15.02.2023

Für welche Tätigkeiten brauchen Sie die Unterrichtung, für welche die Sachkundeprüfung?

Die Einführung der Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe führte zu Abgrenzungsproblemen. Nur "wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will" muss eine Unterrichtung oder Sachkunde­prüfung vorweisen.

1. Die fünf Tätigkeitsgebiete für die eine Sachkundeprüfung notwendig ist

  • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentli­chem Verkehr,
  • Schutz vor Ladendieben und
  • Bewachung im Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken
  • Bewachung von Flüchtlingsunterkünften in leitender Funktion (verkürzte Form)
  • Bewachung von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion
hat der Gesetzgeber dem Erfordernis einer Sachkundeprüfung zugeordnet. Unabhängig von diesen Tätigkeiten muss der Gewerbetreibende immer den Sachkundenachweis erbringen. Für die übrigen Tätigkeiten ist für die Beschäftigten die Teilnahme an einem Unterrichtungsverfahren, das vierzig Stunden umfassen muss, notwendig.
Die verschiedenen Tätigkeitsgebiete der Sicherheitsdienstleister müssen ausgelegt und Fallgestaltungen aus der Praxis daraufhin überprüft werden, ob sie unter den Anwendungsbereich der Sachkundeprüfung fallen.
Im Folgenden finden Sie eine unverbindliche Zuordnung verschiedener Bewachungstätigkeiten auf Grundlage der Gesetzesbegründung und von Gesprächen mit Vertretern der Gewerbeämter.  Es ist letztendlich entschei­dend, wie die Gewerbeämter einzelne Tätigkeitsbereiche zuordnen. Die Industrie- und Handelskam­mern haben dabei lediglich beratende Funktion.

2. Keine erlaubnispflichtigen Bewachungstätigkeiten im Sinne des § 34a GewO

Für folgende Tätigkeiten benötigt der Gewerbetreibende keine Erlaubnis und die Mitarbeiter weder einen Un­terrichtungs- noch einen Sachkundenachweis:
  1. Ausübung von bewachenden Tätigkeiten durch Angestellte/Mitarbeiter des Objektbetreibers
  2. ausschließliche Entgegennahme und Weiterleitung von Alarmmeldungen durch Notrufzentralen, In­stallation von Notruf-, Alarmanlagen
  3. Signalposten, sofern nicht im Zusammenhang damit weitere Aufgaben wahrgenommen werden, die als Bewachungstätigkeit einzustufen sind
  4. Babysitter
  5. Kinderbetreuung in Kaufhäusern
  6. Kartenabreißer (ohne Zugangskontrolle und -verweigerung; z. B. bei Konzerten oder im Stadion)
  7. Hostessendienst
  8. Auskunftserteilung bei Messen, Informationsschaltern etc.
  9. Parkplatzeinweiser/-ordner; soweit nur Zugangsberechtigung geprüft wird und geordnetes Parken er­möglicht werden soll
  10. reine Fahrer- und Kurierdiensttätigkeiten (außer, es werden Personen oder besonders wertvolle Ge­genstände befördert/transportiert und es ist offensichtlich bzw. vertraglich geregelt, dass auch Bewachungstätigkeiten vorgenommen werden sollen, vgl. Geld- und Werttransport)
  11. Geldbe- und -verarbeitung, Geldsortierung und -konfektionierung, soweit andere Personen die Bewa­chung der Wertgegenstände übernehmen
  12. Revierfahrer
Hinweis: Bewachungstätigkeiten liegen nur dann vor, wenn "fremde" Gegenstände bewacht werden. Ange­stellte in einem Kaufhaus, die die Aufgabe haben auf die Waren aufzupassen, bewachen keine fremden Ge­genstände. Folglich muss das im Kaufhaus angestellte Personal keine Sachkundeprüfung nach § 34a GewO absolviert haben. Angestellte, die Pfortendienste ausüben, bewachen ebenfalls kein fremdes Gebäude, folglich liegt keine Tätig­keit im Sinne des § 34a GewO vor, eine Unterrichtung ist nicht erforderlich.

