06.02.2019

Prüfbericht | Negativerklärung für Finanzanlagenvermittler

Gewerbliche Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater sind nach § 24 Abs. 1 FinVermV verpflichtet, die Einhaltung der aus den §§ 12 bis 23 FinVermV resultierenden Pflichten auf eigene Kosten regelmäßig für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen. Bitte beachten Sie bei der Einreichung Ihres Prüfungsberichtes bzw. Ihrer Negativerklärung Folgen-des: 

1. Bis wann muss die Erklärung nach § 24 FinVermV vorliegen?

Prüfungsbericht oder Negativerklärung müssen spätestens bis zum 31.12. des dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres unaufgefordert bei der zuständigen IHK vorgelegt werden (Bsp.: 2018 – 31.12.2019). Hilf¬reich ist, den Prüf¬bericht so frühzeitig wie möglich in Auftrag zu geben bzw. vorzulegen. Dies kann schon am Ende des Geschäftsjahres bzw. am Anfang des neuen Jahres erfolgen. Somit sind Sie auf der sicheren Seite und verpassen die gesetzliche Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann, auf keinen Fall.  

2. Wann muss ein Prüfungsbericht erstellt werden?

Ein Prüfungsbericht muss immer dann erstellt werden, wenn der Gewerbetreibende im Berichtszeit-raum Finanzanlagen im Sinne des § 34f Abs. 1 Satz 1 GewO vermittelt oder Honorar-Finanzanlagenberatung im Sinne von § 34h Abs. 1 Satz 1 GewO durchgeführt hat. Beachten Sie bitte:
  • Es gibt keine Bagatell- oder Billigkeitsgrenze!
    Bereits bei nur einer Anlagevermittlung oder Honorar-Finanzanlagenberatung im Kalenderjahr muss ein Prüfungsbericht erstellt werden.
  • Prüfungsberichtspflicht auch ohne Vermittlungserfolg/Umsatz!
    Die Prüfungsberichtspflicht entsteht bereits mit der ersten Kundenberatung zu Finanzanlageprodukten im Kalenderjahr, gleichgültig ob bei Bestands- oder Neukunden. Es kommt insbesondere nicht da¬rauf an, ob ein (neuer) Vertrag vermittelt und hierbei ein Provisionserlös erzielt wurde.
  • Auch Vermittlerbetreuer (“Sales Manager”) können der Prüfungspflicht unterliegen!
    Für Vertriebsunternehmen tätige selbständige Vermittlerbetreuer sind dann zur Abgabe eines Prüfberichtes verpflichtet, wenn Sie über die Anwerbung und Betreuung der Untervermittler hinaus auch – stellvertretend oder neben den Untervermittlern – gegenüber (Neu- oder Bestands-) Kunden Finanzanlageprodukte im Sinne von § 34f Abs. 1 Satz 1 GewO vermitteln oder eine entsprechende Beratung durchführen. Die Prüfungspflicht ist in diesem Fall nur von gewerbetreibenden Vermittlerbetreuern zu beachten. Sofern der Betreuer unselbständig beschäftigt ist, unterliegt er nicht dieser Prüfungspflicht. In diesem Fall obliegt es aber dem Arbeitgeber/Vertriebsunternehmen, einen entsprechenden Prüfungsbericht erstellen zu lassen und rechtzeitig bei der zuständigen Erlaubnisbehörde einzureichen.  

3. Wer darf einen Prüfungsbericht erstellen?

Geeignete Prüfer sind nach § 24 Abs. 3 FinVermV Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften sowie bestimmte Prüfungsverbände (Einschränkung: Prüfung ist gesetzlicher oder satzungsmäßiger Zweck des Verbandes / Prüfung nur für Mitglieder). Mit der Prüfung können nach § 24 Abs. 4 auch andere Personen betraut werden, die öffentlich bestellt oder zugelassen worden sind und die aufgrund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung durchzuführen. Zu diesem Personenkreis zählen Steuerberater, Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie für dieses Gebiet nach § 36 GewO öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige.
Ungeeignet sind Prüfer, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht, d. h. wenn Umstände vorliegen, die die Unabhängigkeit des Prüfers gefährden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn nahe Beziehungen zwischen dem Prüfer und dem zu Prüfenden bestehen. 

