02.04.2019

Prüfbericht | Negativerklärung nach § 16 MaBV

Gemäß § 16 MaBV müssen Bauträger/Baubetreuer die Einhaltung der sich aus der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) ergebenden Pflichten durch einen geeigneten Prüfer bestätigen lassen.
Der Prüfer (z. B. Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer) hat einen Prüfbericht nach § 16 MaBV zu erstellen, welcher bei der zuständigen Erlaubnisbehörde (Industrie- und Handelskammer) eingereicht werden muss. Hat der Gewerbetreibende im Berichtsjahr keine erlaubnispflichtige Tätigkeit als Bauträger/Baubetreuer ausgeübt, so hat er anstelle des Prüfungsberichts unaufgefordert und schriftlich eine entsprechende Negativerklärung zu übermitteln.
Abgabetermin für Prüfungsberichte und Negativerklärungen
Prüfungsbericht oder Negativerklärung sind bis spätestens zum 31. Dezember des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres unaufgefordert bei der Erlaubnisbehörde einzureichen.
Endgültige Aufgabe des Gewerbes
Sofern Sie Ihr Gewerbe als Bauträger/Baubetreuer vollständig bis spätestens zum 31.12. des auf das Prüfungsjahr folgenden Jahres aufgeben, dies gegenüber der Erlaubnisbehörde entsprechend nachweisen und Ihre Erlaubnis zurückgeben, entfällt die Pflicht zur Abgabe eines Prüfungsberichtes bzw. einer Negativerkärung. Dies setzt jedoch voraus, dass die Tätigkeit nicht weiter ausgeübt wird.