02.01.2024

Grundqualifikation und beschleunigte Grundqualifikation von Lkw-Fahrern

Fahrerinnen und Fahrer der Führerscheinklassen C1, C1E, C oder CE müssen eine besondere Qualifizierung nachweisen, um auf öffentlichen Straßen als Selbstständige oder Angestellte Beförderungen durchführen zu dürfen. Die Regelung betrifft sowohl Fahrer im gewerblichen Güterkraftverkehr als auch im Werkverkehr.
Ziel der europäischen Vorschrift ist eine Verbesserung der Verkehrssicherheit sowie der Sicherheit der Fahrerinnen und Fahrer. Der Gesetzgeber erhofft sich durch die verpflichtende Qualifizierung die Entwicklung eines defensiven Fahrstils sowie eines rationellen Kraftstoffverbrauches. 

1. Pflicht zur Grundqualifikation 

Alle angestellten Fahrer, selbstständige Fahrer und selbst fahrende Unternehmer, die nach dem 10. September 2009 die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C oder CE erwerben, müssen zusätzlich zur Führerscheinausbildung eine Grundqualifikation nachweisen, um Transporte zu gewerblichen Zwecken durchführen zu dürfen.

2. Ausnahmen von der Qualifizierungspflicht

Eine Übersicht der streng geregelten Ausnahmen von der Qualifizierungspflicht ist im gesonderten Merkblatt „Ausnahmen vom BKrFQG“ zu finden.

3. Nachweis der Grundqualifikation

Der Nachweis der Grundqualifikation kann durch verschiedene Arten erfolgen:
3.1 Berufsausbildung
Erfolgreicher Abschluss einer Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder vergleichbare Ausbildung (Straßenwärter/in, Werksfeuerwehrmann/-frau)
Für gewerbliche Fahrten gilt folgendes Mindestalter:
Fahrerlaubnisklasse
Mindestalter
C1, C1E, C, CE
18 Jahre
Hinweis: Auszubildende, die im Rahmen ihrer Ausbildung zum/zur Berufskraftfahrer/in nach dem Stichtag 10. September 2009 eine entsprechende Fahrerlaubnis erwerben, dürfen das Kraftfahrzeug zu gewerblichen Zwecken im nationalen Verkehr führen. An die Stelle des Nachweises der maßgeblichen Grundqualifikation tritt eine Kopie des Ausbildungsvertrages. In diesem Zusammenhang muss auch darauf hingewiesen werden, dass innerhalb von drei Jahren nach Beginn der Ausbildung (gem. BBiG) die Mindestalterregelung nach § 2 BKrFQG keine Anwendung findet. Sofern die Ausbildungszeit allerdings verlängert werden müsste - z. B. bei Nichtbestehen der Prüfung - würde die Erlaubnis zum Führen des entsprechenden Fahrzeuges unterhalb der Altersgrenze entfallen. Die Vorgaben der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung/FeV) im Hinblick auf das Mindestalter für den Erwerb der Fahrerlaubnis bleiben davon unberührt. 
Die Ausbildung zum/r Berufskraftfahrer/in ist gleichzeitig als Grundqualifikation für den Personen- und Güterverkehr anzuerkennen, sodass eine Umsteiger-Ausbildung und Prüfung nach § 3 BKrFQV nicht mehr erforderlich ist.
3.2 Grundqualifikation
Eine Prüfung bei der örtlich zuständigen IHK (für Fahrer mit Wohnsitz in der Region Heilbronn-Franken ist die IHK Region Stuttgart für diese Prüfung zuständig).
Die Prüfung umfasst:
Eine theoretische Prüfung von 240 Minuten, bestehend aus
  • Multiple-Choice-Fragen
  • Fragen mit direkter Antwort
  • Einer Erörterung von Praxissituationen
und eine praktische Prüfung von 210 Minuten, bestehend aus
  • Fahrprüfung – 120 Minuten
  • Praktischer Prüfungsteil – 30 Minuten
  • Prüfung kritischer Fahrsituationen – max. 60 Minuten
Zur Ablegung der Prüfung ist die Teilnahme an einem Vorbereitungsunterricht nicht vorgeschrieben. Eine Fahrerlaubnis ist zum Zeitpunkt der Prüfung ebenfalls nicht erforderlich.
Für gewerbliche Fahrten gilt folgendes Mindestalter:
Fahrerlaubnisklasse
Mindestalter
C1, C1E, C, CE
18 Jahre
3.3 Beschleunigte Grundqualifikation
Eine schriftliche Prüfung bei der örtlich zuständigen IHK (Für Fahrer mit Wohnsitz in der Region Heilbronn-Franken ist die IHK Heilbronn-Franken für diese Prüfung zuständig).
Voraussetzung: Verpflichtende Teilnahme an einer Schulung von 140 Stunden (je 60 Minuten) bei einer anerkannten Ausbildungsstätte.
Für gewerbliche Fahrten gilt folgendes Mindestalter:
Fahrerlaubnisklasse
Mindestalter
C1, C1E
18 Jahre
C, CE
21 Jahre
Hinweis: Die Prüfung zum Nachweis der Grundqualifikation bzw. der beschleunigten Grundqualifikation entsprechen nicht der Prüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf gemäß dem Berufsbildungsgesetz (BBiG). 

