02.01.2024

Carnet ATA/CPD – IHK-Reisepass für Waren

Das Carnet ATA ist ein internationales Zollpassierscheinheft, das die vorübergehende Ausfuhr von Waren (zum Beispiel Berufsausrüstung, Messegut und Warenmuster) erleichtert.

1. Carnet ATA für zügige Zollabfertigung

Das Carnet ATA ist ein internationales Zollpassierscheinheft, das die vorübergehende Ausfuhr von Waren (zum Beispiel Berufsausrüstung, Messegut und Warenmuster) erleichtert. Voraussetzung ist, dass die Waren nach der vorübergehenden Ausfuhr in unverändertem Zustand wieder in die EU eingeführt werden. Das Carnet ATA dient als Zollpapier sowohl für den deutschen Zoll als auch für den Zoll im Zielland. Dadurch ist eine zügige Grenzabfertigung möglich. Weitere Zollformalitäten sind nicht erforderlich. Die Zahlung von Zöllen oder die Hinterlegung von Sicherheitsleistungen in den Einfuhrländern entfällt.
Im folgenden Video wird das Carnet ATA erklärt.
Das alternative Zollverfahren “Vorübergehende Einfuhr mit Hinterlegung einer Sicherheit” beim Drittlandszoll ist weltweit möglich!

2. Was bedeutet Carnet ATA?

“Carnet” ist französisch und heißt “Heft”. Die Abkürzung “ATA” steht für “vorübergehende Einfuhr” (französisch: admission temporaire; englisch: temporary admission). Frei übersetzt heißt “Carnet ATA” also Zollpassierscheinheft für die vorübergehende Einfuhr von Waren - quasi ein Reisepass für Waren. Es dient als Zollanmeldung und zugleich als Bürgschein. Die IHK-Organisation bürgt gegenüber dem Zoll im Einfuhrland dafür, dass der Carnetinhaber keine Zollschuld entstehen lässt.

3. Was ist das Carnet CPD?

Das Carnet CPD ermöglicht es, Waren vorübergehend nach Taiwan zu verbringen. Das Verfahren beruht auf einer Vereinbarung zwischen der EU und Taiwan und kann auch nur in diesem Verhältnis angewendet werden. Falls außer Taiwan noch andere Länder besucht werden, ist zusätzlich ein Carnet ATA zu verwenden.

4. Welche Vorteile bietet das Carnet ATA?

  • zügige Grenzabfertigung
  • beliebig häufige Nutzung während der Gültigkeitsdauer von einem Jahr
  • keine weiteren Ausfuhr-/Einfuhrdokumente erforderlich
  • keine Zahlung und Hinterlegung von Zöllen und sonstigen Abgaben

5. Sind Genehmigungen erforderlich?

Bei ausfuhrgenehmigungspflichtiger Ware ist zusätzlich zum Carnet eine Ausfuhrgenehmigung (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) erforderlich.

6. Wer erhält ein Carnet ATA/CPD?

Die Ausgabe kann für alle Firmen und natürlichen Personen erfolgen.

7. Wer stellt Carnets ATA/CPD aus?

Ausgebende Stelle ist die jeweils örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer.

8. Welche Länder akzeptieren Carnet ATA?

Das Carnet ist in bald 80 Staaten möglich (siehe Carnet Länderübersicht).
Innerhalb der EU benötigt man keine Carnets. Ausnahme hiervon bilden Einfuhren in folgende Länder und Gebiete:
  • Kanarische Inseln (Teneriffa, Fuerteventura, Gran Canaria, Lanzarote, La Palma, La Gomera und El Hierro)
  • Ceuta und Melilla
  • Französische Départements (Martinique, Guadeloupe, Französisch Guayana und Réunion).

9. Für welche Waren lässt sich ein Carnet ATA verwenden?

Die meisten Staaten haben die drei “Basisanwendungen” ratifiziert:
  • Messe- und Ausstellungsgut
  • Warenmuster
  • Berufsausrüstung
Messe- und Ausstellungsgut (fairs and exhibitions – foire et exposition)
Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen. Hierzu gehören auch Standausrüstungen, zur Vorführung benötigte Maschinen, Geräte usw., ferner Übersetzungseinrichtungen, Tonbandaufnahmegeräte, Filme erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters.
Warenmuster (commercial samples – échantillons)
Gegenstände, die eine bestimmte Art bereits hergestellter Waren darstellen oder Modelle von Waren sind, deren Herstellung vorgesehen ist. Diese Muster dürfen im Carnet-Verfahren nur zu Werbezwecken aus- bzw. eingeführt werden.
Berufsausrüstung (professional equipment – matériel professionnel)
Ausrüstungen für Montage, Erprobung, Messung, Prüfung oder Überwachung, sowie Rundfunk, Fernsehen usw. Ausgeschlossen sind Ausrüstungen, die der ausschließlichen Beförderung, der gewerblichen Herstellung oder dem Abpacken von Waren, der Ausbeutung von Bodenschätzen, der Errichtung, Instandhaltung von Gebäuden, der Ausführung von Erdarbeiten oder ähnlichen Zwecken dienen.
Manche Staaten gestatten zusätzlich die autonome Verwendung eines Carnets zu anderen als den vorgenannten Zwecken.
Keinesfalls kann ein Carnet ausgestellt werden für:
  • Verbrauchsgüter
  • ins Ausland gegen Entgelt vermietete Waren und
  • Waren, die im Ausland Veränderungen erfahren (Veredelung, Reparatur,...)