3. Bewachungstätigkeiten nach § 34a GewO, für die die Unterrichtung ausreicht und die nicht der Sachkundeprüfung unterliegen

  1. Geld- und Werttransporte
  2. Pfortendienste, soweit eine Zugangskontrolle und nicht nur reine Informationsvergabe vorgenom­men wird
  3. Tätigkeit im Auslassbereich einer Diskothek, der vom Einlassbereich getrennt ist (dort wird häufig die Verzehrrechnung kassiert)
  4. Zugangskontrolle bei Gaststätten (soweit keine Diskothek, vgl. unten)
  5. Zugangskontrolle mit ggf. Zutrittsverweigerung bei sonstigen Veranstaltungen (z. B. Konzerten), inkl. Durchsuchungen nach unerlaubten Gegenständen am Eingang
  6. Zugangskontrolle mit ggf. Zutrittsverweigerung zum (Fußball-)Stadion
  7. Posten an den Stadiontoren, die als Fluchtweg nicht verschlossen sind, der unberechtigte Zutritt je­doch verhindert werden muss
  8. Bewachungspersonal direkt vor der Bühne oder vor dem Backstage-Bereich (z. B. zum Schutz der Mu­siker)
  9. Bewachungspersonal bei Veranstaltungen direkt in den sog. Wellenbrechern, die für Ordnung sor­gen und ggf. bewusstlose Besucher bergen sollen
  10. Zugangskontrolle mit ggf. Zutrittsverweigerung wegen Überfüllung in Bierzelten
  11. nach Dienstschluss: "Revierwachmann" in verschlossenen öffentlichen Gebäuden und in und um Fir­mengebäude (abgezäunt)
  12. Personenschützer (unabhängig von öffentlichem oder nicht-öffentlichem Verkehrsraum)
  13. Haushüter mit Schwerpunkt Bewachungstätigkeit
  14. Tätigkeit als Museumswächter (hier sitzt die Wachperson in einem Raum, der ab und zu gewech­selt wird – Hauptleistung bleibt aber die Bewachung der Museumsräume in abwechselnder Rei­henfolge)
Hinweis: Die Tätigkeit in Museen wird von den zuständigen Behörden teils unterschiedlich einge­stuft. Deshalb sollten sich Bewachungsgewerbetreibende oder ihre Mitarbeiter dort erkundigen, was tatsächlich als Nachweis gefordert wird. Hier muss die Unterrichtungsbescheinigung nach § 34a GewO vorgelegt werden.
Hinweis zu Punkt 5. bis 9.: Personal in leitender Bewachungsfunktion von zugangsgeschützten Großveranstaltungen benötigt den Sachkundenachweis.

