16.02.2021

FAQs zum Sachverständigenwesen

1. Was ist ein IHK-Sachverständiger?

Ein Sachverständiger ist eine unabhängige, unparteiische Person, die auf einem oder mehreren bestimmten und eng abgegrenzten Sachgebieten über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und diese Sachkunde anderen Personen oder Einrichtungen einschließlich den Gerichten in der Regel gegen Entgelt zur Verfügung stellt. Ein Sachverständiger sollte in der Lage sein, fachlich komplizierte Sachverhalte für den Laien verständlich und nachvollziehbar darzustellen.
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird unter dem Begriff Gutachter häufig ebenfalls ein Sachverständiger verstanden, da der Sachverständige hauptsächlich Gutachten zu bestimmten Sachen oder Sachverhalten anfertigt. Der Sachverständige kann aber auch beratend tätig sein oder bestimmte Prüf- und Überwachungsaufgaben durchführen.
Der Begriff „Sachverständiger“ ist nicht geschützt. Somit kann sich grundsätzlich jeder als Sachverständiger für irgendein Sachgebiet bezeichnen. Es ist aber unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten darauf zu achten, dass die behaupteten besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen tatsächlich bestehen.

2. Für welche Sachgebiete sind Sachverständige öffentlich bestellt und vereidigt?

Derzeit sind für über 280 Gebiete der Wirtschaft Sachverständige öffentlich bestellt und vereidigt worden. Häufig nachgefragt werden Experten zu Immobilienbewertung, Schäden an Gebäuden sowie zu Kraftfahrzeugschäden und -bewertung.
Medizinische Sachverständige werden nicht von den Bestellungskörperschaften der Wirtschaft bestellt und sind deshalb in diesem Verzeichnis auch nicht aufgeführt. Auf der Suche nach einem medizinischen Sachverständigen wendet man sich am Besten an die nächste Ärztekammer. Viele Ärztekammern führen auch Verzeichnisse im Internet, in denen selbst nach in Frage kommenden Sachverständigen gesucht werden kann.

3. Woran erkennt man einen IHK-Sachverständigen?

Der IHK-Sachverständige erhält von der bestellenden Kammer eine Bestellungsurkunde, einen Sachverständigenausweis und einen Rundstempel. In den beiden Dokumenten und im Stempel ist jeweils genau angegeben, für welches Sachgebiet der Sachverständige öffentlich bestellt und vereidigt ist. Außerdem hat der IHK-Sachverständige im Rahmen seiner Sachverständigentätigkeit auf seine öffentliche Bestellung hinzuweisen (z. B. im Briefkopf) und seine Gutachten stets mit dem entsprechenden Rundstempel zu versehen.

4. Sie wollen sich selbst als Sachverständiger bestellen und vereidigen lassen?

Näheres hierzu finden Sie unter der Rubrik Fachinformationen in unserem Informations- und Merkblatt für die öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger durch die IHK.
Allgemein sind vor allem folgende Voraussetzungen hervorzuheben:
  • Es besteht ein allgemeines, öffentliches Bedürfnis und Interesse nach Sachverstand auf einem bestimmten Fachgebiet. Falls es bisher noch keine Bestellungen auf dem ins Auge gefassten Sachgebiet gibt, führt die Bestellungsbehörde eine sogenannte abstrakte Bedürfnisprüfung durch.
  • Sie verfügen auf diesem Sachgebiet über eine besondere Sachkunde im Sinne von deutlich über dem Durchschnitt ihrer Berufskollegen liegenden Kenntnissen und Berufserfahrungen.
  • Sie üben Ihre Sachverständigentätigkeit selbständig, unabhängig und neutral aus und Sie unterliegen keinen materiellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnissen, die Ihre Unparteilichkeit beeinträchtigen könnten.
Für eine große Zahl von Sachgebieten finden Sie die fachlichen Bestellungsvoraussetzungen auf den Internetseiten des bundesweiten Sachverständigenverzeichnisses.

5. Wie viel kostet ein Sachverständiger und wer muss ihn bezahlen?

Wird ein Sachverständiger im privaten Auftrag tätig, so wird das Honorar zwischen ihm und dem Auftraggeber frei vereinbart. Eine Honorarordnung oder ähnliches dafür gibt es nicht.
Bei Gerichtsgutachten (Auftraggeber ist hier ein Gericht) regelt sich die Vergütung des Sachverständigen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). In Zivilprozessen wird die Vergütung zunächst in der Regel derjenigen Partei auferlegt, die beweispflichtig ist.

6. Wann sollte ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger einbezogen bzw. beauftragt werden?

Immer dann, wenn der eigene oder der im eigenen Umfeld (z. B. im Unternehmen) vorhandene Sachverstand nicht mehr ausreicht, um wichtige Entscheidungen auf fachlich fundierter Grundlage selbst treffen zu können. Solche Anlässe können sein:
  • die Beurteilung eines Mangels oder eines Schadens
  • die Ermittlung einer Schadensursache
  • die Bewertung eines Grundstückes, eines Unternehmens oder einer anderen Sache
  • unabhängige Feststellung von Tatsachen zu Beweiszwecken

7. Wer hilft bei der Suche nach geeigneten Sachverständigen?

Gern unterstützt Sie die Industrie- und Handelskammer Heilbronn-Franken bei der Suche nach geeigneten Sachverständigen. Bei Gerichtsaufträgen oder im Falle von Schiedsgutachten benennen die Industrie- und Handelskammern auch einzelne Sachverständige. Im angehängten Link finden Sie ein bundesweites Verzeichnis aller öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.

8. Wie wird bei Beschwerden gegen einen von einer IHK öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen verfahren?

Grundsätzlich ist die Industrie- und Handelskammer, die den betreffenden Sachverständigen bestellt hat, als Aufsichtsbehörde die richtige Ansprechpartnerin für Beschwerden. Wegen des Grundsatzes der richterlichen Unabhängigkeit ist es nicht möglich, während eines anhängigen Gerichtsverfahrens aufsichtsrechtlich tätig zu werden. Nach Abschluss des Gerichtsverfahrens prüft die IHK im Rahmen der Aufsicht, ob ein Sachverständiger die ihm obliegenden Pflichten aus der Sachverständigenordnung verletzt hat. Der betroffene Sachverständige erhält die Möglichkeit zur Stellungnahme, ggf. wird ein Vertrauenssachverständiger bzw. ein entsprechendes Fachgremium eingeschaltet. Es wird überprüft, inwieweit gegen die Pflichten der Sachverständigenordnung verstoßen wurde.
Sollte ein Verstoß tatsächlich vorliegen, so hat die Kammer die Möglichkeit, die erforderlichen aufsichtsrechtlichen Maßnahmen gegen den Sachverständigen, wie etwa Erörterungs- bzw. Belehrungsgespräch, Rüge, Verwarnung oder Widerruf der Bestellung einzuleiten. Dem Beschwerdeführer werden die Einzelheiten der fachlichen Überprüfung nicht mitgeteilt.