09.04.2018

Geschäftsbezeichnungen von Unternehmen, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind (KGT)

1. Was ist der Unterschied zwischen einer “Geschäftsbezeichnung” und einer “Firma”?

Geschäftsbezeichnungen - auch Etablissementsbezeichnungen genannt - sind Wahlnamen, die eine wesentliche wirtschaftliche Bedeutung haben können, denn sie sind ein wichtiges Mittel, durch das der Namensträger in seinen Beziehungen zur Umwelt Individualität, Identität und Unterscheidbarkeit von anderen wahrt. Sie dienen einer werbewirksamen Beschreibung des Unternehmens und haben „schmückende“ Funktion.
Dagegen dient die Firma auch und zunächst vor allem dazu, den betreffenden Wirtschaftsbetrieb im Geschäftsverkehr zu kennzeichnen. Die Firma eines Kaufmanns im Rechtssinne ist der Name, unter dem er im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt (§ 17 Abs. 1 Handelsgesetzbuch). Diese gesetzliche Definition der Firma zeigt, dass die Führung einer Firma allein solchen Gewerbetreibenden vorbehalten ist, die in das Handelsregister eingetragen sind. Im Falle der Eintragung bildet die vollständige Firma (z. B. „Bijou Modevertrieb e. K.“) die verbindliche Bezeichnung, unter der ein Unternehmer im Rechtsverkehr agiert (z. B. Unterzeichnung von Verträgen). Der bürgerliche Name tritt dahinter vollständig zurück.
Im Gegenschluss gilt: sobald ein registerlich nicht eingetragenes Unternehmen – Kleingewerbetreibender oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts – rechtsverbindliche Handlungen vornehmen will, muss stets auf den/die bürgerlichen Namen zurückgegriffen werden.

2. Was muss man bei der Wahl einer Geschäftsbezeichnung beachten?

Der Gewerbetreibende darf keine Bezeichnungen wählen, die geeignet sind, das angesprochene Publikum über maßgebliche Umstände zu täuschen. So darf die Bezeichnung nicht den Eindruck einer Größe oder Bedeutung erwecken, die das Unternehmen in Wirklichkeit gar nicht besitzt, beispielsweise „Internationaler Modeschmuckvertrieb“ für einen Kleinstbetrieb.
Weiterhin darf durch die Wahl der Geschäftsbezeichnung keine Handelsregistereintragung vorgetäuscht werden. Aus diesem Grunde ist die Verwendung eines Inhaberzusatzes (z. B. des Begriffes „Inhaber“ oder der allgemein verständlichen Abkürzung „Inh.“) durch Unternehmer, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, irreführend. Inhaberzusätze sind den in das Handelsregister eingetragenen Firmen vorbehalten. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass in das Handelsregister eingetragene Firmen einen Rechtsformzusatz (z. B. „e. K.“ für einen in das Handelsregister eingetragenen Kaufmann, „OHG“ usw.) enthalten müssen, so dass eingetragene und nicht eingetragene Unternehmen hieran leicht zu erkennen sind.
Zusätzlich sollte überprüft werden, ob nicht schon ein anderer Betrieb in demselben geografischen Wirkungsbereich die konkret ins Auge gefasste Geschäftsbezeichnung verwendet. Diese Recherche führt Ihre IHK gerne für Sie durch. Relevanz können auch eingetragene Marken haben, da der Inhaber einer gleichlautenden und früher eingetragenen Marke die Verwendung der Geschäftsbezeichnung untersagen kann, sofern er ein ähnliches Gewerbe betreibt oder eine herausragende Marktstellung inne hat.
Eine hierfür erforderliche Markenrecherche bietet die IHK ebenfalls an.

3. Welche Angaben müssen nicht im Handelsregister eingetragene Unternehmen machen?

Nichtkaufleute müssen im geschäftlichen Verkehr ihren Nachnamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen sowie ihre Anschrift angeben. Sie sind nicht berechtigt, eine Firma zu führen, wobei die Firma eines Kaufmanns – wie oben erläutert – der Name ist, unter dem er im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Eine solche Firma führt nur der in das Handelsregister eingetragene Kaufmann.
Bei unzulässigem Auftreten unter einer Firma droht sogenannte Rechtsscheinhaftung. Das bedeutet, dass der Nichtkauf-mann sich dann wie ein eingetragener Kaufmann behandeln lassen muss. Ihn treffen dann die gleichen Obliegenheiten (kaufmännische Buchführung, unverzügliche Rüge von Mängeln an bezogenen Waren, Rücksichtnahme auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche usw.) wie einen Kaufmann, und er haftet auch wie ein Kaufmann.
Neben der Angabe von mindestens einem ausgeschriebenem Vor- und Nachnamen ist ein die Tätigkeit kennzeichnender Zusatz zulässig. Kleingewerbetreibende haben das Recht auf eine Geschäftsbezeichnung mit einheitlichem, schlagkräftigem und werbewirksamem Namen, sofern dieser nicht firmenähnlich ist. Zulässig ist auch die Verwendung eines individuellen Logos zur Werbung und Abgrenzung von anderen Gewerbetreibenden. Die notwendigen Angaben haben auf allen „Geschäftsbriefen“ zu erfolgen. Hierzu gehören alle Schriftstücke wie individuelle Offerten, Bestellungen, Mängelrügen, Wandlungs- /Minderungsbegehren, Telefaxe, Preislisten, Auftragsbestätigungen, Lieferscheine, Rechnungen, Quittungen etc., aber auch Mitteilungen an Arbeitnehmer, wenn sie das Arbeitsverhältnis betreffen, nicht aber der interne Schriftverkehr des Unternehmens.
Auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) sind nicht in das Handelsregister eingetragen und daher keine Kaufleute im handelsrechtlichen Sinne. Im Geschäftsverkehr müssen alle Gesellschafter mit ihren Nachnamen und jeweils mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen genannt werden. GbR sind als Nichtkaufleute nicht berechtigt, eine Firma im oben beschriebenen Sinne zu führen.
Zusätzlich zur Angabe der Vor- und Nachnamen aller Gesellschafter ist das Hinzufügen eines die Tätigkeit der GbR kennzeichnenden Zusatzes zulässig. Hinter dieser Angabe ist die Nachstellung des Zusatzes „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder einer allgemein verständlichen Abkürzung wie z. B. „GbR“ zulässig.

4. Entsteht durch die Verwendung einer Geschäftsbezeichnung hierfür ein gewisser Schutz?

Eine Geschäftsbezeichnung erlangt allein schon durch tatsächliche Verwendung einen gewissen Schutz nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 12 BGB) und ggf. dem Markengesetz (§ 15 Abs. 2).
Einen besonders starken Schutz bietet jedoch die Eintragung einer Marke, die z. B. national beim Deutschen Patent- und Markenamt (www.dpma.de, dort auch weiterführende Informationen zu Markeneintragung) beantragt werden kann.