01.07.2021

Selbstständig als Finanzanlagenvermittler

1. Die Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler

Sie möchten sich als gewerblich tätiger Finanzanlagenvermittler selbständig machen? In diesem Fall benötigen Sie zur Ausübung Ihrer Tätigkeit neben einer Gewerbeanmeldung nach § 14 der Gewerbeordnung (GewO) eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34f GewO. Zudem müssen Sie in ein öffentlich einsehbares Vermittlerregister eingetragen werden.
Die Erlaubnis ist in drei Produktkategorien unterteilt und erfasst die Anlageberatung zu oder die Anlagevermittlung über den Erwerb von:
  1. Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen (§ 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GewO),
  2. Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen (§ 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO),
  3. Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes (§ 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GewO).
Sie können den Umfang Ihrer Erlaubnis selbst wählen. Je nach Umfang Ihrer Tätigkeit können Sie einzelne Produktkategorien oder aber auch eine Erlaubnis in vollem Umfang beantragen.
Eine Erlaubnis für die Finanzanlagenvermittlung benötigen Sie sofern Sie als ungebundener Finanzanlagevermittler, im Umfang der „Bereichsausnahme“ des Kreditwesengesetzes gewerblich tätig sind oder sein wollen.
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht:
Sie benötigen keine Erlaubnis nach der Gewerbeordnung, wenn Sie als vertraglich gebundener Vermittler (§ 2 Absatz 10 des KWG) und mit entsprechendem Eintrag im Register der BaFin für eben diese gebundenen Vermittler tätig sind. Hintergrund ist, das in diesem Fall ein Unternehmen mit entsprechender Erlaubnis der BaFin (etwa eine Bank) für Sie die vollständige Haftung übernimmt.
Auch Tippgeber brauchen keine Erlaubnis nach § 34f GewO. Tippgeber stellen lediglich den Kontakt zwischen einem (potenziellen) Anleger und einem Veräußerer von Finanzanlagen her oder benennen einen Kaufinteressenten gegenüber einem Anlageanbieter/-vermittler. Dem Tippgeber darf es dabei aber gerade nicht darauf ankommen, den Anleger von einem bestimmten Produkt zu überzeugen oder für eine bestimmte Finanzanlage zu gewinnen.

