11.09.2020

Sonderfälle der IHK-Zugehörigkeit

In manchen Fällen ist ein Unternehmen bzw. Gewerbe nicht IHK-zugehörig, in anderen gehört es zwar der IHK an, kann aber beitragsfrei gestellt werden. Es gibt auch Fälle, in denen der Beitrag ermäßigt werden kann. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Sonderfälle aufgeführt.

1. Sonderfall Handwerksunternehmen und Handwerkermischbetriebe

Reine Handwerksunternehmen gehören nur der Handwerkskammer an. Die Abgrenzung zwischen handwerklicher und nicht handwerklicher Tätigkeit ist bisweilen schwierig. Nicht selten haben auch Unternehmen, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, einen nichthandwerklichen Betriebsteil, mit dem es dann zur IHK gehören kann. Der IHK-Beitrag wird dann auch nur für den nichthandwerklichen Betriebsteil erhoben. Sollten Sie den Eindruck haben, nicht korrekt zugeordnet zu sein, informieren Sie uns bitte, damit wir das mit Ihrer Hilfe und der Handwerkskammer klären können.
Die IHK-Beitragspflicht kann u. U. sogar völlig entfallen:
Sie besteht nämlich nur, wenn ein in kaufmännischer Art und Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb besteht und der nichthandwerkliche Jahresumsatz EURO 130.000 überschreitet. IHK und Handwerkskammer vereinbaren in diesen Fällen eine Aufteilung der Bemessungsgrundlage für den Beitrag (Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb), die sich am Verhältnis der Umsätze zwischen handwerklichem und nicht handwerklichem Betriebsteil orientiert. Grundbeitrag und Umlage berechnen sich dann nur nach der anteiligen Bemessungsgrundlage. Entsprechendes gilt für handwerksähnliche Unternehmen.

2. Sonderfall Apotheken

Apotheken sind Gewerbebetriebe und damit IHK-zugehörig. Sie gehören außerdem der Apothekerkammer an. Um die Auswirkungen dieser Doppelmitgliedschaft zu begrenzen, werden die Apotheken aber nicht auf der Grundlage ihres vollen Gewerbeertrages (hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb), sondern nur auf der Basis eines Viertels dieser Bemessungsgrundlage veranlagt. Im Beitragsbescheid wird diese Ermäßigung automatisch berücksichtigt. Bitte beachten Sie, dass eine Viertelung der Bemessungsgrundlage rechnerisch zu einem anderen Ergebnis führt, als wenn der Beitrag selbst geviertelt würde. Es wird also zuerst die Bemessungsgrundlage geviertelt, und dann werden daraus Grundbeitrag und Umlage errechnet. Die niedrigste Grundbeitragsstaffel ist deshalb stets ungekürzt zu zahlen.

3. Sonderfall Freiberufler (Rechtsanwälte, Ingenieure, Steuerberater, Ärzte, Unternehmensberater)

„Freier Beruf“ ist ein steuerlicher Begriff. Im Regelfall sind reine Freiberufler nicht gewerblich Selbstständige und damit auch nicht IHK-zugehörig, sondern gehören einer anderen Kammer (Ärztekammer, Steuerberaterkammer etc.) an. Ausnahmen bilden freiberuflich tätige Unternehmen wenn sie in das Handelsregister eingetragen sind (häufigster Fall: Freiberufler-GmbH). Diese Unternehmen sind dann auch IHK-zugehörig und beitragspflichtig.
Um hier Beitragsbelastungen zu begrenzen, berechnet sich der IHK-Beitrag auf der Basis nur eines Zehntels des Gewerbeertrags/Gewinns (Bemessungsgrundlage). Bitte beachten Sie, dass eine Zehntelung der Bemessungsgrundlage rechnerisch zu einem anderen Ergebnis führt, als wenn der Beitrag selbst gezehntelt würde. Es wird also zuerst die Bemessungsgrundlage gezehntelt, und dann werden daraus Grundbeitrag und Umlage errechnet. Die niedrigste Grundbeitragsstaffel ist deshalb stets ungekürzt zu zahlen.
Bei Unternehmensberatern ist allerdings häufig unklar, ob es sich um eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit handelt. Falls Sie einen Beitragsbescheid erhalten haben, aber meinen, dass Sie freiberuflich tätig seien, teilen Sie uns dies bitte mit und fügen Sie möglichst schon eine entsprechende Bescheinigung Ihres Finanzamts bei. Dessen Entscheidung ist letztlich auch für uns maßgebend. Auch bei freiberuflichen Unternehmensberatungen besteht immer dann eine Gewerbesteuerpflicht bereits „kraft Rechtsform“, wenn sie als GmbH betrieben werden. Hier wird aber dann dieselbe Ermäßigungsregelung angewendet wie bei den anderen Freiberufler-GmbHs. „Freie Handelsvertreter“ sind regelmäßig keine Freiberufler im maßgeblich steuerlichen Sinn, sondern Gewerbetreibende gemäß § 84 HGB.

4. Sonderfall Kleingewerbetreibende

Nur für Gewerbetreibende die nicht im Handelsregister eingetragen sind, gilt seit 1999 eine „Sonderregelung für Kleingewerbetreibende“. Sie sind beitragsfrei, wenn sich der jährliche Gewinn aus Gewerbebetrieb auf weniger als EURO 5.200 (bis 2001 EURO 5.112,92) beläuft. Die Veranlagung zum Beitrag setzt also die Überschreitung dieser Freigrenze voraus. 

5. Sonderfall Existenzgründer

Seit dem 01.01.2004 gilt auch eine Sonderregelung für sog. Existenzgründer, die teilweise zu einer Befreiung, teilweise zu einer Ermäßigung führt. Der Begriff „Existenzgründer“ ist per Gesetz wie folgt definiert: Natürliche Personen, die nicht im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind und in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, werden für das Jahr der Betriebseröffnung und das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag befreit sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb EURO 25.000 nicht übersteigt. 

6. Sonderfall Filialunternehmen, Betriebsstätten

Wenn ein Unternehmen Filialen/Niederlassungen/(sogenannte Betriebsstätten) in mehreren IHK-Bezirken hat, gehören diese gesondert der jeweiligen IHK an. Zur Beitragsberechnung wird allerdings von jeder IHK nur der auf sie entfallende (gewerbesteuerliche) Zerlegungsanteil verwendet. Mehrere Betriebe innerhalb eines IHK-Bezirks werden dort zusammengerechnet. Bei etwaigen Unklarheiten informieren Sie uns bitte.

7. Sonderfall Gemeinnützige Unternehmen

Gemeinnützige Unternehmen sind nicht IHK-zugehörig und damit auch nicht beitragspflichtig. Wir benötigen den Nachweis der Gemeinnützigkeit. In diesem Fall bitten wir um die Übersendung einer Kopie des Freistellungsbescheides des Finanzamtes.