4. Gibt es Standards zum Inhalt eines Prüfberichts?

Geprüft wird, inwieweit sich der Gewerbetreibende an die Vorgaben der §§ 12-23 FinVermV gehalten hat. Die Prüfung erfolgt auf der Grundlage der gemäß § 22 anzufertigenden Aufzeichnungen. Darüber hinaus können weitere Unterlagen wie Verträge, Korrespondenzen, Buchungsunterlagen sowie die vom Gewerbetreibenden geführten Konten zur Einsichtnahme herangezogen werden. Der Prüfungsbericht hat folgende Informationen zu enthalten:
  • zum Prüfer (Geeignetheit, Befangenheit), 
  • zu Art und Umfang der durchgeführten Geschäfte (Beachtung von § 34f Abs.1 GewO),
  • zu den organisatorischen Vorkehrungen (Beachtung der Verbote, Anzeige-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach §§ 20 bis 23 FinVermV), zur Einhaltung der Verhaltenspflichten (§§ 12 bis 18 FinVermV - Aushändigung der Erstinformation, Ausweisung der Kosten etc.), 
  • zu den im Betrieb Beschäftigten (organisatorische Vorkehrungen für die Einhaltung der  Pflichten nach §§ 12 bis 18 FinVermV durch den/die Beschäftigten)  und
  • einen Prüfvermerk (Angabe, ob und ggf. welche Verstöße festgestellt wurden).
Nähere Angaben zu Aufbau und Inhalt des Prüfungsberichts finden sich in der Allgemeinen Muster-Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des § 34f der Gewerbeordnung und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermVwV) vom 29.07.2016. Diese ist abrufbar auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
Weiterhin hat das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) einen neuen Prüfungsstandard „IDW PS 840“ verabschiedet. Dieser ist kostenpflichtig über den IDW-Verlag erhältlich. 

5. Sind Sammelprüfungsberichte (System-Prüfungsberichte) möglich?

Zur Erleichterung der Prüfberichtspflicht für Gewerbetreibende, die als Untervermittler ausschließlich für eine Vertriebsgesellschaft (Strukturvertrieb) tätig sind, ist ein sogenannter System-Prüfungsbericht oder Sammelprüfungsbericht möglich. Der Prüfer hat im Rahmen der Systemprüfung festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Erstellung eines Systemprüfungsberichts erfüllt sind. Hierzu müssen dem Prüfer sämtliche für eine Prüfung nach § 24 FinVermV relevanten Unterlagen vorgelegt werden, also die vollständige Dokumentation sämtlicher prüfungspflichtiger Vorgänge aller angeschlossenen Untervermittler. Die Systemprüfung bezieht sich auf die Angemessenheit und Wirksamkeit des internen Kontrollsystems (IKS) der Vertriebsgesellschaft. Es muss auch sichergestellt werden, dass im Rahmen eines Rotationsprinzips alle an die Vertriebsgesellschaft angeschlossenen Vermittler mindestens alle vier Jahre einer Einzelprüfung unterzogen werden. Bitte beachten Sie, dass der System-Prüfungsbericht von der Gesellschaft nicht direkt an die Behörde weitergeleitet wird, da der Vermittler zusätzlich noch eine von ihm unterzeichnete Ausschließlichkeitserklärung und die Bestätigung der Gesellschaft, dass der System-Prüfungsbericht vom Vermittler genutzt werden darf, mit vorgelegt werden muss. 
Sofern ein Gewerbetreibender im Berichtsjahr den Obervermittler wechselt und in der Folge für eine an¬dere Vertriebsgesellschaft ausschließlich tätig ist, sollte jeweils eine Ausfertigung des Systemprüfungsberichts sowie jeweils eine Erklärung des Gewerbetreibenden über den jeweils maßgeblichen Zeitraum vorgelegt werden.