2. Hintergrund und Erklärung der Produktkategorien des § 34f GewO

Mit der Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 GewO dürfen Sie, die in Absatz 1 genannten Finanzanlagenprodukte vermitteln und beraten. Dabei muss die Tätigkeit von der sogenannten „Bereichsausnahme“ in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG umfasst sein.
Unter die sogenannte „Bereichsausnahme“ und damit unter die Erlaubnispflicht der GewO fallen Unternehmen, die als Finanzdienstleistungen für andere ausschließlich die Anlageberatung und die Anlagevermittlung betreiben. Und dies darf nur zwischen Kunden und einem inländischen Institut oder einem in § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 b-d KWG genannten Unternehmen (insbesondere einer Kapitalanlagegesellschaft, Investmentaktiengesellschaft …) geschehen. Darüber hinaus darf sich die Anlagenberatung und die -vermittlung eben nur auf die in § 34f Abs.1 Satz 1 Nr. 1-3 GewO genannten Finanzanlagen beziehen.
Konkret handelt es sich um die Vermittlung von und die Beratung zu:
  • Anteilsscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft, aber nur dann, wenn es sich um inländische Unternehmen handelt, deren Hauptzweck in der Verwaltung von inländischem Investmentvermögen oder EU-Investmentvermögen sowie der individuellen Vermögensverwaltung handelt. Diese Kapitalanlagegesellschaften, die Investmentvermögen auflegen, werden von der BaFin beaufsichtigt und können in einer Liste auf der BaFin-Homepage nachgelesen werden.
  • Anteilsscheinen einer inländischen Investmentaktiengesellschaft. Auch diese Kapitalanlagegesellschaften werden von der BaFin zugelassen und können einer auf der BaFin-Homepage veröffentlichten Liste entnommen werden.
  • Ausländischen Investmentanteilen, die also von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland ausgegeben worden sind, allerdings nur, wenn Sie von der BaFin ausdrücklich zum öffentlichen Vertrieb zugelassen worden sind. Auch dies kann einer Liste auf der BaFin-Homepage entnommen werden. Fehlt es an der Zulassung der BaFin zum öffentlichen Vertrieb, wird für Vermittler und Berater solcher Finanzprodukte eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz benötigt.
  • Öffentlich angebotener Anteile an geschlossenen Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft (z. B.: Immobilienfonds, Lebensversicherungsfonds, Medienfonds…).
  • Weiter fallen unter die Erlaubnispflicht nach § 34f GewO „sonstige Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagegesetzes“. Zu beachten ist, dass Vermögensanlagen von Wertpapieren abzugrenzen sind. Wird zu Wertpapieren vermittelt und beraten benötigen Sie keine Erlaubnis nach § 34f GewO, sondern eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz. Wertpapiere sind verbriefte Rechte, die am Markt gehandelt werden können. Das bekannteste Beispiel sind Aktien. Bei Vermögensanlagen entstehen dagegen persönliche Rechte.
Beispiele für Vermögensanlagen sind:
  1. Unternehmensbeteiligungen, einschließlich stiller Beteiligungen und Beteiligungen an ausländischen Unternehmen (aber z. B. nicht Bruchteilsgemeinschaften nach dem Wohnungseigentumsgesetz)
  2. Treuhandvermögen (z. B. wenn Anteile von Publikumskommanditgesellschaften für die Anleger von einem Treuhänder gehalten und verwaltet werden)
  3. Anteile an sonstigen geschlossenen Fonds (auch nicht öffentlich angebotene Fonds, sogenannte Privatplatzierungen)
  4. Genussrechte
  5. Namensschuldverschreibungen
  6. Nachrangdarlehen
  7. Partiarische Darlehen
  8. Direktinvestments (evtl. Container, Edelmetalle)
  9. sonstige Anlagen, die eine Verzinsung und Rückzahlung oder einen vermögenswerten Barausgleich im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld gewähren oder in Aussicht stellen.
Bitte beachten Sie:
Auch wenn Sie beispielsweise offene oder geschlossene Fonds vermitteln, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass Sie „nur“ eine Erlaubnis nach der Gewerbeordnung und nicht nach dem Kreditwesengesetz benötigen. Dies gilt nur dann, wenn als Finanzdienstleitung ausschließlich die oben genannten Produkte angeboten werden. Wer also zusätzlich Aktien oder Zertifikate vermittelt, benötigt eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz und nicht eine Erlaubnis nach § 34f GewO. Entsprechendes gilt, wenn Gelder (z. B. Kaufpreis) der Anleger entgegengenommen werden, um diese an den Veräußerer des Finanzanlageprodukts weiterzuleiten (vgl. § 20 Finanzanlagenvermittlungsverordnung).
ACHTUNG:
Durch das Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarkts wurde die Abschlussvermittlung aus der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Nr. 8 KWG herausgenommen. Dies hat zur Folge, dass mit der Erlaubnis nach § 34f GewO nur noch die Anlageberatung und -vermittlung erbracht werden kann. Die Abschlussvermittlung hingegen erfordert nun eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG.
Zudem wurden durch das Erste Finanzmarktnovellierungsgesetz (FinmanoG I) zum 1. Januar 2017 die Wörter „Anbieten oder“ aus der Bereichsausnahme gestrichen, was zur Folge hat, dass die Vermittler von Vermögensanlagen nur noch dann unter die Ausnahme fallen, wenn die Vermögensanlagen erstmals öffentlich angeboten werden. Die Vermittlung auf dem Zweitmarkt ist daher nicht mehr mit einer Erlaubnis nach § 34f GewO möglich.

3. Erlaubniserteilung

Sie haben sich für bestimmte Produkte und den für Ihre Tätigkeit erforderlichen Erlaubnisumfang entschieden? Dann können Sie einen entsprechenden Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis bei Ihrer zuständigen IHK (gilt für Baden-Württemberg) stellen.
Antragsteller für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34f GewO kann eine natürliche oder juristische Person (UG, AG, GmbH), vertreten durch ihre Organe, sein.
Eine Besonderheit gilt für Personen(handels)gesellschaften (KG, OHG, GbR). Diese sind nicht rechtsfähig im Sinne des Gewerberechts und können daher auch keine eigene Erlaubnis erhalten. In diesen Fällen muss jeder geschäftsführende Gesellschafter eine eigene Erlaubnis beantragen!
An dieser Stelle ein Hinweis: Planen Sie als Finanzanlagenvermittler eine Firma zu gründen und muss diese Firma ins Handelsregister eingetragen werden? In diesem Fall empfehlen wir Ihnen, sich bei der Formulierung des Unternehmensgegenstandes, der ins Handelsregister eingetragen werden soll, mit der Bundesbank abzustimmen. So lassen sich bereits im Vorfeld unklare Formulierungen, die etwa auf eine erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung nach KWG hindeuten und zu Problemen bei der Eintragung führen könnten, vermeiden. Sie können Kontakt zur Filiale Stuttgart der Bundesbank, Bereich Bankenaufsicht, unter Tel. 0711/9440 aufnehmen.

