07.03.2023

Informationen für Bauträger | Baubetreuer

1. Wer ist Bauträger nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a) GewO

Bauträger ist, wer gewerbsmäßig Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rech­nung vorbereiten oder durchführen und dazu (bereits im Stadium der Vorbereitung und/oder Durchführung) Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden will.

2. Wer ist Baubetreuer nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 b) GewO

Baubetreuer ist, wer gewerbsmäßig Bauvorhaben im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen will.

3. Wie läuft das Erlaubnisverfahren ab?

Antrag:
Zunächst müssen Sie die Erlaubnis beantragen. Die Antragsformulare für natürliche und juristische Per­sonen finden Sie auf unserer Homepage.
Bei Personengesellschaften (z. B. GbR, BGB-Gesellschaft, OHG oder KG) ist die Erlaubnis für jeden ge­schäftsfüh­renden Gesellschafter gesondert zu beantragen. Die nicht rechtsfähigen Personengesellschaf­ten können keine eigene Erlaubnis erhalten.
Wenn die Tätigkeit in der Rechtsform einer AG, GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) ausgeübt wer­den soll, muss die Erlaubnis immer für die juristische Person beantragt werden. Dann reicht es nicht, wenn beispiels­weise dem GmbH-Geschäftsführer schon eine Erlaubnis erteilt wurde.
Die Erlaubnisanträge können online ausgefüllt und uns ganz einfach elektronisch übermittelt werden. Das Erlaubnisverfahren ist gebührenpflichtig.
Erlaubnisvoraussetzungen:
Die Erlaubnis kann erst erteilt werden, wenn sämtliche Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt sind. Unter ande­rem muss der Antragsteller zuverlässig sein und in geordneten finanziellen Verhältnissen leben. Eine Entschei­dung über den Antrag ist erst dann möglich, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Keine Registrierungspflicht im Vermittlerregister nach § 11a GewO:
Für Immobilienmakler besteht, anders als beispielsweise für die Versicherungsvermittlung keine Pflicht zur Eintragung in das Vermittlerregister nach § 11a Absatz 1 GewO.
Erlaubnis- und Aufsichtszuständigkeit:
Die Erlaubnis- und Aufsichtszuständigkeit für Immobilienmakler /-innen liegen in Baden-Württem­berg ab 01.03.2019 bei den Industrie- und Handelskammern.

4. Pflicht zur Abgabe einer Erklärung nach § 16 MaBV (Prüfbericht / Negativerklärung)

Nach § 16 MaBV sind Bauträger und Baubetreuer verpflichtet, sich auf eigene Kosten jedes Jahr durch einen geeigneten Prüfer (z. B. Wirtschaftsprüferprüfen oder Steuerberater) zu lassen und den Prüfungsbericht der zuständigen Behörde bis spätestens 31. Dezember des darauffolgenden Jahres vorzulegen. Dieser muss einen Vermerk darüber enthalten, ob und gegebenenfalls welche Verstöße festgestellt wurden.
Was genau müssen Sie bei der IHK einreichen?
Für Gewerbebetreibende, die zwar eine Erlaubnis als Bauträger und/oder Baubetreuer besitzen, die aber in dem Berichtszeitraum keine erlaubnispflichtigen Tätigkeiten nach § 34c Absatz 1 GewO ausgeübt haben, ge­nügt die Abgabe einer sogenannten Negativerklärung gegenüber der zuständigen Behörde. Die Negativerklä­rung kann der Gewerbetreibende selbst erstellen. Eine Vorlage finden Sie auf unserer Home­page.
Wenn Sie erlaubnispflichtige Tätigkeiten ausgeführt haben, sind Sie verpflichtet entweder einen Prü­fungsbericht, der vom Wirtschaftsprüfer oder einem vereidigten Buchprüfer zu erstel­len ist, einzu­reichen.
Wie sind Prüfbericht oder Negativerklärung einzureichen?
Prüfbericht und Negativerklärung können gerne elektronisch per E-Mail oder in Papierform bei der IHK einge­reicht werden. Bitte sehen Sie jedoch davon ab, die Erklä­rung nach § 16 MaBV doppelt bei der IHK einzu­reichen. Nach Erhalt des Prüfberichts erhalten Sie eine Ein­gangsbestätigung. Bitte beachten Sie, dass die IHK Heilbronn-Franken diese nur per E-Mail verschicken. Geben Sie deshalb Ihre E-Mail-Adresse an, so­fern diese nicht schon bei der IHK hinterlegt ist.