, die durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden sind.
Gesondert wird auf sog. Verbraucherprodukte eingegangen. Diese Verbraucherprodukte sind neue oder gebrauchte Produkte, die direkt für den (End-) Verbraucher bestimmt sind oder die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar von Verbrauchern benutzt werden könnten, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind (sog. Migrationsprodukte). Dazu zählen auch Produkte, die im Rahmen von Dienstleistungen zur Verfügung gestellt werden. Diese Produktgruppe muss, wie später noch erläutert, besondere Anforderungen erfüllen.
Bereitstellung auf dem Markt bedeutet jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. Das Inverkehrbringen von Produkten ist dabei die erstmalige Bereitstellung auf dem europäischen Markt.
Die Einfuhr in den europäischen Wirtschaftsraum steht dem Inverkehrbringen eines neuen Produkts gleich.
Unter Ausstellen ist das Anbieten, Aufstellen oder Vorführen von Produkten zu Zwecken der Werbung und Bereitstellung auf dem Markt gemeint.
Bei der Verwendung von Produkten unterscheidet der Gesetzgeber zwischen einer bestimmungsgemäßen und einer vorhersehbaren Verwendung. Erstere entspricht der vom Hersteller definierten Verwendung. Letztere ergibt sich aus anderen möglichen Verwendungen. Als anschauliches Beispiel kann hier der Stromstecker herangezogen werden. Vom Hersteller ist vorgesehen, dass der Verbraucher den Stecker ganz vorne greift, um ihn aus der Steckdose zu ziehen. Der Hersteller kann aber vorhersehen, dass der Verbraucher den Stecker auch am Stromkabel greift, um ihn aus der Steckdose zu ziehen. Natürlich muss auch in dieser Situation der sichere Gebrauch bedacht werden.
Durch die Berücksichtigung dieser Aspekte soll also dafür Sorge getragen werden, dass Produkte in ihrem Gebrauch und in ihrer Anwendung möglichst sicher sind.
3. Adressdaten des ProdSG
Das Produktsicherheitsgesetz richtet sich an Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händ-ler.
Hersteller ist, wer ein Produkt herstellt, ein Produkt wiederaufarbeitet oder wesentlich verändert. Dabei muss er das Produkt nicht selbst herstellen, sondern nur unter seinem Namen in Verkehr bringen.
Der Bevollmächtigte ist im europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen und wird vom Hersteller schriftlich beauftragt, in seinem Namen die Verpflichtungen des Herstellers zu erfüllen; er ist dann Ansprechpartner für die Behörden.
Der Einführer (Importeur) ist ebenfalls in der EU niedergelassen und bringt ein Produkt aus einem Drittland auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr. Er muss die Marktaufsichtsbehörden auf Nachfrage mit den notwendigen Informationen versorgen.
Händler ist jeder, der geschäftsmäßig ein Produkt auf dem Markt bereitstellt und nicht Hersteller, Bevollmächtigter oder Einführer ist. Ein Händler darf kein Produkt bereitstellen, von dem er weiß, dass es unsicher ist.
4. Sicherheitsanforderungen an das Produkt und Umsetzung
Nach § 3 des ProdSG sind bei der Beurteilung der Sicherheit eines Produkts grundsätzlich vier Aspekte zu beachten:
- Die Eigenschaften eines Produkts (Zusammensetzung, Verpackung, Anleitungen für Zusammenbau, Installation, Wartung, Gebrauchsdauer)
- Mögliche Ein- und Wechselwirkungen auf andere Produkte (sofern eine Verwendung mit anderen Produkten zu erwarten ist)
- Die produktbezogenen Angaben (Aufmachung, Kennzeichnung, Warnhinweise, Gebrauchs- und Bedienungsanleitung, Angaben zur Beseitigung)
- Verbraucher- bzw. besonders gefährdete Verwendergruppen
Es sei hierbei auf die besondere Bedeutung einer in deutscher Sprache beigelegten Gebrauchsanweisung hingewiesen, die potenzielle Gefahrenquellen und/oder spezielle Sicherheitshinweise enthalten muss. Eine Sonderregelung betrifft das Ausstellen von Produkten. Ist ein Produkt unter den genannten Gesichtspunkten als unsicher anzusehen, darf es nur unter der Auflage ausgestellt werden, dass der Aussteller deutlich erkenntlich macht, dass das Produkt nicht den Sicherheitsstandards entspricht – entsprechende Maßnahmen bei evtl. Vorführungen des Produkts zum Schutze des Publikums sind zu treffen.
