10.11.2021

Arbeitsvertragliche Verfallsklauseln

Das Bundesarbeitsgericht entscheid in den letzten Jahren mehrfach zu Verfallsklauseln in Arbeitsverträgen.
Das Gericht kam dabei zu dem Urteil, dass diese aus verschiedenen Gründen unwirksam seien.
Was versteht man unter einer Verfallsklauseln?
Verfallsklauseln werden häufig Arbeitsverträgen vereinbart und dienen dem Zweck, den Vertragsparteien frühzeitig Klarheit über den Zeitpunkt des Verfalls von Ansprüchen aus einem Arbeitsverhältnis, wie z. B. Urlaubsansprüche, zu verschaffen.
Dabei wurden meist Klauseln aufgenommen, wonach alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben können, binnen einer Ausschlussfrist geltend zu machen und bei Ablehnung der Ansprüche einzuklagen sind.
Diese generellen Verfallsklauseln in Arbeitsverträgen sind nach Ansicht des BAG in der Regel als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) anzusehen, wenn die Klausel im Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber gestellt wird, was in der Praxis häufig der Fall ist. Damit ist die Klausel durch die Gerichte im Zuge der AGB-Kontrolle auf ihre rechtliche Zulässigkeit hin überprüfbar.
Wie entschied das BAG?
Das BAG hat in seinen Urteilen in den Jahren 2018 und 2019 entschieden, dass eine Klausel, welche sämtliche Ansprüche umfasst, unwirksam sei. 
Der Grund hierfür ist, dass solche Klauseln auch den auf den Mindestlohn entfallenden Lohnanteil mit einbeziehen.
Eine solche Vertragsklausel verstoße damit gegen das Mindestlohngesetz.
Nach § 3 Satz 1 Mindestlohngesetz darf die Geltendmachung des Mindestlohns nicht beschränkt oder ausgeschlossen werden. Ausschlussfristen bzw. Verfallsklauseln in Altverträgen, die vor dem Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes am 16. August 2014 geschlossen wurden, sind dagegen nicht wegen Verstoßes gegen das Mindestlohngesetz insgesamt unwirksam.
Werden von einer solchen generellen arbeitsvertraglichen Verfallsklausel nach ihrem Wortlaut alle Ansprüche erfasst, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, sind damit auch Schadensersatzansprüche aus vorsätzlicher Vertragsverletzung und vorsätzlicher unerlaubter Handlung gemeint. Eine derartige Klausel ist nach Auffassung des BAG vom 26. November 2020 wegen Verstoßes gegen § 202 Abs. 1 BGB nach § 134 BGB insgesamt nichtig. 
Entgegen der bisherigen Rechtsprechung werden Ansprüche aus vorsätzlicher Vertragsverletzung und vorsätzlicher unerlaubter Handlung jetzt doch von einer pauschalen Ausschlussklausel erfasst. Ansprüche aus vorsätzlicher Vertragsverletzung und vorsätzlicher unerlaubter Handlung müssen daher künftig also ebenfalls ausdrücklich ausgenommen werden, sonst ist die Klausel insgesamt nichtig. Darauf kann sich allerdings nicht nur der Arbeitnehmer berufen, sondern auch der Arbeitgeber, obwohl er Verwender ist.  
Die Urteilsfolgen?
Die geänderte Rechtsprechung müsste dabei voraussichtlich auch bei pauschalen Ausschlussklauseln gelten, wenn diese z. B. Forderungen wegen grober Fahrlässigkeit umfassen. 
Im Hinblick auf die Rechtsprechung zu Verfallsklauseln kann Arbeitgebern nur immer wieder empfohlen werden Verfallsklauseln äußerst sorgfältig zu formulieren. Damit die Ausschlussklausel nach der Rechtsprechung des BAG nicht unwirksam ist, sollten Sie Ansprüche auf den gesetzlichen oder branchenspezifischen Mindestlohn und infolge vorsätzlicher Vertragsverletzungen oder unerlaubter Handlungen ausnehmen.