4. Quereinsteiger

Inhaber einer Fachkundebescheinigung für den Straßengüterverkehr sind von der Teilnahme am Unterricht und der Prüfung insoweit befreit, als der Prüfungsgegenstand der Grundqualifikation bereits Gegenstand der Prüfung nach den Berufszugangsverordnungen ist. Die Unterrichtsdauer beträgt 96 Stunden zu je 60 Minuten, davon 10 Stunden Führen eines Kraftfahrzeugs der betreffenden Klasse. 

5. Umsteiger 

Fahrer und Fahrerinnen im Güterkraftverkehr, die ihre Tätigkeit auf den Personenverkehr ausweiten, oder Fahrer und Fahrerinnen im Personenverkehr, die ihre Tätigkeit auf den Güterkraftverkehr ausweiten oder ändern und die eine Grundqualifikation erworben haben, müssen bei der theoretischen und praktischen Prüfung nur diejenigen Teile ablegen, welche Kraftfahrzeuge betreffen, die Gegenstand der neuen Grundqualifikation sind. 
Bei Absolvierung der beschleunigten Grundqualifikation beträgt die Unterrichtsdauer für Umsteiger 35 Stunden zu je 60 Minuten, von denen 2,5 Stunden auf das Führen eines Kraftfahrzeugs der betreffenden Klassen entfallen müssen. Für die betroffenen Fahrer und Fahrerinnen beschränken sich darüber hinaus die theoretischen Prüfungen auf diejenigen Kenntnisbereiche, welche die Kraftfahrzeuge betreffen, die Gegenstand der neuen Grundqualifikation sind.

6. Prüfungsanmeldung

Mit unserem Onlineformular können Sie sich zur Prüfung für die beschleunigte Grundqualifikation anmelden. 
Wenn Sie die Felder unter "Variantenauswahl" ausgefüllt haben und auf weiter klicken, finden Sie die nächsten Prüfungstermine für Ihre Auswahl und können sich direkt zur Prüfung anmelden. Bitte beachten Sie, dass die Anmeldung erst nach der Bestätigung des Links in der zugeschickten E-Mail verbindlich wird.

7. Dokumentation der Qualifikation 

Die Grundqualifikation bzw. die Weiterbildung wird in Deutschland in einem gesonderten Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) dokumentiert. Die bisher im Führerschein eingetragene Nachweise (Schlüsselzahl 95) behalten jedoch ihre Gültigkeit.

8. Anerkannte Ausbildungsstätten 

Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung bedürfen einer staatlichen Anerkennung. Für einen Übergangszeitraum gelten bestimmte gesetzliche Anerkennungen (für Fahrschulen und IHK-Ausbildungsbetriebe) fort.
Eine unverbindliche, nicht abschließende Liste von Ausbildungsstätten in der Region Heilbronn-Franken finden Sie unter “Weitere Informationen – Ausbildungsstätten Güterverkehr”.