6. Wann muss kein Prüfbericht vorgelegt werden?

Hat der Gewerbetreibende im Kalenderjahr keine Finanzanlagenvermittlung oder Honorar-Finanzanlagenberater im Sinne des § 34f Abs. 1 Satz 1 GewO durchgeführt, ist kein Prüfungsbericht vorzulegen. Der Gewerbetreibende hat allerdings eine entsprechende Erklärung darüber einzureichen, dass er im Kalenderjahr keine Tätigkeit nach § 34f Abs. 1 Satz 1 GewO ausgeübt hat (Negativerklärung). Hierfür ist ein Prüfer nicht erforderlich. 

7. Was müssen vertraglich gebundene Vermittler beachten?

Gewerbetreibende, die als sogenannte vertraglich gebundene Vermittler unter einem Haftungsdach nach § 2 Abs. 10 des Kreditwesengesetzes (KWG) tätig und in dem von der BaFin geführten Register eingetragen sind, aber für eine spätere Tätigkeit als ungebundener Finanzanlagenvermittler bereits eine Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 GewO erworben haben („Schubladenerlaubnis“), müssen keinen Prüfungsbericht nach § 24 Abs. 1 FinVermV vorlegen. Die Prüfungspflicht setzt eine entsprechende Registrierung im IHK-Vermittlerregister voraus. Der Inhaber einer solchen „Schubladenerlaubnis“ ist aber verpflichtet, eine Negativerklärung nach § 24 Abs. 1 Satz 4 FinVermV vorzulegen. 

8. Was passiert bei Verstößen und nicht rechtzeitiger Abgabe? 

Wer einen Prüfungsbericht oder eine Negativerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, begeht nach § 26 Abs. 1 Nr. 14 FinVermV eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann. Werden in einem Prüfungsbericht Verstöße gegen die §§ 12 bis 23 FinVermV festgestellt, kann es zur Verhängung einer Geldbuße nach § 26 FinVermV kommen. Ein mehrmaliger Verstoß gegen die Vorlagepflicht des Prüfungsberichtes kann die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Frage stellen. Dies gilt ebenso für Fälle, in denen schwerwiegende oder systematische Verstöße des Gewerbetreibenden gegen die prüfungsrelevanten Verpflichtungen oder Verbote der §§ 12 bis 23 FinVermV festgestellt werden. In diesen Fällen droht neben der Verhängung einer Geldbuße nach § 26 FinVermV auch ein Widerruf der Erlaubnis nach § 34f oder § 34h GewO.
Bitte beachten Sie: Nach § 24 Abs. 2 FinVermV ist die zuständige IHK/Behörde ermächtigt, eine Sonderprü­fung auf Kosten des Gewerbetreibenden durch einen von ihr zu bestimmenden Prüfer anzuord­nen. Eine derartige Prüfung kann u. a. in Betracht kommen, wenn der Prüfungsbericht den Anforderungen nach § 24 Abs. 1 offensichtlich nicht genügt oder wenn sich seit dem Zeitpunkt der Übermittlung des Prüfungsberichts Anlass zu der Annahme ergeben hat, dass der Gewerbetreibende nicht mehr zuverlässig ist, oder wenn der Prüfer nicht die nach § 24 Abs. 3 oder 4 erforderliche Eignung besitzt.

9. Was ist bei einer endgültigen Betriebsaufgabe zu beachten?

Die Prüfungsberichtspflicht entfällt bei der ernsthaften Einstellung des Gewerbebetriebs innerhalb der Abgabefrist für den Prüfungsbericht (bis 31.12. des Folgejahres). Von einer solchen Betriebsaufgabe ist dann auszugehen, wenn der Gewerbetreibende das Gewerbe nach § 14 Abs. 1 GewO abgemeldet hat und aus dem IHK-Vermittlerregister gelöscht wurde.