09.03.2022

Zuständigkeitsfinder Deutschland für Finanzanlagenvermittler

Der Bundesgesetzgeber hat die Zuständigkeit für das Erlaubnisverfahren nach § 34f GewO den Ländern überlassen und damit einen Flickenteppich verursacht. Nur 8 der 16 Bundesländer haben diese Aufgabe bislang an die IHK´n übertragen. In allen anderen Ländern sind wie bisher die Gewerbeämter zuständig.
Mit dem „Zuständigkeitsfinder“ unterstützen wir Vermittler, Vertriebe und Institutionen deutschlandweit bei der Suche nach der zuständigen Behörde oder IHK.