4. Nachweis Zuverlässigkeit / geordnete Vermögensverhältnisse

Im Rahmen des Antragsverfahrens prüft die zuständige IHK, ob Sie die erforderliche Zuverlässigkeit (im Sinne der Gewerbeordnung) besitzen, um die gewerbliche Tätigkeit auszuüben. Darüber hinaus wird geprüft, ob geordnete Vermögensverhältnisse vorliegen.
Bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit oder den geordneten Vermögensverhältnissen, ist die Erlaubnis zu versagen. Die Erlaubnis kann aber auch inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Anleger erforderlich ist. Dies gilt auch für die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen.
Bitte beachten Sie, dass auch die Zuverlässigkeit der Person vorliegen muss, die mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragt ist.
Keine Zuverlässigkeit besitzt, wer in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrug, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt wurde.
Die Vermögensverhältnisse gelten als ungeordnet, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder er im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist.
Um Ihrer IHK diese Prüfung zu ermöglichen, sind dem Erlaubnisantrag folgende Unterlagen beizufügen:
  • Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde,
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes,
  • Bestätigung über die Insolvenzfreiheit vom Amtsgericht - Insolvenzgericht -,
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vom zentralen Vollstreckungsgericht,
  • bei juristischen Personen (etwa AG, GmbH), der Handelsregisterauszug.

5. Nachweis einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

Eine weitere Voraussetzung ist der Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (vom Gesetzgeber „Berufshaftpflichtversicherung“ genannt). Sie muss besonderen gesetzlichen Anforderungen entsprechen
  • gültig im gesamten Gebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR),
  • das Versicherungsunternehmen muss im Inland zum Geschäftsbetrieb befugt sein und
  • die Mindestversicherungssumme muss den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Diese verändert sich regelmäßig.
Im Falle einer Personenhandelsgesellschaft, also oHG oder KG, muss der Versicherungsschutz zusätzlich auch für den Erlaubnisträger und damit die geschäftsführenden Gesellschafter nachgewiesen werden.
Der Nachweis erfolgt mit einer kostenlosen Bescheinigung Ihres Versicherers. Diese Bescheinigung kann nur im folgenden Musterwortlaut akzeptiert werden:
Zur Vorlage bei Ihrer zuständigen Erlaubnisbehörde bestätigen wir, dass Sie ab dem _____________ eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß. § 34f Absatz 2 Nummer 3 GewO bei unserer Gesellschaft abgeschlossen haben, die die Voraussetzungen der §§ 9 bis 10 der Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung (FinVermV) erfüllt.

Ihr Versicherungsschutz als Finanzanlagenvermittler erstreckt sich auf folgende Produktkategorien nach § 34 f GewO:

Nr. 1: Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,

Nr. 2: Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,

Nr. 3: Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes.

(Zutreffendes bitte ankreuzen!)

Die vereinbarte Versicherungssumme beträgt mindestens 1.276.000 € je Versicherungsfall, die Höchstleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres je mitversicherte Person beträgt mindestens 1.919.000 €, unabhängig vom Umfang der Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung, vgl. § 9 Absatz 2 FinVermV.

6. Sachkunde

Neben der Zuverlässigkeit, den geordneten Vermögensverhältnissen und dem Versicherungsschutz müssen Sie den Nachweis angemessener Kenntnisse und Fertigkeiten für die Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler führen. Diesen können Sie durch das Ablegen einer Sachkundeprüfung vor der IHK erbringen. Die Prüfung zum Finanzanlagenfachmann /-frau gliedert sich dabei in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.
Die Sachkundeprüfung kann entfallen, wenn Sie über eine ausreichende Berufsqualifikation verfügen. Welche Qualifikationen gleichgestellt sind, gibt der Gesetzgeber in § 4 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) vor.
Für juristische Personen gilt, dass der Vorstand oder die Geschäftsführung die Sachkunde einbringen muss.

7. Einsatz von Mitarbeitern

Sofern Sie beabsichtigen Mitarbeiter zu beschäftigen, die direkt bei der Vermittlung oder der Beratung von Finanzanlagen unterstützen sollen, beachten Sie bitte, dass Sie als Arbeitgeber sich von deren Zuverlässigkeit überzeugen müssen. Außerdem haben Sie sicherzustellen, dass Ihre Mitarbeiter über einen entsprechenden Sachkundenachweis nach § 34f Absatz 2 Nummer 4 verfügen und in das Vermittlerregister als sachkundiger Mitarbeiter eingetragen werden.

