13.07.2022

Eignung der Ausbildungsstätte

1. Wie wird man Ausbildungsbetrieb

Unternehmen benötigen qualifizierte Fachkräfte. Eine fundierte Berufsausbildung im eigenen Betrieb ist ein erfolgreicher Weg, Nachwuchs frühzeitig zu binden und fachlich betreut auszubilden.
Vier wichtige Schritte

1. Betrieb nach Art und Einrichtung geeignet?
2. Geeigneter Ausbilder vorhanden?
3. Betrieblicher Ausbildungsplan erstellt?
4. Termin beim Ausbildungsberater der IHK zur Feststellung der Ausbildungsberechtigung
Möchten Sie in Ihrem Unternehmen Lehrlinge ausbilden, muss zuvor von den zuständigen Stellen festgestellt werden, ob alle erforderlichen Berechtigungen sowie Eignungen zum Einstellen und Ausbilden gegeben sind. Dies geschieht durch die Industrie- und Handelskammer für die Berufsbildung in allen nichthandwerklichen Ausbildungsberufen der gewerblichen Wirtschaft.
Die Ausbildungsberechtigung wird geprüft
  • vor erstmaliger Ausbildung,
  • bei jeder weiteren Ausbildung in den darauffolgenden Jahren,
  • bei Erweiterung des Ausbildungsangebotes auf einen anderen Ausbildungsberuf,
  • bei Änderung der Gesetzeslage.

2. Eignung der Ausbildungsstätte

Geeignete Ausbildungsstätten sind eine wesentliche Voraussetzung für eine qualifizierte, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Berufsausbildung. Hierzu hat der Gesetzgeber im Berufsbildungsgesetz (BBiG) klare Voraussetzungen formuliert. Das BBiG verpflichtet die Industrie- und Handelskammer Heilbronn-Franken, die Eignung der Ausbildungsstätten festzustellen und zu überwachen.
Gem. § 27 BBiG dürfen Auszubildende nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn
  • die Ausbildungsstätte (das Unternehmen) nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist und 
  • eine ausreichende Fachkräfteanzahl zur Durchführung der Ausbildung zur Verfügung steht und
  • ein geeigneter Ausbilder vorhanden ist.
Eine Ausbildungsstätte ist geeignet, wenn die in der Ausbildungsordnung beschriebenen Kenntnisse und Fertigkeiten in der Betriebspraxis vermittelt werden können. Dies muss durch Art und Umfang der Produktion, des Sortiments oder der Dienstleistung gewährleistet sein. Darüberhinaus muss natürlich auch die erforderliche Grundausstattung an Werkzeugen, Maschinen, Apparaten, Geräten, Bürotechnik, etc. vorhanden sein.

3. Genügend Fachkräfte für die Azubis

Um die Qualität der Ausbildung zu sichern, muss die Zahl der Fachkräfte im ausgewogenen Verhältnis zur Zahl der Azubis stehen (§ 27 Abs. 2 BBiG).
Fachkräfte sind Personen, die selbst eine entsprechende Ausbildung oder ein Studium abgeschlossen haben oder hier mindestens das Anderthalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, tätig sind.
Als angemessenes Verhältnis der Zahl der Auszubildenden zur Zahl der Fachkräfte gelten in der Regel:
1 bis 2 Fachkräfte
1 Auszubildender
3 bis 5 Fachkräfte
2 Auszubildende
6 bis 8 Fachkräfte
3 Auszubildende
je weitere 3 Fachkräfte
1 weiterer Auszubildender

4. Eignung des Ausbilders

Jede Ausbildungsstätte muss einen Ausbilder benennen, der für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte verantwortlich ist und diese unmittelbar und im überwiegenden Teil durchführt. Der Ausbilder muss hierfür persönlich und fachlich geeignet sein.
Die persönliche Eignung ist nur dann nicht gegeben, wenn jemand Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf (z. B. wegen besonderer Straftaten) oder wiederholt bzw. schwer gegen das Berufsbildungsgesetz verstoßen hat.
Fachlich geeignet ist in der Regel, wer
  • eine Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung (z. B. Facharbeiterprüfung) erfolgreich abgelegt hat und eine angemessene Zeit praktisch tätig gewesen ist. Das Gesetz sieht Ausnahmeregelungen genereller Art vor, z. B. für Absolventen deutscher Hoch- und Fachhoch­schulen, die einschlägig tätig gewesen sind oder in der Praxis Qualifizierte und
  • über berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse verfügt. Die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse müssen im Regelfall in einer Prüfung nachgewiesen werden.
  • Oder wer eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung im auszubildenden Beruf oder in der dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung von mindestens dem 1 1/2 fachen der regulären Ausbildungszeit nachweisen kann und über berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse verfügt. Hierbei muss die Berufserfahrung sowohl in der Breite als auch in der Tiefe die wesentlichen Inhalte des Ausbildungsberufes abdecken. Die Zuerkennung der fachlichen Eignung erfolgt auf Antrag.

5. Sie haben noch Fragen?

Gern unterstützt Sie Ihr Ausbildungsberater.