05.03.2024

Gefahrgutbeauftragte

1. Bestellung

Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) schreibt die Bestellung und berufliche Befähigung von Gefahrgutbeauftragten für die Beförderung gefährlicher Güter vor. Ziel der Schulung der Gefahrgutbeauftragten ist, Unfälle, die auf mangelnde Beachtung oder Unkenntnis der Gefahrgutvorschriften zurückzuführen sind, zu minimieren.
Von der GbV sind alle Wirtschaftszweige betroffen, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen- und Wasserfahrzeugen beteiligt sind. Als Beteiligte kommen u. a. der Absender, der Beförderer, der Verpacker, der Befüller und der Entlader in Betracht. Wer genau Beteiligter ist, richtet sich nach Verantwortlichkeiten der jeweiligen Gefahrgutvorschriften für die einzelnen Verkehrsträger (GGVSEB, GGVSEE). Sind mehrere Gefahrgutbeauftragte bestellt, sind die Aufgaben der einzelnen Beauftragten genau gegeneinander abzugrenzen und schriftlich festzulegen.
Voraussetzung für die Tätigkeit des Gefahrgutbeauftragten ist grundsätzlich die Teilnahme an einer von einer IHK anerkannten Schulung und eine bestandene Prüfung vor der IHK.
Die Bestellung des Gefahrgutbeauftragten hat schriftlich zu erfolgen, zum Beispiel durch eine arbeitsvertragliche Regelung oder durch eine schriftliche Mitteilung des Arbeitgebers. Es kann auch ein externer Gefahrgutbeauftragter schriftlich bestellt werden.
Ist kein Gefahrgutbeauftragter bestellt, gilt der Unternehmer oder Inhaber des Betrie­bes als Gefahrgutbeauftragter. Ihn treffen dann alle Pflichten und Verantwortlichkei­ten einschließlich der Schulung und Prüfung. Die Bekanntgabe des Namens des Gefahrgutbeauftragten muss im Unternehmen auch dann erfolgen, wenn der Unter­nehmer die Funktion des Gefahrgutbeauftragten selbst wahrnimmt. Eine schriftliche Bestellung entfällt jedoch in diesem Fall.

2. Befreiungen

Die Vorschriften über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten gelten nicht für Unternehmen,
  • denen ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer, Schiffsführer, Empfänger, Reisender, Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen oder als Stelle für Inspektionen und Prüfungen für Großverpackungen (IBC) zugewiesen sind,
  • die ausschließlich als Auftraggeber des Absenders an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt sind, ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR,
  • die ausschließlich als Entlader an der Beförderung von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt sind,
  • deren Tätigkeiten sich auf Beförderungen gefährlicher Güter beziehen, die von den Vorschriften des ADR/RID/ADN/IMDG-Code freigestellt sind,
  • deren Tätigkeiten sich auf Beförderungen erstrecken, deren Mengen die in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR festgelegten höchstzulässigen Mengen nicht überschreiten,
  • die ausschließlich Beförderungen nach Kaptiel 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN/IMDG-Code durchführen,
  • die in einem Kalenderjahr an der Beförderung von nicht mehr als 50 Tonnen netto gefährlicher Güter für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben beteiligt sind, wobei dies bei radioaktiven Stoffen nur bei der Beförderung der UN-Nummern 2908 bis 2911 gilt.

3. Aufgaben und Pflichten

Die Aufgaben und Pflichten des Gefahrgutbeauftragten ergeben sich aus § 8 GbV in Verbindung mit Unterabschnitt 1.8.3.3 ADR/RID/ADN. Der Gefahrgutbeauftragte hat unter der Verantwortung der Unternehmensleitung im Wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der betroffenen Tätigkeit des Unternehmens oder Betriebes nach Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnahmen zu veranlassen, die die Durchführung dieser Tätigkeiten unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen und unter optimalen Sicherheitsbestimmungen erleichtern.
Seine Aufgaben sind insbesondere: 
  • Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter,
  • Beratung des Unternehmens bei den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter
  • Erstellung eines Jahresberichtes innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres,
  • Überprüfung des Vorgehens bzw. der Verfahren hinsichtlich der betroffenen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter,
  • Schriftliche Aufzeichnungen über die Überwachungstätigkeit unter Angabe des Zeitpunktes, Namen der überwachten Personen sowie über die Geschäftsvorgänge führen. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde (z. B. Gewerbeaufsicht) auf Verlangen vorzulegen. 
  • Bei einem Unfall, der sich während einer von dem jeweiligen Unternehmen durchgeführten Beförderung oder während des von dem Unternehmen vorgenommenen Be- und Entladens ereignet und bei dem Personen, Tiere, Sachen oder die Umwelt zu Schaden gekommen sind, muss der Gefahrgutbeauftragte dafür sorgen, dass ein Unfallbericht für die Unternehmensleitung oder ggf. für eine örtliche Behörde erstellt wird.

4. Schulung

Nach der GbV dürfen nur speziell geschulte und geprüfte Personen als Gefahrgutbeauftragte in den Unternehmen bestellt werden. Die Schulungen werden von Veranstaltern durchgeführt und sind von der IHK anerkannt. Die Schulungen werden unterteilt nach den Verkehrsträger
  • Straße
  • Schiene
  • Binnenschiff
  • Seeschiff
Die Schulungsinhalte ergeben Sich aus 1.8.3.3 und 1.8.3.11 ADR/RID/ADN (analog auch für den Seeverkehr) sowie § 8 GbV. Die Schulung für den ersten Verkehrsträger umfasst 22 Stunden und 30 Minuten (30 Unterrichtsheinheiten á 45 Minuten). Für jeden weiteren Verkehrsträger umfasst die Schulung 7 Stunden und 30 Minuten (10 Unterrichtseinheiten). Zurzeit ist von der IHK Heilbronn-Franken der Schulungsveranstalter
  • Dekra Akademie GmbH, Brüggemannstr. 11, 74076 Heilbronn, Schulungen für die Verkehrsträger Straße, Schiene, Seeschiff, Tel.: 07131 9453-0, www.dekra-akademie.de
anerkannt. Termine und Kosten für die Schulungen können Sie direkt beim Veranstalter erfragen. Nach vollständiger Teilnahme wird vom Veranstalter eine Lehrgangsbestätigung ausgeteilt.