8. Registrierungsverfahren

Um als Vermittler tätig zu sein, müssen Sie sich (und ggf. Ihre Mitarbeiter) nach Erlaubniserhalt noch in das Vermittlerregister eintragen lassen. Der Antrag hierfür kann zeitgleich mit dem Erlaubnisantrag gestellt werden. Zusätzlich ist eine Gewerbeanzeige nach § 14 GewO beim zuständigen Gewerbeamt erforderlich.
Das Vermittlerregister dient der Transparenz und soll allen Interessierten die Möglichkeit geben, die zugelassene Tätigkeit eines Finanzanlagenvermittlers zu prüfen. Das Register führen die IHKs. Das Vermittlerregister kann kostenlos abgerufen werden.

9. Berufspflichten für Finanzanlagenvermittler

Für Finanzanlagenvermittler, die ihre Tätigkeit nach § 34f GewO ausüben, gilt die Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV). Sie unterliegen damit einer Reihe von Berufspflichten, etwa Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten. Wir empfehlen Ihnen, sich diese vor Beginn der Tätigkeit sorgsam durchzulesen.
Abgabe des jährlichen Prüfberichts
Unter anderem verpflichtet Sie § 24 FinVermV jährlich zur Abgabe eines Prüfberichts oder einer Negativerklärung. Dieser Prüfbericht ist z. B. von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater zu erstellen, und soll der zuständigen Aufsichtsbehörde dazu dienen festzustellen, ob Sie den Berufspflichten der FinVermV nachgekommen sind. Sofern Sie in einem Jahr keinerlei Tätigkeit nach § 34f GewO ausüben, müssen Sie zwar keinen Prüfbericht, aber eine sogenannte Negativerklärung abgeben. Ein Muster für eine solche Negativerklärung aber auch allgemeine Informationen zum Thema jährliche Meldung nach § 24 FinVermV erhalten Sie auf unserer Website.
Der Prüfbericht, aber auch die Negativerklärung müssen Ihrer zuständigen Behörde bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Folgejahres vorgelegt werden. Wir empfehlen Ihnen daher, sich diesen jährlichen Termin entsprechend vorzumerken, um Ihre Unterlagen fristgerecht vorlegen zu können.
Änderungen seit 1. August 2020
Seit 1. August 2020 gilt die Zweite Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung. Damit wurden die vor dem Hintergrund der EU-Finanzmarktrichtlinie 2014/65/EU (MiFID II) erforderlichen Änderungen für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater in deutsches Recht umgesetzt. Sie ist am 21. Oktober 2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.
Gern möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick über die wichtigsten Neuerungen geben:
  • Interessenkonflikte (neu eingeführt in § 11a FinVermV)
    Es reicht künftig nicht mehr aus, den Anleger rechtzeitig vor Abschluss eines Geschäfts auf Interessenkonflikte hinzuweisen. Vielmehr müssen Sie angemessene Maßnahmen treffen, um Interessenkonflikte bereits im Vorfeld zu erkennen und zu vermeiden. Wenn eine Vermeidung nicht möglich ist, müssen Sie diese durch angemessene Maßnahmen so regeln, dass Nachteile für den Anleger ausgeschlossen werden.
    Falls trotzdem nach vernünftigem Ermessen das Risiko der Beeinträchtigung des Anlegerinteresses bestehen bleibt, müssen Sie dem Anleger die allgemeine Art oder die Quellen des Interessenkonfliktes rechtzeitig vor Geschäftsabschluss offenlegen. Zudem dürfen Mitarbeiter nicht in einer Weise vergütet oder bewertet werden, die ihrer Pflicht zum Handeln im bestmöglichen Kundeninteresse zuwiderläuft.
  • Information über Risiken und Kosten (Erweiterung von § 13 FinVermV)
    Die Vorgaben hierzu wurden an die Vorgaben der MiFID II angepasst. Dies führt zu einer Erweiterung der Pflichten für Finanzanlagenvermittler. Ein Beispiel hierfür ist, dass dem Anleger die Informationen hinsichtlich aller Kosten und Nebenkosten regelmäßig, mindestens jedoch jährlich während der Laufzeit der Anlage zur Verfügung gestellt werden müssen.
  • Einholung von Informationen über den Anleger; Pflicht zur Empfehlung geeigneter Finanzanlagen (§ 16 FinVermV)  
