19.04.2021

Bundestag beschließt Änderungen des Elektrogesetzes

Das geänderte Gesetz soll insbesondere zur Steigerung der Sammelmenge beitragen. Dafür werden insbesondere mehr Rücknahmestellen geschaffen, etwa im Lebensmitteleinzelhandel oder bei zertifizierten Erstbehandlungsanlagen. Das neue Elektrogesetz muss noch den Bundesrat passieren und soll am 01.01.2022 in Kraft treten. 
Das Gesetz enthält folgende Neuerungen: 

1. Begriffsbestimmungen § 3

Nr. 8 erweitert den Begriff des „Inverkehrbringens“. Danach gilt auch die erste Wiederbereitstellung eines Elektrogerätes auf dem deutschen Markt, die nach der erstmaligen Bereitstellung auf dem Markt aus Deutschland ausgeführt wurde, als Inverkehrbingen.
Nr. 11 a - c definiert den elektronischen Marktplatz sowie die  Fulfillment-Dientsleister und stellt damit deren Verpflichtungen nach ElektroG klar.

2. Registrierung § 6 Abs. 2

Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister haben künftig zu überprüfen, ob die Hersteller der Produkte, die auf ihrer Plattform verkauft werden, bei der Stiftung ear registriert sind.

3. Rücknahmekonzept § 7a

Mit der neuen Regelung haben alle Hersteller bzw. Bevollmächtigte im gewerblichen Bereich bei der Stiftung ear ein Rücknahmekonzept vorzulegen. Diesem sind eine Erklärung über Rücknahmemöglichkeiten nach § 19, ggf. Informationen zum Bevollmächtigten sowie die Möglichkeit der Endnutzer die Rückgabemöglichkeiten zu nutzen, beizufügen. Hersteller, die bereits vor dem 01.01.2022 registriert sind, haben bis zum 30.06.2022 ein Rücknahmekonzept vorzulegen. 

4. Berechtigte § 12

Die Vorschrift wird um zertifizierte Erstbehandlungsanlagen zur Sammlung von Altgeräten aus privaten Haushalten ergänzt. Neu ist die Vorgabe für alle Berechtigten zur Kennzeichnung als Rücknahme- und Sammelstelle durch ein  einheitlichen Logo, entworfen von der Stiftung ear. 

5. Bereitstellen der abzuholenden Altgeräte durch die örE §14 Abs. 2

Die Sortierung der Altgeräte bei den öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträgern (Wertstoffhöfen) hat künftig unter Aufsicht von deren Mitarbeitern zu erfolgen. Damit soll eine bruchsichere Sortierung sichergestellt werden.

6.Rücknahmepflicht der Vertreiber § 17

Die Rücknahmepflicht wird insofern ausgeweitet, als das Lebensmitteleinzelhändler mit einer Ladenfläche von mehr als 800m², die auch Elektrogeräte in ihrem Sortiment anbieten (dauerhaft oder nur wenige Male) zur Rücknahme von Altgeräten mit einer Kantenlänge bis 25 cm verpflichtet sind. Dies gilt unabhängig davon, ob ein neues Gerät erworben wird (0:1-Rücknahme). Größere Geräte können nur dann dort abgegeben werden, wenn ein vergleichbares Gerät erworben wird. Diese Pflicht greift nach einer Übergangsfrist ab dem 01.07.2022. Die Kennzeichnung mit dem Logo der Stiftung ear ist auch hier erforderlich.
Der Onlinehandel wird bei der Rücknahmepflicht ebenso weiter ausdrücklich einbezogen. Hier sind Verkaufs- und Lagerfläche die maßgebliche Größe. Die Onlinehändler haben bei einem Kauf von einem neuen Elektroaltgerät eine kostenlose Abholung und Entsorgung des Altgerätes der Kategorie 1, 2 und 4 (Wärmeüberträger, Bildschirme, Großgeräte mit einer Kantenlänge von mehr als 50 cm) aktiv anzubieten.

7. Rücknahme durch zertifiziere Erstbehandlungsanlagen § 17 a

Diese neue Regelung sieht vor, dass zertifizierte Erstbehandlungsanalgen Altgeräte freiwillig zurücknehmen können.

8. Kooperation zwischen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und zertifizierten Erstbehandlungsanlagen § 17 b

Mit der neuen Vorschrift können Kooperationen bei der Vorbereitung zur Wiederverwendung vereinbart werden.

9. Rücknahme durch den Hersteller §19

Die Neufassung sieht die Ausweitung der Rücknahmeverpflichtung durch den Hersteller im gewerblichen Bereich vor. Die Hersteller haben nun Rücknahmemöglichkeiten zu schaffen. Die Entsorgungsverantwortung kann damit nicht mehr im Rahmen einer Vereinbarung  auf den Endnutzer übertragen werden. Für die Einrichtung einer Rücknahmemöglichkeit können jedoch Dritte beauftragt werden. 

10. Mitteilungspflicht der Hersteller § 27

Durch die Änderung der Mitteilungspflichten der Hersteller bzw. der Bevollmächtigten sind künftig bei der Mitteilung über ins Ausland verbrachte Elektrogeräte, die zuvor in Deutschland in Verkehr gebracht wurden, Mengen von Elektrogeräten, die vom Hersteller oder Bevollmächtigten als Gebrauchtgeräte vom Endnutzer zurückgenommen wurden und anschließend ins Ausland ausgeführt werden, gesondert auszuweisen.

11. Mitteilungspflichten der Vertreiber §29 

Die Vertreiber haben künftig die Mengen an Altgeräten, die einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder einem Recycling zugeführt wurden, getrennt nach Kategorie zu melden. 

12. Mitteilungspflicht der entsorgungspflichtigen Besitzer nach § 19 § 30

Die Regelung entfällt.
Den Gesetzentwurf und weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundestages