23.03.2023

Gefahrgutfahrer

1. Schulungspflicht

Gefährliche Güter dürfen auf der Straße nur unter bestimmten Bedingungen befördert werden. Somit müssen Fahrzeugführer, welche gefährliche Güter in kennzeichnungspflichtigen Mengen auf der Straße transportieren, im Besitz einer gültigen ADR-Schulungsbescheinigung sein (8.2 ADR). Die ADR-Schulungsbescheinigung wird von der zuständigen IHK mit einer Gültigkeit von 5 Jahren ausgestellt, sofern der Fahrer an einer von der IHK anerkannten Schulung teilgenommen und die entsprechende Prüfung bestanden hat.
Geregelt wird der Gefahrguttransport unter anderem durch die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschiff (GGVSEB) und dem Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR).

2. Basis- und Aufbaukurse

Welche Schulung und Prüfung der jeweilige Fahrzeugführer benötigt, wird in diesem Teil erläutert. Eine Übersicht über die Schulungstermine- und Veranstalter finden Sie unter „Weitere Informationen“.
Basiskurs für Fahrzeugführer von:
  • Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern, die im Stück- oder Schüttguttransport eingesetzt werden,
  • Fahrzeugen, die gefährliche Güter in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder MEGC deren Einzelfassungsraum 3 m³ nicht übersteigt oder in Aufsetztanks mit einem Fassungsraum bis zu 1 m³ transportieren,
  • Batterie-Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern mit einem Gesamtfassungsraum bis zu 1 m³.
Die Schulung umfasst 18 UE Theorie + 1 UE praktische Übungen. Die Prüfung findet im Anschluss an den letzten Schulungstag statt und beinhaltet 30 Fragen, die max. Bearbeitungsdauer beträgt 45 Min. Bei Nichtbestehen ist eine einmalige Wiederholungsprüfung ohne nochmalige Schulung möglich.
Aufbaukurs Tank für Fahrzeugführer von:
(Voraussetzung ist die erfolgreiche Teilnahme am Basiskurs)
  • Fahrzeugen, mit denen gefährliche Güter in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder MEGC deren Einzelfassungsraum 3 m³ übersteigt, transportiert werden,
  • Fahrzeugen, mit denen gefährliche Güter in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks mit einem Fassungsraum von mehr als 1 m³, transportiert werden,
  • Batterie-Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern mit einem Gesamtfassungsraum von mehr als 1 m³.
Die Schulung umfasst 12 UE Theorie + 1 UE praktische Übungen. Die Prüfung findet im Anschluss an den letzten Schulungstag statt und beinhaltet 24 Fragen, die max. Bearbeitungsdauer beträgt 45 Min. Bei Nichtbestehen ist eine einmalige Wiederholungsprüfung ohne nochmalige Schulung möglich.
Aufbaukurs Klasse 1 für Fahrzeugführer von:
(Voraussetzung ist die erfolgreiche Teilnahme am Basiskurs)
  • Fahrzeugen, mit denen - unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht - Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 transportiert werden. 
Die Schulung umfasst 8 UE Theorie. Die Prüfung findet direkt im Anschluss an die Schulung statt und beinhaltet 15 Fragen, die max. Bearbeitungsdauer beträgt 30 Min. Bei Nichtbestehen ist eine einmalige Wiederholungsprüfung ohne nochmalige Schulung möglich.
Aufbaukurs Klasse 7 für Fahrzeugführer von:
(Voraussetzung ist die erfolgreiche Teilnahme am Basiskurs)
  • Fahrzeugen, mit denen - unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht - Stoffe der Klasse 7 transportiert werden.
Die Schulung umfasst 8 UE Theorie. Die Prüfung findet direkt im Anschluss an die Schulung statt und beinhaltet 15 Fragen, die max. Bearbeitungsdauer beträgt 30 Min. Bei Nichtbestehen ist eine einmalige Wiederholungsprüfung ohne nochmalige Schulung möglich.

3. Auffrischungsschulung

Bei gewünschter 5-jähriger Verlängerung der ADR-Schulungsbescheinigung muss der Fahrzeugführer an einer Auffrischungsschulung teilnehmen und die entsprechende Prüfung bestehen. Die Auffrischungsschulung- und Prüfung kann bereits innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf der Gültigkeit abgelegt werden, ohne dass dem Teilnehmer zeitliche Nachteile entstehen.
Die Auffrischungsschulung umfasst 8 UE Theorie und 4 UE praktische Übungen. Die Prüfung findet im Anschluss an den letzten Schulungstag statt und beinhaltet 15 Fragen, die max. Bearbeitungsdauer beträgt 30 Min. Bei Nichtbestehen ist eine einmalige Wiederholungsprüfung ohne nochmalige Schulung möglich.
Eine Übersicht über die Schulungstermine- und Veranstalter finden Sie unter „Weitere Informationen“.

4. Befreiung von der Schulungs- und Prüfungspflicht

Fahrzeugführer für Stückguttransporte sind von der Schulungs- und Prüfungspflicht befreit, sofern
  • Freistellungen nach Abschnitt 1.1.3 ADR zutreffen,
  • die mit einer Beförderungseinheit beförderten Mengen gefährlicher Güter nach der Tabelle in Absatz 1.1.3.6.3 ADR angegebenen Werte nicht überschritten werden,
  • die Bestimmungen über freigestellte Beförderungen nach Kapitel 3.4 oder 3.5 ADR zutreffen (in begrenzten oder freigestellten Mengen verpackte gefährlicher Güter).
  • Sondervorschriften nach dem ADR in Anspruch genommen werden können.
Für diese Fahrer besteht allerdings eine regelmäßige Unterweisungspflicht. Der Inhalt der Unterweisung ist in Kapitel 1.3 ADR festgelegt.