Recht / Steuern

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Das BMF-Schreiben vom 6. Februar 2012 erläutert die Nachweisführung bei Ausfuhren in Drittstaaten.

Zum Jahreswechsel 2011/2012 ist die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung geändert worden. Die Änderungen betreffen sowohl Ausfuhren in Drittstaaten wie innergemeinschaftliche Lieferungen. Bei den Ausfuhren ist die Übergangsfrist Ende März abgelaufen. Das angefügte BMF-Schreiben erläutert die Details der Neuregelung.
Grob vereinfacht kann man sagen, dass bei Ausfuhren, die über ATLAS angemeldet wurden, der Ausgangsvermerk bzw. der Alternativ-Ausgangsvermerk der Zollverwaltung als Nachweis zu verwenden ist. Nur bei Versendungsfällen, also wenn ein selbständiger Dritter transportiert, kann auf die bekannte Spediteursbescheinigung zurückgegriffen werden, wenn sonst die Nachweisführung nicht möglich bzw. unzumutbar wäre.
Für Ausfuhren, die nicht elektronisch (ATLAS) angemeldet werden, zum Beispiel weil sie die hierfür relevante Wertgrenze von 1.000 Euro unterschreiten, bleibt im Wesentlichen die Nachweisführung wie bislang erhalten (Handelsrechnung mit Zollstempel, Posteinlieferungsschein etc.).
Für die innergemeinschaftlichen Lieferungen (Stichwort: Gelangensbestätigung) läuft die Übergangsfrist erst Ende Juni aus! Der Ende März den Verbänden vorgelegte Entwurf des BMF-Schreibens hat die Erwartungen der Wirtschaft nur bedingt erfüllt. Die IHK-Organisation wird sich deshalb für weitere Korrekturen einsetzen. Wir werden Sie über die weitere Entwicklung zeitnah unterrichten.

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