20.07.2021

Transparenzregister: Neue Eintragungspflicht für HR-Unternehmen

Das Transparenzregister wird ab 1. August 2021 zum Vollregister 

1. Was ist das Transparenzregister?

Das Transparenzregister wurde 2017 im Zuge der Geldwäschebekämpfung eingeführt und ist im Geldwäschegesetz geregelt. Es war bisher als sogenanntes Auffangregister ausgestaltet und enthält Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts (u. a. AG, GmbH, UG (haftungsbeschränkt), Vereine, Genossenschaften, Stiftungen, KG a. A., Europäische Aktiengesellschaft (SE)) und eingetragenen Personengesellschaften (u. a. OHG, KG, Partnerschaften).
Bei juristischen Personen zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält, mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt (§ 3 Geldwäschegesetz - GwG).

2. Was ändert sich zum 1. August 2021?

Am 1. August 2021 wird das Transparenzregister zum Vollregister. Alle Unternehmen müssen daher künftig die Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister eintragen, unabhängig davon, ob sich diese Angaben bereits aus anderen öffentlichen Registern (z. B. Handels-, Genossenschafts-, Partnerschaftsregister) ergeben.
Die Unternehmen sind dann verpflichtet, ihren wirtschaftlich Berechtigten nicht nur zu ermitteln, sondern dem Transparenzregister zur Eintragung mitzuteilen. Außerdem müssen sie die Eintragungen fortwährend überprüfen und bei Änderungen aktualisieren.
Die Einzelheiten regelt das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz und werden ab dem 1. August 2021 in das Geldwäschegesetz übernommen.
Die Registrierung beim Transparenzregister und die Verwaltung der Einträge erfolgen elektronisch über ein Benutzerkonto, das die Unternehmen selbst auf der Homepage des Transparenzregisters einrichten. Dort sind auch weiterführende Informationen sowie „Fragen und Antworten“ hinterlegt.

3. Welche Fristen sind zu beachten?

Das Gesetz tritt am 1. August 2021 in Kraft, es sieht jedoch Übergansvorschriften vor (§ 59 Absatz 8 GwG n.F). Es gelten folgende Fristen für Unternehmen, die bisher noch nicht zum Eintrag verpflichtet waren bzw. bisher von der Mitteilungsfiktion anderer Register profitiert haben:
  • Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien bis zum 31. März 2022
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30. Juni 2022 
  • in allen anderen Fällen (z. B. eingetragene Personengesellschaften) bis spätestens zum 31. Dezember 2022.
Die Pflicht zur Abgabe einer Unstimmigkeitsmeldung (§ 23a GwG) aufgrund fehlender Eintragung wird bis zum 1. April 2023 aufgehoben.

4. Welche Sanktionen drohen bei Nichtbeachtung?

Unternehmen sollten die Neuregelung unbedingt beachten, denn die Missachtung kann als Ordnungswidrigkeit mit hohen Bußgeldern geahndet werden: Bei Vorsatz sind dies bis zu 150.000 Euro, bei Fahrlässigkeit immer noch bis zu 100.000 Euro.
Hinzukommt das Risiko einer öffentlichen Bekanntmachung des Bußgeldes durch die Aufsichtsbehörde (Bezirksregierung Köln).

5. Wie geht es weiter?

Der DIHK hatte sich in im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens sehr kritisch gegenüber der Umwandlung in ein Vollregister ausgesprochen, da er in der künftigen Pflicht zu Doppelmeldungen an z. B. Handelsregister und zusätzlich an das Transparenzregister eine unangemessene Mehrbelastung der Unternehmen sieht. Der bessere Weg wäre ein automatisierter Datenaustausch zwischen den Registern gewesen.
Der Bundestags-Finanzausschuss hat der Bundesregierung den Auftrag erteilt, zum Abbau bürokratischer Belastungen der Unternehmen eine weitere Digitalisierung und Vernetzung der bestehenden öffentlichen Register zu prüfen. Der DIHK wird sich auch weiterhin dafür einsetzen, hier Verbesserungen für die Unternehmen zu erreichen.

Dieses Merkblatt entstand in Zusammenarbeit mit der IHK Köln.