19.01.2024

Holzverpackungen im Außenhandel

1. Holzverpackungen für Exportsendungen: ISPM 15 beachten

Holzverpackungen können Schädlinge einschleppen. Daher dürfen beim Export und Import nur Holzverpackungen verwendet werden, die entsprechend dem internationalen Standard zur Behandlung von Holzverpackungen, dem IPPC-Standard ISPM 15 entsprechen.
Dieser schreibt fest, in welcher Form Holzpackmittel aus Vollholz (Paletten, Kisten, Stauholz u. a.) behandelt sein müssen, damit sie dauerhaft vor Schädlingsbefall geschützt sind (Dielektrische Behandlung, Hitzebehandlung oder Begasung (letztere ist in Deutschland nicht zulässig)). Holzwerkstoffe wie Spanplatten, Tischlerplatten, Sperrholz, OSB-, MDF- oder andere Faserplatten sind nicht vom ISPM 15 erfasst, hier können gegebenenfalls Regelungen des importierenden Landes gelten.
Die ISPM-15-Behandlung erfolgt ausschließlich durch registrierte Holzverpacker und -behandler. Wiederholungsbehandlungen sind nicht erforderlich. Eine standardisierte Markierung auf dem Holz dokumentiert die Behandlung. Es ist ausgesprochen wichtig, dass alle Markierungen einwandfrei lesbar sind. Zusätzliche Behandlungszertifikate oder gar Pflanzengesundheitszeugnisse sollen damit überflüssig werden und nicht vorgelegt werden müssen. Die detaillierten Regelungen und häufig gestellte Fragen hat das Julius-Kühn-Institut zusammengestellt.

2. Welche Länder schreiben den ISPM 15 vor?

Beim Julius-Kühn-Institut finden Sie eine Länderübersicht der Anwenderstaaten und Hinweise zu nationalen Besonderheiten. Holzverpackungen, die innerhalb der EU oder im Warenverkehr mit der Schweiz eingesetzt werden, müssen nicht gemäß ISPM-15 behandelt sein. Ausnahen kann es geben, wenn Schädlinge innerhalb der EU auftreten. Es ist davon auszugehen, dass dieser Standard auch nach Ablauf der Übergangsfrist im Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich gelten wird. Einzelheiten zur EU sowie zu pflanzengesundheitlich gleichgestellten Staaten und zum Brexit.

3. Bei Verwendung von unbehandelten Holzverpackungen drohen Strafen

Exporteure sollten dringend darauf achten, dass sie für Sendungen in Drittländer nur gegen Schädlinge behandelte Holzverpackungen verwenden. Darauf weist der Pflanzengesundheitsdienst Baden-Württemberg hin. Verschiedene Drittländer, unter anderem China, beanstanden immer wieder, dass EU-Exporteure unbehandelte und unmarkierte Holzpaletten und -kisten verwenden. Fehlende Behandlungen können zur kostenpflichtigen Nachbehandlung, zur Zurückweisung oder in Einzelfällen zur Vernichtung der Lieferung führen. Falle ein Unternehmen mehrfach wegen unbehandelter Holzverpackungen auf, drohe diesem ein Importverbot im jeweiligen Drittland. Es sei nicht auszuschließen, dass die Importländer wieder auf die Vorlage von Pflanzengesundheitszeugnissen bestehen, wenn die Verstöße gehäuft auftreten. Davon wären dann alle Exporteure betroffen.

4. Import von Holzverpackungen

Auch beim Import von Holzverpackungen in die Europäische Union muss der Standard ISPM eingehalten werden. Die Vorschriften zur Entrindung der Hölzer bei der Einfuhr in die EU gelten seit 1. März 2006. Bei Importen aus China und Weißrussland gelten zusätzliche Beschauvorgaben.

5. Wer ist zuständig?

Die zuständige Behörden und deren Kontaktdaten für die Region Stuttgart finden Sie hier:
Übergreifend: Regierungspräsidium Stuttgart -Pflanzenschutzdienst-
Ruppmannstr. 21
70565 Stuttgart
Tel. 0711/ 904-13322
Fax 0711/904-13090
Für die Landkreise: Göppingen, Heilbronn, Böblingen, Ludwigsburg, Esslingen sowie die Stadtkreise Heilbronn und Stuttgart:
Regierungspräsidium Stuttgart -Pflanzenschutzdienst-
Adresse siehe oben
Tel. 0711/904-13322
Fax 0711/904 13090
Für die Landkreise: Rems-Murr, Main-Tauber, Heidenheim, Schwäbisch Hall und Hohenlohe:
Regierungspräsidium Stuttgart, Außenstelle Ellwangen,
Marktplatz 3, 73479 Ellwangen
Tel. 07961/81540
Fax 07961/81548