22.04.2015

Merkblatt zum Tag der offenen Tür im Einzelhandel

Unter einem "Tag der offenen Tür" versteht man das Offenhalten der Geschäftsräume durch Einzelhändler während der gesetzlichen Ladenschlusszeiten zum Zwecke der Besichtigung von Waren durch Letztverbraucher (wozu auch Gewerbetreibende zählen, welche die zu besichtigenden Waren für sich selbst kaufen und nicht an den Letztverbraucher weiterverkaufen wollen).

1. Zulässigkeit

Grundsätzlich müssen nach § 3 des Ladenöffnungsgesetzes (LadÖG) Verkaufsstellen zu den dort geregelten Ladenschlusszeiten (an Sonn- und Feiertagen und am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt ab 14.00 Uhr) für den "geschäftlichen Verkehr" mit den Kunden geschlossen sein.
Allerdings hat die Rechtsprechung das Offenhalten von Geschäftslokalen während der vorgenannten Zeiten zur bloßen Besichtigung des Geschäfts und der vorhandenen Waren - häufig als "Tag der offenen Tür" bezeichnet - nicht als "geschäftlichen Verkehr" mit Kunden angesehen und deshalb für zulässig erachtet, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
  • Der "geschäftliche Verkehr" zwischen Ladeninhaber, seinem Verkaufspersonal und den Kunden unterbleibt. Dies bedeutet, dass kein Verkauf und auch keine sonstigen verkaufsfördernden Handlungen erfolgen dürfen. Es dürfen keine Bestellungen entgegengenommen werden und keine Verkaufsgespräche, keine Vorführungen und Erläuterungen des Warenangebots, keine Probefahrten und keine Anproben stattfinden. Ebenso sind Vertragsverhandlungen oder Vertragsabschlüsse unzulässig.
  • Weder der Geschäftsinhaber noch sein Verkaufspersonal dürfen anwesend sein. Lediglich Bewachungspersonal (z. B. Wach- und Schließgesellschaft, Familienangehörige oder Verwandte des Unternehmers, die sonst nicht im Geschäft sind, Mitglieder von Vereinen oder allenfalls betriebseigenes Personal, das nicht im Verkauf und in der Beratung tätig ist z. B. Pförtner, Kraftfahrer u.s.w.) darf in den Geschäftsräumen anwesend sein. Die Rechtsprechung ist hier sehr streng. Sobald sich - auch nur zeitweise - der Ladeninhaber oder Verkaufspersonal in den Geschäftsräumen aufhält, findet - so das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 28, 295, 305) - bereits ein geschäftlicher Verkehr mit den Kunden statt.
  • Wichtig ist, dass bei der bloßen Besichtigung der Waren in der Verkaufsstelle überhaupt kein Kontakt zu dem Ladenbetreiber und dem Verkaufspersonal stattfindet. Die Kontaktaufnahme darf auch nicht über betriebsfremde Personen erfolgen. Deshalb ist auch ihnen die Auslage von Bestellzetteln, die Entgegennahme von Bestellungen oder etwa die Vorführung und Erläuterung bestimmter Produkte sowie jede andere verkaufsfördernde Maßnahme untersagt.
Personen, denen die Beaufsichtigung der Verkaufsstelle übertragen ist, müssen sich ebenso wie das betriebseigene Personal, das nicht im Verkauf tätig ist, auf den bloßen Objektschutz beschränken.
Gemessen an diesen Anforderungen für zulässige "Tage der offenen Tür" wird deutlich, dass z. B. hausinterne Modenschauen mit eigenen aber auch fremdem Vorführpersonal, Vorführungen von Geräten durch Vertreter der Herstellerwerke in den Räumen des Ladeninhabers oder die Veranstaltung von sogenannten Wein- oder Bierfesten aus Anlass einer Geschäfts- oder Saisoneröffnung in eigenen Räumen mit eigenem Personal während der Ladenschlusszeiten unzulässig sind.
Soll mehr als die bloße Besichtigung stattfinden, so sollte der Unternehmer seine Veranstaltung eventuell auf einen Samstag legen, an dem er zu den üblichen Ladenöffnungszeiten die vorgenannten Beschränkungen nicht hat.

2. Form

Eine Anzeige oder Genehmigung der Durchführung eines "Tages der offenen Tür" in den eigenen Geschäftsräumen bei der Gemeindeverwaltung oder der Polizeibehörde ist nicht vorgeschrieben. Auch bei der Industrie- und Handelskammer ist der "Tag der offenen Tür" nicht anzumelden. In 
Ankündigungen zur Veranstaltung eines "Tages der offenen Tür", insbesondere in der Werbung muss deutlich darauf hingewiesen werden, dass keine Beratung und kein Verkauf stattfindet.

3. Sonstiges

Bei zulässigen "Tagen der offenen Tür", die an Sonn- und Feiertagen veranstaltet werden, sind zwar keine bestimmte Tageszeiten für die Besichtigung vorgeschrieben, doch ist nach den Vorschriften des Sonn- und Feiertagsrechts auf den Charakter des Sonn- und Feiertags zu achten und keine dem Wesen des Tages zuwiderlaufende Veranstaltung erlaubt. Es sind insbesondere alle Handlungen in der Nähe von Kirchen zu vermeiden, die den Gottesdienst stören könnten.
Achtung: Bußgeld und Abmahnung
Die Durchführung eines Tages der offenen Tür ist grundsätzlich zulässig und muss auch nicht etwa an einer besonderen Stelle angezeigt werden. Der Veranstalter sollte jedoch zur Vermeidung von unangenehmen ordnungs- oder wettbewerbsrechtlichen Folgen einige wichtige Grundsätze beachten. Denn der Verstoß gegen das Ladenöffnungsgesetz stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann daher von der Ordnungsbehörde mit einem Bußgeld geahndet werden. Darüber hinaus liegt bei planmäßigem Verhalten gleichzeitig auch eine Wettbewerbsverletzung vor, die von Konkurrenten und hierzu befugten Organisationen abgemahnt werden kann.