30.09.2020

Verkehrsleiter

Mit in Kraft treten der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 im Dezember 2011 ist eine neue Begrifflichkeit entstanden: „Der Verkehrsleiter“.

So wird die Person genannt, die bislang als „die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person“ im Güterkraftverkehrsgesetz bzw. „die für die Führung der Geschäfte bestellte Person“ im Personenbeförderungsgesetz beschrieben wurde. Dies muss eine Person sein, die die Verkehrstätigkeiten des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leitet und in einer echten Beziehung zum Unternehmen steht. Dies kann der Unternehmer selbst sein oder aber auch ein Angestellter, der Eigentümer oder Anteilseigner (Artikel 4 Abs. 1 VO (EG) 1071/2009.

1. Anforderungen an den Verkehrsleiter

Wie früher die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte/Geschäfte bestellte Person muss auch der Verkehrsleiter sowohl persönlich zuverlässig als auch fachlich geeignet sein. 
Die persönliche Zuverlässigkeit wird angenommen, wenn keine Tatsachen dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder bei dem Betrieb des Unternehmens die Allgemeinheit geschädigt oder gefährdet wird. 
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen der Unternehmer und der Verkehrsleiter in der Regel nicht, wenn sie wegen eines schwersten Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 rechtskräftig verurteilt worden sind oder ein gegen sie ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist. 
Insbesondere ein schwerer Verstoß gegen
  • Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes/Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen, 
  • arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, 
  • Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs-, Betriebs- oder Lebensmittelsicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, 
  • die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben, 
  • § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils geltenden Fassung, 
  • umweltschützende Vorschriften, insbesondere des Abfall- und Immissionsschutzrechts,
  • Vorschriften des Handels- und Insolvenzrechts,
lassen Zweifel an der Zuverlässigkeit erkennen.
Die fachliche Eignung des Verkehrsleiters wird wie bisher über eine Fachkundeprüfung bei der IHK nachgewiesen. Eingeschränkt ist die Möglichkeit der Anerkennung einer leitenden Tätigkeit in einem Verkehrsunternehmen. Diese Tätigkeit muss nun in einem Zeitraum von 10 Jahren vor dem 4. Dezember 2009 ohne Unterbrechung ausgeübt worden sein.

2. Externer Verkehrsleiter

Falls im Unternehmen keine Person die Anforderung der fachlichen Eignung erfüllt, kann ein externer Verkehrsleiter berufen werden. Dieser muss selbstverständlich ebenso geeignet sein wie ein interner Verkehrsleiter. Außerdem muss er vertraglich beauftragt werden, die Aufgaben als Verkehrsleiter auszuführen. Im Vertrag sind die Verantwortlichkeiten als Verkehrsleiter genau zu regeln. Zu den zu regelnden Aufgaben zählen insbesondere das Instandhaltungsmanagement für die Fahrzeuge, die Prüfung der Beförderungsverträge und -dokumente, die grundlegende Rechnungsführung, die Zuweisung der Ladung oder die Fahrdienste an die Fahrer und Fahrzeuge sowie die Prüfung der Sicherheitsverfahren. 
Ein externer Verkehrsleiter darf die Tätigkeit für höchstens vier Unternehmen mit einer Flotte von zusammengenommen höchstens 50 Fahrzeugen durchführen. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Zahl von Unternehmen und/oder die Gesamtgröße der Fahrzeugflotte, die diese Person leiten darf, zu verringern. 

3. Verkehrsunternehmensdatei

Jeder Mitgliedsstaat führt ein zentrales Verkehrsunternehmensregister. Die Mitgliedsstaaten tauschen die Daten von Verstößen untereinander aus, sodass auch im Ausland begangene Verstöße zur Beurteilung der Zuverlässigkeit des Unternehmens herangezogen werden können. So soll die Wirksamkeit der Überwachung jener Unternehmen erhöht werden, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind.
Wird aufgrund von Verstößen dem Verkehrsleiter die Zuverlässigkeit aberkannt, so erklärt die zuständige Behörde diesen Verkehrsleiter für ungeeignet, die Verkehrstätigkeit eines Unternehmens zu leiten. Dieser darf dann bis zur Rehabilitierung in keinem Mitgliedsstaat mehr als Verkehrsleiter fungieren (Artikel 14 VO (EG) 1071/2009).