4. Tätigkeiten, für die die Sachkundeprüfung vorliegen muss

Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum und in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffent­lichem Verkehr
Kontrollgänge:
Wachpersonal muss einen größeren Raum durch Umhergehen oder Umherfahren bewachen. Die Bewachung besteht gerade im Kontrollgehen; nicht, wenn verschiedene Gebäude in einer Straße/Stadt (stationär) bewacht und die Wege zwischen den verschiedenen Gebäuden von Zeit zu Zeit zu Fuß oder mittels Auto zurückgelegt werden. Kontrollgänge müssen dabei die Hauptleistung der Bewachung sein. Selbst regelmäßiger Raumwechsel, z. B. im Museum (verschiedene Räume werden abwechselnd be­wacht), wird in der Regel nicht als Kontrollgang eingeordnet (Achtung: Bitte bei zuständiger Behörde erkundi­gen).
Öffentlicher Verkehrsraum:
Öffentliche Straßen, Bahnhöfe, Wege, Parkanlagen, Vorplätze von öffentlich zugänglichen Gebäuden (z. B. Rathaus u.ä.).
Hausrechtsbereiche mit tatsächlich öffentlichem Verkehr:
In den Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr fallen private Räumlichkeiten oder privates Gelände, die der Eigentümer der Allgemeinheit, also keinem speziell vorab feststellbaren Personenkreis, zu­gänglich macht.
Beispiele:
  • Aufenthaltsräume und Empfangshallen, die jedermann zugänglich sind (d. h. z. B. in Flughäfen: ohne Flugticket)
  • Schulgebäude
  • Krankenhäuser
  • z. T. Universitäten und Kongresshallen – soweit frei zugänglich
  • Gerichte
  • Sportanlagen aller Art
  • Einkaufszentren
  • Kaufhäuser, Geschäfte, bestimmte Ladenpassagen etc.
Beispiele für sachkundepflichtige Kontrollgänge:
  • Kontrollgänge auf U-Bahnhöfen und in S-Bahnen
  • Kontrollgänge in Fußgängerzonen
  • Kontrollgänge in  Empfangshallen von Flughäfen etc.
  • Sog. Citystreifen
  • Kontrollgänge in Kaufhäusern
  • Kontrollgänge in Ladenpassagen
Schutz vor Ladendieben
Hierbei handelt es sich um sogenannte  Kaufhausdetektive, d. h. Personal von gewerblichen Bewachungsun­ternehmern, das Kaufhäuser bewacht
Achtung: Die Tätigkeit von Detektiven, die bei einem Kaufhaus angestellt sind, ist keine Bewachung! Denn Angestellte in einem Kaufhaus, mit der Aufgabe auf Waren aufzu­passen, bewachen keine fremden Gegen­stände!
Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken
  • Erfasst werden nur gastgewerbliche Diskotheken. Sie sind insbesondere durch groß dimensionierte Mu­sikanlagen, einer Tanzfläche, Auftreten von Diskjockeys, überdurchschnittliche Musikbeschallung, geringes Angebot an Speisen usw. gekennzeichnet
Achtung: hier gibt es regionale Unterschiede; Gewerbetreibende sollten sich daher bei ihrer zustän­digen Behörde nach der rechtlichen Einordnung erkundigen.
  • Nicht darunter fallen gewerbliche Veranstaltungen der "eher ruhigen Art", also ohne Diskothekencha­rakter, z. B. Tanztees, Bälle, Senioren- oder Jugendtanzveranstaltungen, auch wenn sie sich nach au­ßen als Diskotheken bezeichnen, ebenfalls nicht Nachtlokale, auch wenn sie Türste­her beschäftigen.
  • Auch bei Einlasskontrollen von Bierzelten und anderen Festzelten ist kein Sachkundenachweis erforder­lich.
Hinweis: Gewerbeämter können bei Erlaubniserteilung für Diskotheken anordnen, dass die Zugangskontrolle zur Diskothek von Personal ausgeübt wird, das die Sachkundeprüfung nach § 34a Abs. 1 Satz 5 GewO absol­viert haben muss, auch wenn das Personal bei dem Diskothekenbesitzer angestellt ist! Solche Auflagen seitens der Gewerbeämter können auch bei anderen Veranstaltungen erteilt werden!
Die Sachkundeprüfung muss auch der Bewachungsunternehmer absolvieren, soweit er selbst in eigener Person sachkundepflichtige Bewachungen erbringt.
Bewachung von Flüchtlingsunterkünften in leitender Funktion
Die detaillierte gesetzliche Aufzählung im Gesetzestext soll alle Einrichtungen dieser Art erfassen. Unter „leitender Funktion“ sind die Personen zu verstehen, die für die Organisation der Bewachung vor Ort verantwortlich und weisungsbefugt sind.
Bewachung von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion
Veranstaltungen sind organisierte Ereignisse insbesondere sportlicher, kultureller, kirchlicher, wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Art, ohne Versammlung im Sinne des Artikels 8 Grundgesetz zu sein. Von einer zugangsgeschützten Veranstaltung unter freiem Himmel ist in der Regel ab 5.000 Besucher auszugehen, die dem Wachschutz besondere Qualifikationsanforderungen stellt. Unter „leitender Funktion“ sind die Personen zu verstehen, die für die Organisation der Bewachung vor Ort verantwortlich und weisungsbefugt sind.
Dieser Artikel dient als erste Orientierungshilfe und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Trotz sorgfältiger Recherchen bei der Erstellung dieses Artikels kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Die in diesem Artikel dargestellten Erläuterungen erfolgen vorbehaltlich etwaiger Änderungen durch anstehende verordnungsrechtliche oder gesetzliche Änderungen.