Bei Verbraucherprodukten stellt § 6 ProdSG zusätzliche Anforderungen an den Hersteller, Importeur bzw. Händler. Grundsätzlich hat der Hersteller bzw. Importeur oder Händler eine Informationspflicht gegenüber dem Verwender: Er muss über mögliche Gefahren bei der Verwendung eines bestimmten Produkts aufklären. Neben der Beilage einer Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache ist auch der Name und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, der Name und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers auf dem Verbraucherprodukt oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dessen Verpackung anzubringen. Das Weglassen dieser Herstellerangabe ist nur dann vertretbar, wenn der Verwender die Angaben bereits kennt oder wenn es mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand verbunden wäre (z. B. bei Schüttgütern oder Kleinstteilen). Diese Ausnahmetatbestände werden von den Marktüberwachungsbehörden allerdings eng ausgelegt.
Darüber hinaus müssen im Rahmen der Geschäftstätigkeit bereits Vorkehrungen zur Vermeidung von Risiken getroffen werden, wozu Rücknahmen, Warnungen und Rückrufaktionen zählen. Zur Überwachung der Produktsicherheit muss der Hersteller, Händler bzw. Importeur Stichproben durchführen und Beschwerden prüfen. Der Hersteller kann diese Pflicht am besten dadurch erfüllen, indem er eine schriftliche Risikoanalyse erstellt und diese auf dem aktuellsten Stand der Erkenntnisse hält. Dies ist jedoch kein Muss. Je nach Produkt ist auch eine Information an die zuständige Behörde und eine Rücknahme im Vorfeld zu planen. Gerade das Rückrufmanagement kann erheblichen Aufwand erfordern und sollte vorab geplant und durchgespielt werden: So sollten beispielsweise die Ansprechpartner benannt und ein Kommunikationsplan erstellt werden, der die zu kontaktierenden Zielgruppen und die Art und Weise der Kontaktaufnahme festlegt.
Sollte sich tatsächlich herausstellen, dass ein bereits auf dem Markt bereitgestelltes Produkt ein Risiko für Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellt, muss unverzüglich die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet werden. Wenn der Hersteller, Importeur bzw. Händler eindeutige Anhaltspunkte dafür hat, dass von seinem Produkt eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Personen ausgeht, hat er gegenüber den zuständigen Behörden die Pflicht zur Selbstanzeige. Er hat dabei insbesondere über Maßnahmen zu informieren, die er zur Abwendung dieser Gefahren getroffen hat. Die Behörde darf diese Informationen jedoch nicht zur strafrechtlichen Verfolgung nutzen.
Diese grundsätzlichen Anforderungen zur Überprüfung der Sicherheit können unter Zuhilfenahme von sog. „harmonisierten Normen“ konkretisiert werden. Harmonisierte Normen sind im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte und damit allgemeingültig erklärte technische Normen. Die Konformität eines Produkts mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen wird vermutet, wenn die zutreffende Norm vollständig angewendet wurde oder eine notifizierte Stelle dieses bewertet hat.
Überwachung und Strafe
Das ProdSG sieht insbesondere im Bereich der Marktüberwachung neue und strengere Bestimmungen vor. Diese Bestimmungen wurden einheitlich in Abschnitt 6 des ProdSG zusammengetragen und gelten für dessen gesamten Anwendungsbereich.
Die Marktüberwachungsbehörden und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) müssen nun die Öffentlichkeit über die den Behörden zur Verfügung stehenden Erkenntnisse zu Produkten, die mit Risiken für die Sicherheit und Gesundheit von Personen verbunden sind, informieren. Sollten durch diese Veröffentlichungen Betriebs-/Geschäftsgeheimnisse oder andere wettbewerbsrelevante Informationen, die ihrem Wesen nach Betriebsgeheimnissen gleichkommen, offenbart werden, sollen die Unternehmen angehört werden. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass diese Informationen falsch sind, muss dies der Öffentlichkeit in gleicher Art und Weise kommuniziert werden. Voraussetzung ist jedoch eine ausdrückliche Beantragung durch das Unternehmen bei der entsprechenden Behörde.
