06.03.2023

Informationen zum Werkverkehr

Das Güterkraftverkehrsgesetz unterscheidet zwischen gewerblichem Güterkraftverkehr (Transporte für Dritte, erlaubnispflichtig) und Werkverkehr. 

1. Begriff des Güterkraftverkehrs

Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige und entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.

2. Begriff und Voraussetzungen des Werkverkehrs

Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  • Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein.
  • Die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen.
  • Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden oder vom Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist.
  • Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
Den Bestimmungen über den Werkverkehr unterliegt auch die Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre, soweit
  • deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter bezieht,
  • die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4 vorliegen und
  • ein Kraftfahrzeug verwendet wird, dessen Nutzlast einschließlich der Nutzlast eines Anhängers 4 Tonnen nicht überschreiten darf.
Güterkraftverkehr, der nicht Werkverkehr im Sinne der Absätze 2 und 3 darstellt, ist gewerblicher Güterkraftverkehr.
Der Werkverkehr ist erlaubnisfrei, allerdings meldepflichtig beim Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM). Es besteht keine Versicherungspflicht § 9 GüKG.
Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) führt eine Werkverkehrsdatei über alle im Inland niedergelassenen Unternehmen, die Werkverkehr mit Lastkraftwagen, Zügen (Lastkraftwagen und Anhänger) und Sattelkraftfahrzeugen durchführen, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt.
Vor Beginn der ersten Beförderung haben sich diese Unternehmen beim BALM anzumelden. 
Bei der Anmeldung, die möglichst schriftlich mit dem Formblatt  erfolgen soll (Hinweisblatt für die Anmeldung des Werkverkehrs), sind folgende Angaben zu machen und auf Verlangen nachzuweisen: 
  • Name, Rechtsform und Gegenstand des Unternehmens,
  • Anschrift sowie Telefon- und Telefaxnummern des Sitzes, 
  • Vor- und Familiennamen der Inhaber, der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter und der gesetzlichen Vertreter, 
  • Anzahl der Lastkraftwagen, Züge (Lastkraftwagen und Anhänger) und Sattelkraftfahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, sowie 
  • Anschriften der Niederlassungen. 
Die Meldepflicht gilt entsprechend bei Änderung der genannten Daten bzw. bei Beendigung des Werkverkehrs.
In Baden-Württemberg ist die Außenstelle des BALM für die Führung der Werkverkehrsdatei zuständig:
Bundesamt für Logistik und Mobilität
Außenstelle Stuttgart

Schloßstraße 49
70174 Stuttgart
Telefon: 0711/ 61 55 57-0
Fax: 0711/ 61 55 57-88
E-Mail: balm-stuttgart@balm.bund.de
Im Werkverkehr besteht keine Pflicht zum Mitführen von Beförderungs- und Begleitpapieren. Soweit jedoch Gefahrgüter transportiert werden, sind die hierfür gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.
Das BALM empfiehlt dennoch, bei Beförderungen eine Kopie der Anmeldung oder andere werkverkehrsbegründende Unterlagen (z. B. Lieferscheine) mitzuführen, um den zeitlichen Aufwand bei Straßenkontrollen gering zu halten. Es gibt aber keine Meldebestätigungen aus.
Im grenzüberschreitenden Werkverkehr, welcher EU-weit in der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe d) geregelt ist, empfiehlt sich die Mitführung einer Ladeliste in den betroffenen Landessprachen und ein Vermerk, dass es sich um Werkverkehr handelt. Darüber hinaus ist zu beachten, dass folgender Passus zusätzlich zu den Vorgaben des GüKG gilt: „iv) die Güter befördernden Fahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören oder von ihm auf Abzahlung gekauft oder gemietet sein, wobei sie in letzterem Fall die Voraussetzungen der Richtlinie 2006/1/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Verwendung von ohne Fahrer gemietete Fahrzeugen im Güterkraftverkehr erfüllen müssen“. 
Sofern Sie feststellen, dass Sie keinen Werkverkehr, sondern gewerblichen, erlaubnispflichtigen Güterkraftverkehr betreiben, können Sie sich dazu weitere Informationen  auf unserer Homepage anschauen:
Für Beförderungen durch Montageunternehmen (Küchen- und Möbelmontagen im Auftrag von Möbelhäusern oder Küchenstudios) empfehlen wir generell Einzelfallklärung mit dem BALM.
Zur Abgrenzung der Beförderungen von Montageunternehmen hat das BALM folgende Auskunft gegeben:
Die Beförderung von Küchen- und Wohnmöbeln, verbunden mit dem Aufstellen und/oder Zusammenbauen, kann grundsätzlich nicht dem Werkverkehr zugeordnet werden, da keine der o. g. Voraussetzungen erfüllt ist. Auch fallen die Tätigkeiten nicht unter die Begriffe "Bearbeiten" oder "Instandsetzen", weil beim Aufstellen oder Aufbauen vormontierter Möbelteile regelmäßig kein Eingriff in die Substanz der Möbel erforderlich ist. Vielmehr ist die Tätigkeit als ein Bestandteil des Beförderungsvertrages zu bewerten, weil die auszuliefernden Möbel und Küchen aus Lager- und Transportgründen in Einzelteile transportsicher verpackt und so befördert werden. Der Transport unterscheidet sich damit nicht von dem eines Umzugsunternehmers, der für die Transporte eine Erlaubnis benötigt.
Die Beförderung von Küchen- und Wohnmöbeln kann nur in den Fällen dem Werkverkehr zugeordnet werden, in denen sich die Leistung über die Auslieferung einschließlich Aufstellen vormontierter Möbelteile hinaus auch auf den fachgerechten Einbau oder die handwerkliche Anpassung von Möbelteilen erstreckt (z. B. bei Einbauküchen einschließlich Wasser-/Gas-/Stromanschluss oder Einbauschränken) und sich hieraus ggf. schuldrechtliche Gewährleistungsansprüche ergeben; außerdem muss die Beförderungstätigkeit als Nebentätigkeit angesehen werden können. Werden im gleichen Lkw auch Möbel oder Möbelteile mitbefördert, die keine fachgerechte Bearbeitung erfordern, unterliegt die gesamte Beförderung der Erlaubnispflicht.
Da die Modalitäten des Einzelfalls für die Zuordnung entscheidend sind, sollten Unternehmer, die güterverkehrsrechtlich kritische Konstellationen haben, eine Einschätzung von der Erlaubnisbehörde oder vom BALM erbitten. Werden die Voraussetzungen des Werkverkehrs nicht eingehalten und es handelt sich tatsächlich um gewerblichen Güterkraftverkehr, kann es für den Auftraggeber und für den ausführenden Unternehmer Bußgelder nach sich ziehen.
Nähere Informationen finden Sie unter “Weitere Informationen”.