5. Informationen zur Prüfung

Für die Prüfung sind folgende Punkte zu beachten: 
  • Die Prüfung kann unabhängig von der Schulungsstätte und dem Wohnort bei jeder IHK abgelegt werden.
  • Die IHK legt die Prüfungstermine fest. Diese finden Sie unter “6. Prüfungstermine” sowie auf der 2. Seite des Online-Anmeldeformulars
  • Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt. Als Hilfsmittel sind die einschlägigen Vorschriften für die jeweiligen Verkehrsträgern sowie Taschenrechner zugelassen. Der Einsatz sonstiger elektronischer Hilfsmittel ist nicht gestattet.
  • Die Prüfung kann grundsätzlich nur in deutscher Sprache abgelegt werden. 
  • Es gibt einen Katalog zu den Prüfungsfragen, der sogenannte Fragenfundus, welchen Sie unter “Weitere Informationen” finden. 

Zulassung zur Prüfung
  • Grundprüfung: Zur Grundprüfung wird zugelassen, wer eine Grundschulung absolviert hat und darüber eine Lehrgangsbestätigung vorlegen kann. 
  • Ergänzungsprüfung: Wer bereits eine Grundprüfung bestanden hat, darf für weitere Verkehrsträger an einer Ergänzungsprüfung teilnehmen, wenn er einen gültigen IHK-Schulungsnachweis besitzt und für den/die weiteren Verkehrsträger eine entsprechende Lehrgangsbestätigung vorlegen kann. 
  • Verlängerungsprüfung: Zur Verlängerungsprüfung wird zugelassen, wer einen gültigen IHK-Schulungsnachweis für die gleichen Verkehrsträger vorlegt, für die der Nachweis verlängert werden soll. Die Vorlage einer Lehrgangsbestätigung ist nicht notwendig, da keine vorherige Teilnahme an einem Lehrgang vorgeschrieben ist. Die Verlängerungsprüfung muss vor Ablauf des IHK-Schulungsnachweises abgelegt werden.
Prüfungsdauer
Die Prüfungsdauer ist abhängig von der Anzahl der ausgewählten Verkehrsträger. Bei Grundprüfungen beträgt sie zwischen 100 Minuten (ein Verkehrsträger) und 250 Minuten (vier Verkehrsträger).  Bei  Verlängerungsprüfungen beträgt sie zwischen 50 Minuten und 125 Minuten, bei Ergänzungsprüfungen zwischen 50 Minuten und 150 Minuten. 
Wiederholen der Prüfung
Bei Grund- und Ergänzungsprüfungen ist eine einmalige Wiederholungsprüfung ohne erneute Schulungsteilnahme zulässig. Bei Verlängerungsprüfungen ist eine mehrmalige Wiederholung bis zum Ablauf des IHK-Schulungsnachweises möglich. 
Anmeldung
Anmeldungen sind über unser Online-Formular möglich. Die Prüfungstermine finden Sie unter “6. Prüfungstermine” sowie auf der 2. Seite des Online-Anmeldeformulars. 
Ausstellen von IHK-Schulungsnachweisen
Nach erfolgreicher Teilnahme an einer Grund-/Ergänzungs- oder Verlängerungsprüfung wird von der IHK der nach der GbV vorgeschriebene Schulungsnachweis für eine Dauer von 5 Jahren ausgestellt.

6. Prüfungstermine 

In der Tabelle finden Sie die Prüfungstermine in Heilbronn und Schwäbisch Hall. Anmeldungen sind über unser Online-Formular möglich, in welchem ersichtlich ist, wie viele freie Plätze für den jeweiligen Prüfungstermin zur Verfügung stehen.
Datum
Prüfungsort 
DI, 09.04.2024, 09:15 Uhr
Heilbronn
DO, 25.04.2024, 09:30 Uhr
Schwäbisch Hall
FR, 26.04.2024, 09:15 Uhr
Heilbronn
FR, 17.05.2024, 09:15 Uhr
Heilbronn
DI, 04.06.2024, 09:15 Uhr
Heilbronn
DO, 27.06.2024, 09:30 Uhr
Schwäbisch Hall
FR, 28.06.2024, 09:15 Uhr
Heilbronn
FR, 19.07.2024, 09:15 Uhr
Heilbronn
FR, 02.08.2024, 09:15 Uhr
Heilbronn
FR, 06.09.2024, 09:15 Uhr
Heilbronn
DO, 19.09.2024, 09:30 Uhr
Schwäbisch Hall
FR, 27.09.2024, 09:15 Uhr
Heilbronn
DI, 08.10.2024, 09:15 Uhr
Heilbronn
DO, 17.10.2024, 09:30 Uhr
Schwäbisch Hall
FR, 25.10.2024, 09:15 Uhr
Heilbronn
DO, 14.11.2024, 09:15 Uhr
Heilbronn
FR, 29.11.2024, 09:15 Uhr
Heilbronn
DO, 05.12.2024, 09:30 Uhr
Schwäbisch Hall
FR, 20.12.2024, 09:15 Uhr
Heilbronn