10. Welche Voraussetzungen müssen noch gegeben sein?

Die Waren müssen, zollrechtlich gesehen, Unionswaren sein. Das heißt, sie müssen entweder vollständig in der Europäischen Union gewonnen oder hergestellt worden sein oder nach der Einfuhr aus einem Drittland zum zollrechtlich freien Verkehr zugelassen und damit verzollt und versteuert worden sein.

11. Wie hoch darf der Warenwert sein?

Es gibt keine Begrenzungen hinsichtlich der Höhe des Wertes. Wichtig ist, dass Sie den Wert Ihrer Ware korrekt beziffern. Ausschlaggebend ist hierbei stets der realistische, aktuelle Wert der Ware, ohne Steueranteil. Wenn Sie den Wert zu niedrig ansetzen, könnte der ausländische Zoll dies als Zollhinterziehung auslegen. Unter Umständen wird die Ware konfisziert, das heißt, Sie haben viel Mühe und zusätzliche Kosten, die Ware wieder frei zu bekommen. 
Es ist der Euler Hermes Deutschland Niederlassung der Euler Hermes SA, Hamburg (Rückbürge der IHK-Organisation) vorbehalten, für die Ausstellung eines Carnets eine Bürgschaft zu verlangen. Bitte setzen Sie sich daher frühzeitig mit der zuständigen IHK in Verbindung. Hier ist eine entsprechende Prüfung durchzuführen.

12. Wie lange ist ein Carnet gültig?

Die Gültigkeit eines Carnet ATA beträgt grundsätzlich ein Jahr. Sie können daher ein Carnet für beliebig viele Reisen innerhalb eines Jahres verwenden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die betreffenden Waren generell bis zum Ablauf des Carnets im Zielland vorübergehend verwendet werden dürfen. Hier ist die jeweils vom Zoll im Zielland festgesetzte Wiederausfuhrfrist unbedingt einzuhalten. In vielen Ländern kann vor Ablauf der Wiederausfuhrfrist eine Verlängerung beim jeweiligen Zollamt beantragt werden. 
Ein sogenanntes “Anschlusscarnet” ist nur möglich, wenn das Abkommen dies zulässt. Bitte setzen Sie sich mindestens vier Wochen vor Ablauf des Carnets mit Ihrer IHK in Verbindung.

13. Wie wird das Carnet ATA beantragt?

Sie haben zwei Möglichkeiten ein Carnet ATA bei der IHK Heilbronn-Franken zu beantragen:

14. Welche Kosten entstehen?

  • Papierantrag: ATA-Vordruck inklusive einer kompletten Reise: 4,76 Euro (inkl. Mwst) zusätzliche Einlageblätter: 0,71 Euro (inkl. Mwst.). Der CPD-Vordruck kostet 29,75 Euro (inkl. Mwst).
  • IHK-Ausstellungsgebühr: 130 Euro für Kammerzugehörige und 170 Euro für Nichtkammerzugehörige.
  • ICC-Entgelt (ICC= International Chamber of Commerce): 12 Euro zuzüglich MWST. Die Rechnungstellung des ICC-Entgelts erfolgt im Namen und auf Rechnung des DIHK e.V., Breite Straße 29, 10178 Berlin, USt-IdNr. DE 1 22 12 52 78; das ICC-Entgelt unterliegt der Umsatzsteuer nach § 1 Abs. 1 UStG.
  • Ist eine Nachbearbeitung durch die IHK notwendig, beträgt die Regulierungsgebühr 90 Euro.
  • Versicherungsentgelt (deckt weder eine Transportversicherung noch eventuell anfallende Abgaben beim Verbleib der Waren im Ausland)

Warenwert Versicherungsentgelt
bis 9.999,99 Euro
37 Euro
10.000 - 24.999,99 Euro
63 Euro
25.000 - 49.999,99 Euro
110 Euro
50.000 - 149.999,99 Euro
210 Euro
150.000 - 299.999,99 Euro
380 Euro
300.000 - 499.999,99 Euro
630 Euro
für jede weiteren 500.000 Euro
420 Euro

