Webinar: Der präventive Restrukturierungsrahmen – Sanierung ohne Insolvenz
Veranstaltungsdetails
Das sog. Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG) sieht fundamentale Änderungen des Sanierungsrechts vor. Einige dieser Änderungen werden nachfolgend kurz dargestellt.
Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens
Das neue Gesetz soll insbesondere die Sanierung außerhalb der Insolvenz, d.h. ohne Einleitung eines Insolvenzverfahrens, erleichtern.
Während im Rahmen eines förmlichen Insolvenzverfahrens auch gegen den Willen der Gläubiger und Gesellschafter in deren Rechte eingegriffen werden kann, setzt eine Restrukturierung außerhalb des Insolvenzverfahrens immer die Zustimmung der Vertragspartner voraus. Diese ist jedoch nicht immer zu erlangen.
Nach der künftigen Gesetzeslage sind sowohl Eingriffe in Gläubiger- als auch in Gesellschafterrechte gegen deren Willen auch außerhalb eines förmlichen Insolvenzverfahrens möglich. Die Regelungen können auch auf bestimmte Gläubigergruppen, bspw. Finanzgläubiger, beschränkt werden.
Voraussetzung für die Anwendung der neuen Vorschriften ist i. d. R. jedoch, dass keine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (17, 19 InsO) vorliegt. Nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) können die neuen Regelungen in Anspruch genommen werden. Für diesen Zeitraum entfällt dann auch die Insolvenzantragspflicht.
Restrukturierungsplan als „Zwangsvergleich“
Zur Umsetzung der geplanten Sanierung außerhalb der Insolvenz wird künftig insbesondere ein sog. Restrukturierungsplan zur Verfügung gestellt.
Ähnlich einem Insolvenzplan können damit verbindliche Regelungen auch für Gläubiger und Gesellschafter getroffen werden, wenn sich eine Mehrheit der Gläubiger dafür ausspricht. Während der Insolvenzplan lediglich eine einfache Mehrheit von 50 Prozent der Forderungen vorsieht, erfordert der neue Restrukturierungsplan eine qualifizierte Mehrheit von 75 Prozent. Auch beim Restrukturierungsplan können einzelne Gläubigergruppen gebildet werden. Für die Zustimmung zum Plan reicht es dann aus, wenn die Mehrheit der Gruppen zustimmt. Ausgenommen werden aber explizit Planregelungen, die in Arbeitnehmerrechte eingreifen.
Keine Öffentlichkeit erforderlich
Eine Veröffentlichung – wie im Rahmen eines Insolvenzverfahrens – ist nicht erforderlich. Es müssen lediglich diejenigen Gläubiger informiert werden, auf die sich die Wirkungen der neuen Regelungen erstrecken sollen.
Ausweitung der Haftung der Geschäftsleiter
Die Inanspruchnahme des präventiven Restrukturierungsrahmens führt jedoch auch zu einer Verschärfung der Haftung für Geschäftsleiter. So haben die Geschäftsführer bereits ab dem Zeitpunkt der drohenden Zahlungsunfähigkeit die Interessen der Gläubiger vorrangig vor den Gesellschafterinteressen zu wahren. Bei Verletzung dieser Pflicht droht die persönliche Haftung. Dies dürfte künftig zu erheblichen Unsicherheiten für Geschäftsleiter führen.
Fazit:
Die künftige Gesetzeslage ist für die Restrukturierung von Unternehmen ein großer Wurf, der Sanierungen außerhalb von Insolvenzverfahren deutlich einfacher macht. Allerdings ist frühzeitiges Handeln erforderlich. Liegt bereits Zahlungsunfähigkeit vor, bleibt der Zugang zum Restrukturierungsrahmen jedoch i. d. R. verwehrt und es bleibt lediglich ein Insolvenzverfahren.
Die Referenten: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht Dr. Dietmar Haffa, Dipl.-Betriebswirt (BA), und Ingo Schorlemmer von der Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH.
Die kostenfreie Veranstaltung richtet sich ausschließlich an Mitgliedsunternehmen der IHK Heilbronn-Franken.
Rechtzeitig vor dem Webinar erhalten Sie den Link zum Webinarraum sowie ein Passwort. So können Sie vorab schon testen, ob Sie in den Webinarraum gelangen. Am besten geeignet sind folgende Browser: Firefox, Chrome und Safari.
Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung zum Webinar!
