10.01.2017

Neue Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz ab dem 01.02.2017

Die Unternehmen treffen ab diesem Zeitpunkt zunächst allgemeine Informationspflichten. Sie müssen Verbraucher auf ihrer Webseite und / oder in ihren AGB darüber informieren, inwieweit sie sich entweder freiwillig bereit erklärt haben oder durch bestimmte Regeln verpflichtet sind, an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG).
Die Teilnahme kann auf bestimmte Konflikte oder Wertgrenzen beschränkt werden. Bei fehlender Bereitschaft, an einer Verbraucherschlichtung teilzunehmen, müssen Unternehmen die Verbraucher hierüber ebenfalls auf ihrer Webseite und / oder AGBs unterrichten. Die Informationen müssen leicht zugänglich, klar und verständlich sein.
Ausgenommen von der Info-Pflicht sind Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten (Zahl der Personen). Stichtag ist der 31.12. des Vorjahres.
Bei einer Verpflichtung (freiwillig oder aufgrund von Gesetz) zur Teilnahme, muss zudem die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle (mit Anschrift und Webseite) benannt werden. Die Kleinunternehmerausnahme gilt für diese Info-Pflicht nicht.
Neben den allgemeinen Informationspflichten müssen Unternehmen nach Entstehen der Streitigkeit die Verbraucher in Textform informieren, an welche Verbraucherstelle (unter Angabe von deren Anschrift und Webseite) sie sich wenden können (§ 37 VSBG). Der Unternehmer muss zugleich angeben, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Schlichtungsstelle bereit oder verpflichtet ist.
Zusätzlich zu den zuvor genannten Informationspflichten sind Unternehmen bereits seit dem 09.01.2016 nach Art. 14 der ODR-Verordnung (bei Kauf- oder Dienstleistungsverträgen) verpflichtet, auf ihrer Webseite einen leicht zugänglichen Link auf die ODR-Plattform der EU-Kommission zu setzen.
Es versteht sich von selbst, dass bei Nichtbeachtung der vorgenannten Informationspflichten Unterlassungsverfahren nach dem Unterlassungsklagegesetz drohen.
Aus dem Newsletter „INFORECHT“ 12/2016 des DIHK