Zusätzlich wird die Zusammenarbeit zwischen Marktüberwachung (in der Zuständigkeit der Länder) und Zoll intensiviert, um gefährliche Produkte möglichst frühzeitig aufzuspüren. Dies soll ein erhöhtes Sicherheitsniveau der am Markt befindlichen Produkte gewährleisten und zugleich zum fairen Wettbewerb zwischen den Herstellern beitragen. Mit der Einführung eines einheitlichen Richtwerts von 0,5 Stichproben je 1000 Einwohner wird zudem sichergestellt, dass es bei der Marktüberwachung zu keinem Ungleichgewicht bei den Kontrollen auf den nationalen Märkten kommt.
In § 35 ProdSG wurden die Bußgeldvorschriften neu geregelt. Neben redaktionellen Anpassungen wurden neue Tatbestände in den Bußgeldkatalog aufgenommen. Dazu gehören die Nichtangabe erforderlicher Aufstellungshinweise, das Fehlen einer Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache und das Fehlen bestimmter Verbraucherproduktangaben bzw. Kennzeichnungen. In § 36 ProdSG wurde der vorsätzliche Missbrauch des GS-Zeichens mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 10.000 Euro belegt.
5. CE-Kennzeichnung und GS-Zeichen
Die Hersteller, Importeure und Händler tragen grundsätzlich selbst die Verantwortung dafür, dass ihre Produkte den Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen und stellen dies durch ein sogenanntes Konformitätsbewertungsverfahren sicher. Der Hersteller bestätigt die Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen durch die Anbringung des CE-Kennzeichens. Nach § 7 ProdSG ist es einerseits verboten, ein Produkt in Verkehr zu bringen, das mit einer CE-Kennzeichnung versehen ist, ohne dass eine Rechtsverordnung oder andere Rechtsvorschrift dies vorsieht. Auf der anderen Seite ist es verboten, Produkte auf den Markt zu bringen, die keine CE-Kennzeichen aufweisen, obwohl eine Rechtsverordnung oder Rechtsvorschrift ihre Anbringung vorschreibt. Die CE-Kennzeichen muss dabei dauerhaft gut les- und sichtbar aufgebracht werden.
Hersteller können verwendungsfertige Gebrauchsgegenstände wie Möbel und weitere Produkte mit dem GS-Zeichen („geprüfte Sicherheit“) versehen. Das GS-Zeichen ist juristisch eine „kann-“ aber keine „muss-Regel“ und basiert grundsätzlich auf Freiwilligkeit. Einige Händler verlangen allerdings ein solches Gütezeichen. Im Gegensatz zum CE-Kennzeichen kann das GS-Zeichnen nur nach einer Prüfung seitens eines Dritten vergeben werden. Die Geltungsdauer für die Nutzung des GS-Zeichens ist auf fünf Jahre befristet. Die Vergabe setzt eine Baumusterprüfung sowie eine regelmäßige Überprüfung der Fertigungsstätte durch eine GS-Prüfstelle voraus. GS-Prüfstellen finden Sie unter: http://www.baua.de/de/Produktsicherheit/Pruefstellenverzeichnisse/Kontrolle-GS-Zertifikate/Suche%20nach%20GS-Pr%C3%BCfstellen/GS-Pr%C3%BCfstellen.html
6. Praxistipps für Unternehmen
Durch das ProdSG können sich Haftungsrisiken ergeben – nicht zuletzt auch durch die Berücksichtigung der vorhersehbaren Verwendungen eines Produkts. Unternehmen können sich jedoch durch einfache Maßnahmen weitgehend schützen. Unsere Tipps:
- Bringen Sie nur sichere Produkte auf den Markt. Prüfen Sie ein Produkt vor der Markteinführung mit einer Risikoanalyse, überlassen Sie dies nicht dem Praxistest durch den Verbraucher.
- Nutzen Sie ein ganzheitliches Risikomanagement. Untersuchen Sie alle potenziellen Fehlerquellen, beispielsweise auch fremdproduzierte Teile eines Produkts. Beachten Sie dabei unbedingt alle Phasen der Anwendung: Transport, Installation, Rüsten, Betrieb, Wartung, Reinigung, Fehlersuche, Instandsetzung und Demontage.
- Beachten Sie die in § 6 ProdSG aufgezählten Pflichten beim Bereitstellen des Produktes.
- Holen Sie schon in der Entwicklungsphase externen Rat von Behörden und Organisationen ein, vor allem für Produkte, die Sie in Drittländer verkaufen.