    Im geänderten § 16 FinVermV sind die Vorgaben für die durchzuführende Geeignetheitsprüfung angepasst worden.
  • Berücksichtigung des Zielmarkts
    Sie müssen künftig die Vereinbarkeit der Finanzanlage mit den Anlegerbedürfnissen unter Berücksichtigung des Zielmarkts beurteilen. In begründeten Ausnahmefällen soll auch die Vermittlung einer Anlage außerhalb des Zielmarktes grundsätzlich zulässig sein. Eine eigene Zielmarktbestimmung ist nicht erforderlich.
  • Geeignetheitserklärung (§ 18 FinVermV)
    Statt des bisherigen Beratungsprotokolls müssen Sie bei einer Anlageberatung künftig dem Privatkunden vor Vertragsschluss eine sog. Geeignetheitserklärung zur Verfügung stellen. Die Erklärung muss die erbrachte Anlageberatung nennen und erläutern und darstellen, wie diese auf die Präferenzen, Anlageziele und sonstige Merkmale des Anlegers abgestimmt wurde.
  • Zuwendungen
    Unverändert bleibt Ihre Pflicht, Informationen bzgl. der Zuwendungen gegenüber dem Kunden offenzulegen. Zudem dürfen Zuwendungen nicht die Verpflichtung zum Handeln im bestmöglichen Anlegerinteresse beinträchtigen und sich nicht negativ auf die Qualität der Anlageberatung/-vermittlung auswirken.
  • Taping (neu § 18a FinVermV)
    Neu ist die Pflicht zur Aufzeichnung telefonischer Vermittlungs- und Beratungsgespräche und sonstiger elektronischer Kommunikation zum Zwecke der Beweissicherung. Die Regelung orientiert sich am Wertpapierhandelsgesetz. Künftig wird es eine Aufzeichnungspflicht der Inhalte von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation geben, die die Vermittlung von oder die Beratung zu Finanzanlagen gemäß § 34f GewO betreffen. Es genügt eine einmalige Information vor der erstmaligen Durchführung von Telefongesprächen oder sonstiger elektronischer Kommunikation. Nicht aufzeichnungspflichtig sind hingegen telefonische Terminabsprachen und Gespräche, die nicht die Beratung zu oder Vermittlung von einzelnen Finanzanlagen zum Inhalt haben. Sofern der Anleger jedoch der Aufzeichnung widersprochen hat, darf keine telefonische oder mittels sonstiger elektronischer Kommunikation durchgeführte Anlagevermittlung oder -beratung durchgeführt werden.
Die Aufzeichnungen sind 10 Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten (§ 18a i.V.m. § 23 FinVermV).
Hinweis:
Das Finanzmarktintegritätstärkungsgesetz (FISG) wurde am 03.06.2021 verkündet (BGBl. I, S. 1534).
Das Schwarmfinanzierungs-Begleitgesetz und andere europarechtliche Finanzmarktvorschriften wurden am 10.06.2021verkündet (BGBl. I, S. 1568). Damit wurden mehrere EU-Verordnungen und EU-Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt.
Die neue EU-Transparenzverordnung (TVO) wird ab dem 10.03.2021 für Finanzberater unmittelbar gelten. In der Praxis ist die Beratung ein erforderliches Kriterium für die Anwendbarkeit der TVO; die bloße Vermittlung reicht nicht aus. Ob die TVO neben Versicherungsvermittlern und Versicherungsberatern nach § 34d GewO auch für Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO und Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO Anwendung findet, ist keineswegs eindeutig. Hier werden derzeit unterschiedliche Auffassungen vertreten.
Wir empfehlen den Erlaubnisinhabern sich aus haftungsrechtlicher / zivilrechtlicher Sicht mit dem Thema „Nachhaltigkeit“ und „Nachhaltigkeitsrisiken“ ab dem 10.3.2021 zu beschäftigen und ggf. ihren Beratungsprozess / die Geeignetheitsprüfung zu optimieren und ihre Kunden entsprechend zu informieren. Denn künftig werden die Emittenten Nachhaltigkeitsinformationen zum Produkt abgeben, d.h. der Finanzanlagenvermittler wird sich faktisch dazu verhalten müssen, wenn er anleger- und objektgerecht beraten will. Dies sollte gegenüber dem Kunden im Beratungsprozess / in der Geeignetheitsprüfung entsprechend dokumentiert werden, um Haftungsrisiken hieraus zu vermeiden.

10. Gesetzliche Grundlagen


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