- Neues Sanierungsrecht in Kraft: Zum 1. Januar 2021 ist ein neues Sanierungsgesetz in Kraft getreten. Das sog. Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG) sieht fundamentale Änderungen des Sanierungsrechts vor.https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl120s3256.pdf%27%5D__1609603641622Einige dieser Änderungen werden nachfolgend kurz dargestellt.- Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens Das neue Gesetz soll insbesondere die Sanierung außerhalb der Insolvenz, d.h. ohne Einleitung eines Insolvenzverfahrens, erleichtern. Während im Rahmen eines förmlichen Insolvenzverfahrens auch gegen den Willen der Gläubiger und Gesellschafter in deren Rechte eingegriffen werden kann, setzt eine Restrukturierung außerhalb des Insolvenzverfahrens immer die Zustimmung der Vertragspartner voraus. Diese ist jedoch nicht immer zu erlangen. Nach der künftigen Gesetzeslage sind sowohl Eingriffe in Gläubiger- als auch in Gesellschafterrechte gegen deren Willen auch außerhalb eines förmlichen Insolvenzverfahrens möglich. Die Regelungen können auch auf bestimmte Gläubigergruppen, bspw. Finanzgläubiger, beschränkt werden. Voraussetzung für die Anwendung der neuen Vorschriften ist i. d. R. jedoch, dass keine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (17, 19 InsO) vorliegt. Nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) können die neuen Regelungen in Anspruch genommen werden. Für diesen Zeitraum entfällt dann auch die Insolvenzantragspflicht. - Restrukturierungsplan als „Zwangsvergleich“ Zur Umsetzung der geplanten Sanierung außerhalb der Insolvenz wird künftig insbesondere ein sog. Restrukturierungsplan zur Verfügung gestellt.Ähnlich einem Insolvenzplan können damit verbindliche Regelungen auch für Gläubiger und Gesellschafter getroffen werden, wenn sich eine Mehrheit der Gläubiger dafür ausspricht. Während der Insolvenzplan lediglich eine einfache Mehrheit von 50 Prozent der Forderungen vorsieht, erfordert der neue Restrukturierungsplan eine qualifizierte Mehrheit von 75 Prozent. Auch beim Restrukturierungsplan können einzelne Gläubigergruppen gebildet werden. Für die Zustimmung zum Plan reicht es dann aus, wenn die Mehrheit der Gruppen zustimmt. Ausgenommen werden aber explizit Planregelungen, die in Arbeitnehmerrechte eingreifen.- Keine Öffentlichkeit erforderlich Eine Veröffentlichung – wie im Rahmen eines Insolvenzverfahrens – ist nicht erforderlich. Es müssen lediglich diejenigen Gläubiger informiert werden, auf die sich die Wirkungen der neuen Regelungen erstrecken sollen.- Ausweitung der Haftung der Geschäftsleiter Die neue Gesetzeslage führt zu einer Verschärfung der Haftung für Geschäftsleiter und Aufsichtsräte. So haben bspw. die Geschäftsführer zukünftig bereits ab dem Zeitpunkt der drohenden Zahlungsunfähigkeit die Interessen der Gläubiger vorrangig vor den Gesellschafterinteressen zu wahren. Bei Verletzung dieser Pflicht droht die persönliche Haftung. Dies dürfte künftig zu erheblichen Unsicherheiten für Geschäftsleiter und Aufsichtsorgane führen. - Fazit:Die künftige Gesetzeslage ist für die Restrukturierung von Unternehmen ein großer Wurf, der Sanierungen außerhalb von Insolvenzverfahren deutlich einfacher macht. Allerdings ist frühzeitiges Handeln erforderlich. Liegt bereits Zahlungsunfähigkeit vor, bleibt der Zugang zum Restrukturierungsrahmen jedoch i. d. R. verwehrt und es bleibt lediglich ein Insolvenzverfahren.Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung zum Webinar!Rechtzeitig vor dem Webinar erhalten Sie den Link zum Webinarraum sowie ein Passwort. So können Sie vorab schon testen, ob Sie in den Webinarraum gelangen.Am besten geeignet sind folgende Browser: Firefox, Chrome und Safari
Das sog. Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG) sieht fundamentale Änderungen des Sanierungsrechts vor.
Einige dieser Änderungen werden nachfolgend kurz dargestellt.
Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens
Das neue Gesetz soll insbesondere die Sanierung außerhalb der Insolvenz, d.h. ohne Einleitung eines Insolvenzverfahrens, erleichtern.