- Setzen Sie sich die „Verbraucherbrille“ auf. Rechnen Sie bei Ihren Produkten auch mit einer anderen Verwendung durch den Verbraucher. Dies gilt vor allem für sog. Migrationsprodukte: Wird z. B. ein Sitzbezug in einem Pkw genutzt, so muss der Seitenairbag weiterhin funktionieren.
- Prüfen Sie eingehend jede auch noch so kleine Änderung eines Produkts unter Sicherheitsaspekten.
- Beheben Sie jeden Fehler sofort. Ein Warnhinweis allein genügt nicht.
- Als Hersteller können Sie sich nicht darauf berufen, dass Sie ein Produkt auftragsgemäß, d. h. nach Wunsch des Kunden, gefertigt haben. Im Schadensfall haften Sie mit allen rechtlichen Konsequenzen.´
- Achten Sie auf eine vollständige Dokumentation. Dazu gehören u.a.:
- Gebrauchs- und Bedienungsanleitung,
- Sicherheitshinweise,
- Beschreibung des Produkts,
- technische Daten
- Informationen zum Hersteller,
- Serviceadressen und Lieferanten von Zubehör- und Ersatzteilen,
- Montageanweisung,
- Garantie- bzw. Gewährleistungshinweise,
- Informationen zur Außerbetriebnahme,
- Hinweise zur Entsorgung,
- Hinweise zur Reinigung.
7. Weitere Informationen
Den kompletten Gesetzestext des ProdSG können Sie herunterladen unter: http://www.gesetze-im-internet.de/prodsg_2011/index.html
Eine gute Übersicht über weitere Vorschriften aus dem Bereich der Geräte- und Produktsicherheit vom Europa- bis zum Landesrecht finden Sie unter: http://www.gaa.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/16489/
Eine Informationsplattform zur Sicherheit von Produkten sowie eine Produktrückrufplattform bietet die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) unter: http://www.produktsicherheitsportal.de/portal-produktsicherheit/de/Startseite.html
Eine Methode zur Risikobewertung finden Sie in der Broschüre „Produktsicherheit in Europa – Ein Leitfaden für Korrekturmaßnahmen einschließlich Rückruf“ unter: http://ec.europa.eu/consumers/cons_safe/action_guide_de.pdf.
Leitlinien für die Meldung gefährlicher Verbrauchsgüter an die zuständigen Behörden sowie entsprechende Formulare finden Sie unter:http://ec.europa.eu/consumers/cons_safe/prod_safe/gpsd/rapex_guid_de.pdf.
8. Ansprechpartner
Marktüberwachungsbehörde für die Region Heilbronn-Franken ist das Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 57: http://www.rp-stuttgart.de/servlet/PB/menu/1290480/index.html
Das Regierungspräsidium verfügt auch über einen Dienstsitz in 74072 Heilbronn, Rollwagstraße 16, Tel.: 07131 64 38 00
TÜV Rheinland Consulting GmbH
EU-Beratungsstelle zur CE-Kennzeichnung
Edwin Schmitt, Tel. 0911 655-4933, Mail edwin.schmitt@lga.de
http://www.lga.de/tuv/de/tc/index_euroinfocentre.shtml
9. Die IHK für München und Oberbayern hat am 11. Juli 2012 eine Informationsveranstaltung zum neuen Produktsicherheitsgesetz durchgeführt. Thematisiert wurden Fragen zur Rückverfolgbarkeit, Adressangaben, Prüfpflichten sowie die Rechte und Pflichten von Herstellern, Importeuren und Händlern. Die Präsentation der Referenten Niedermeyer (Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, Bereich Technischer Verbraucherschutz), Prof. Dr. Klindt (Noerr LLP) und Schmitt (TÜV Rheinland Consulting GmbH) können Sie auf der Seite der IHK für München und Oberbayern abrufen.
Hinweis: Dieses Merkblatt wurde mit freundlicher Unterstützung der IHK für München und Oberbayern sowie der IHK zu Köln erstellt und soll nur erste Hinweise geben. Es erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Stefan Widder

Tel.: 07131 9677-443
Fax: 07131 9677-445
stefan.widder@heilbronn.ihk.de

Tel.: 07131 9677-444
Fax: 07131 9677-445
andreas.blatt@heilbronn.ihk.de





