15. Das Carnet geht verloren. Was dann?

Geht ein Carnet verloren mit Waren, die sich noch im Ausland befinden, ist ein “Ersatzcarnet” bei der IHK zu beantragen, welches dann von der ausländischen Zollverwaltung anerkannt wird. Die Anerkennung erfolgt auf der Innenseite des Carnetdeckblattes.
Geht ein Carnet verloren mit Waren, die sich bereits wieder in der Europäischen Union befinden, müssen diese Waren bei einem beliebigen deutschen Zollamt zur Besichtigung vorgeführt werden. Das Zollamt bestätigt auf der Bescheinigung zur Bereinigung (siehe PDF unter "Wie fülle ich die Formulare richtig aus"), dass die Waren wieder hier angekommen sind. Diese Bescheinigung wird benötigt, um im Reklamationsfall der ausländischen Zollverwaltung zu belegen, dass die Waren fristgerecht wieder ausgeführt wurden und deshalb kein Anspruch auf die Einfuhrabgaben besteht.

16. Nach der Ausstellung des Carnets ATA – Vor Reiseantritt

Nach der Eröffnung des Carnets ATA bei der Industrie- und Handelskammer, aber vor Antritt der Reise, muss beim örtlich zuständigen Binnenzollamt eine Nämlichkeitssicherung vorgenommen werden; d. h., das Carnet ATA und die Waren müssen beim Zollamt gestellt werden. Dort wird der gelbe Trennabschnitt entnommen und der gelbe Stammabschnitt (Anzahl der Position von der Allgemeinen Liste) ausgefüllt. Lediglich die Angabe über das Ausfuhrdatum bleibt offen.

17. Wie läuft die Reise mit dem Carnet ab?

Beim Verlassen der EU (Grenze / Seehafen / Flughafen Deutschland bzw. EU)
  • Anmeldung der Ware bei der Zollstelle durch Vorlage des Carnets: Der gelbe Stammabschnitt wird vom Zollbeamten abgestempelt.
  • Das Grenzübertrittsdatum wird vom Zollbeamten eingestempelt.
Bei der Einreise ins Drittland (Grenze / Seehafen / Flughafen im Drittland)
  • Anmeldung der Ware bei der Zollstelle durch Vorlage des Carnets: Der weiße Stammabschnitt wird vom ausländischen Zollbeamten abgestempelt.
  • Das Grenzübertrittsdatum wird vom Zollbeamten eingestempelt.
  • Das weiße Reiseblatt “Einfuhr” rechts unten in Anwesenheit des Zollbeamten unterschreiben (Ausnahme: Türkei – weiße Reiseblätter vor der Abfertigung unterschreiben). Falls Ihr Name nicht im Feld B steht, sondern “gemäß Vollmacht”, muss diese mitgeführt werden.
  • Der Zollbeamte nimmt das weiße Reiseblatt “Einfuhr” heraus.
Bei der Ausreise aus dem Drittland (Grenze / Seehafen / Flughafen im Drittland)
  • Anmeldung der Ware bei der Zollstelle durch Vorlage des Carnets: Der weiße Stammabschnitt wird vom ausländischen Zollbeamten abgestempelt.
  • Das Grenzübertrittsdatum wird vom Zollbeamten eingestempelt.
  • Das weiße Reiseblatt “Wiederausfuhr” rechts unten in Anwesenheit des Zollbeamten unterschreiben (Ausnahme: Türkei – weiße Reiseblätter vor der Abfertigung unterschreiben). Falls Ihr Name nicht im Feld B steht, sondern “gemäß Vollmacht”, muss diese mitgeführt werden.
  • Der Zollbeamte nimmt das weiße Reiseblatt “Wiederausfuhr” heraus.
Bei der Einreise in die EU (Grenze / Seehafen / Flughafen Deutschland bzw. EU)
  • Anmeldung der Ware bei der Zollstelle durch Vorlage des Carnets: Der gelbe Stammabschnitt wird vom Zollbeamten abgestempelt.
  • Das Grenzübertrittsdatum wird vom Zollbeamten eingestempelt.
  • Der Zollbeamte nimmt das gelbe Reiseblatt “Wiedereinfuhr” heraus.
Bei Flugreisen
  • muss die Zollabwicklung am Flughafen vor Check-In/Kofferabgabe durchgeführt werden
  • bei Mitführung der Ware im Handgepäck: das Carnet ATA bei der Handgepäckkontrolle vorzeigen
Falls Sie Fragen haben, rufen Sie uns einfach an!