03.03.2023

Weiterbildungsverpflichtung Immobilienmakler und WEG-Verwalter

Seit 1. August 2018 besteht eine Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler, Wohnimmobilienverwalter und ihre makelnden/verwaltenden Angestellten in einem Umfang von 20 Zeitstunden innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren.
Die inhaltlichen Anforderungen ergeben sich aus der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Die Weiterbildung kann in Präsenzform, in einem begleiteten Selbststudium mit nachweisbarer Lernerfolgskontrolle durch den Weiterbildungsanbieter, durch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden oder in einer anderen geeigneten Form erfolgen. Der Erwerb eines Ausbildungsabschlusses als Immobilienkaufmann/-frau oder eines Weiterbildungsabschlusses als Geprüfte/-r Immobilienfachwirt gilt als Weiterbildung. Für Gewerbetreibende und ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten mit einem bereits vorhandenen Abschluss als Immobilienkaufmann/-frau sowie als Geprüfte/-r Immobilienfachwirt/-in beginnt die Weiterbildungspflicht erst drei Jahre nach dem Erwerb dieses Abschlusses. Wohnimmobilienverwalter sind zudem verpflichtet, ihren Auftraggebern auf Anfrage Informationen (z. B. online) über ihre berufsspezifischen Qualifikationen sowie über die in den letzten drei Kalenderjahren von ihnen und ihren makelnden/verwaltenden Beschäftigten absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen.
Sämtliche Weiterbildungsnachweise sind vom Gewerbetreibenden zu sammeln und mindestens 5 Jahre aufzubewahren. Anstelle einer zwingenden jährlichen Erklärung wie z. B. bei den Prüfpflichten der Bauträger oder Finanzanlagenvermittler muss der Gewerbetreibende nur nach Aufforderung durch die IHK eine Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht abgeben.