20.04.2023

Mitwirkungspflichten bei Zollkontrollen

Zum 01. Oktober 2022 wurde der gesetzliche Mindestlohn von 12,00 Euro brutto pro Zeitstunde nach dem Mindestlohngesetz angepasst. Für die Prüfung, sowie Prüfungs- und Ermittlungsbefugnis bei illegalen Beschäftigungen oder Ausübung von Schwarzarbeit ist die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung zuständig. Somit unterliegt auch die Prüfung von den Arbeitsbedingungen nach dem Mindestlohngesetz, dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz den Behörden der Zollverwaltung. Die Grundklage hierfür ist das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG).
Der Mindestlohn gilt gesetzlich und branchenunabhängig. Daher sind nun auch Unternehmen von Zollkontrollen betroffen, die bislang in dieser Hinsicht keine Berührungspunkte mit der Zollverwaltung hatten. Sowohl Unternehmen als auch die Zollverwaltung haben ein großes Interesse daran, dass die Kontrollen unkompliziert und ohne Missverständnisse ablaufen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind dabei grundsätzlich gesetzlich verpflichtet, bei Prüfungen durch die Zollbehörden mitzuwirken. 
Sie müssen insbesondere: 
  • die erforderlichen Auskünfte erteilen, 
  • Unterlagen, wie z.B. Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Meldeunterlagen, Nachweis gezahlter Löhne, Arbeitszeitaufzeichnungen sowie andere Geschäftsunterlagen, aus denen Umfang, Art und Dauer von Beschäftigungsverhältnissen abgeleitet werden können, zur Einsichtnahme vorlegen,
  • das Betreten der Grundstücke sowie der Geschäftsräume während der Geschäftszeiten dulden. 
Verstöße gegen diese Duldungs- und Mitwirkungspflichten bei einer Prüfung können mit Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldern geahndet werden. Bereits im Vorfeld einer Kontrolle sollte innerhalb des Unternehmens daher klar sein, wie sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Ernstfall zu verhalten haben und welche Schritte gegebenenfalls einzuleiten sind. 

IHK-Tipp:
Arbeitnehmer sollten in regelmäßigen Abständen geschult werden:
  • umgehend nach Kenntnis von der Zollkontrolle ihre(n) Vorgesetzten zu informieren,
  • Fragen der Zollbeamten kurz und präzise zu beantworten,
  • stets ihren Ausweis mit sich zu führen, sofern die Arbeit in einer der folgenden Branchen (nach § 2a SchwarzArbG) erfolgt:
    • im Baugewerbe,
    • im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
    • im Personenbeförderungsgewerbe,
    • im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
    • im Schaustellergewerbe,
    • bei Unternehmen der Forstwirtschaft,
    • im Gebäudereinigungsgewerbe,
    • bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
    • in der Fleischwirtschaft,
    • im Prostitutionsgewerbe,
    • im Wach- und Sicherheitsgewerbe.
Arbeitgeber sollten darauf achten:
  • sich den Hinweis auf die Mitführungspflicht des Ausweises schriftlich von den Arbeitnehmern bestätigen zu lassen,
  • Datensätze übersichtlich anzulegen, um späteren unnötigen Sortierungsaufwand zu vermeiden (Der Zoll kann Datenträger anfordern und verlangen, die Daten zu ordnen.),
  • den Zollbeamten geeignete Räumlichkeiten für die Einsicht in die Geschäftsunterlagen zur Verfügung zu stellen (anderenfalls müssen die Unterlagen am Dienstsitz des Zolls vorgelegt werden),
  • sofern mit Beanstandungen des Zolls zu rechnen ist, umgehend ihren Rechtsanwalt ggf. auch ihren Steuerberater zu informieren und frühzeitig hinzuzuziehen,
  • das Vorgehen des Zolls umfassend schriftlich zu dokumentieren.
Fazit: Bereiten Sie sich und Ihr Team auf den Ernstfall der Zollkontrolle optimal vor. Mitarbeiter sollten wissen, was in einem solchen Fall zu tun ist.