Während im Rahmen eines förmlichen Insolvenzverfahrens auch gegen den Willen der Gläubiger und Gesellschafter in deren Rechte eingegriffen werden kann, setzt eine Restrukturierung außerhalb des Insolvenzverfahrens immer die Zustimmung der Vertragspartner voraus. Diese ist jedoch nicht immer zu erlangen.
Nach der künftigen Gesetzeslage sind sowohl Eingriffe in Gläubiger- als auch in Gesellschafterrechte gegen deren Willen auch außerhalb eines förmlichen Insolvenzverfahrens möglich. Die Regelungen können auch auf bestimmte Gläubigergruppen, bspw. Finanzgläubiger, beschränkt werden.
Voraussetzung für die Anwendung der neuen Vorschriften ist i. d. R. jedoch, dass keine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (17, 19 InsO) vorliegt. Nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) können die neuen Regelungen in Anspruch genommen werden. Für diesen Zeitraum entfällt dann auch die Insolvenzantragspflicht.
Restrukturierungsplan als „Zwangsvergleich“
Zur Umsetzung der geplanten Sanierung außerhalb der Insolvenz wird künftig insbesondere ein sog. Restrukturierungsplan zur Verfügung gestellt.
Ähnlich einem Insolvenzplan können damit verbindliche Regelungen auch für Gläubiger und Gesellschafter getroffen werden, wenn sich eine Mehrheit der Gläubiger dafür ausspricht. Während der Insolvenzplan lediglich eine einfache Mehrheit von 50 Prozent der Forderungen vorsieht, erfordert der neue Restrukturierungsplan eine qualifizierte Mehrheit von 75 Prozent. Auch beim Restrukturierungsplan können einzelne Gläubigergruppen gebildet werden. Für die Zustimmung zum Plan reicht es dann aus, wenn die Mehrheit der Gruppen zustimmt. Ausgenommen werden aber explizit Planregelungen, die in Arbeitnehmerrechte eingreifen.
Keine Öffentlichkeit erforderlich
Eine Veröffentlichung – wie im Rahmen eines Insolvenzverfahrens – ist nicht erforderlich. Es müssen lediglich diejenigen Gläubiger informiert werden, auf die sich die Wirkungen der neuen Regelungen erstrecken sollen.
Ausweitung der Haftung der Geschäftsleiter
Die neue Gesetzeslage führt zu einer Verschärfung der Haftung für Geschäftsleiter und Aufsichtsräte. So haben bspw. die Geschäftsführer zukünftig bereits ab dem Zeitpunkt der drohenden Zahlungsunfähigkeit die Interessen der Gläubiger vorrangig vor den Gesellschafterinteressen zu wahren. Bei Verletzung dieser Pflicht droht die persönliche Haftung. Dies dürfte künftig zu erheblichen Unsicherheiten für Geschäftsleiter und Aufsichtsorgane führen.
Fazit:
Die künftige Gesetzeslage ist für die Restrukturierung von Unternehmen ein großer Wurf, der Sanierungen außerhalb von Insolvenzverfahren deutlich einfacher macht. Allerdings ist frühzeitiges Handeln erforderlich. Liegt bereits Zahlungsunfähigkeit vor, bleibt der Zugang zum Restrukturierungsrahmen jedoch i. d. R. verwehrt und es bleibt lediglich ein Insolvenzverfahren.
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- Neues Sanierungsrecht in Kraft: Zum 1. Januar 2021 ist ein neues Sanierungsgesetz in Kraft getreten. Das sog. Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG) sieht fundamentale Änderungen des Sanierungsrechts vor.https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl120s3256.pdf%27%5D__1609603641622Einige dieser Änderungen werden nachfolgend kurz dargestellt.- Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens Das neue Gesetz soll insbesondere die Sanierung außerhalb der Insolvenz, d.h. ohne Einleitung eines Insolvenzverfahrens, erleichtern. Während im Rahmen eines förmlichen Insolvenzverfahrens auch gegen den Willen der Gläubiger und Gesellschafter in deren Rechte eingegriffen werden kann, setzt eine Restrukturierung außerhalb des Insolvenzverfahrens immer die Zustimmung der Vertragspartner voraus. Diese ist jedoch nicht immer zu erlangen. Nach der künftigen Gesetzeslage sind sowohl Eingriffe in Gläubiger- als auch in Gesellschafterrechte gegen deren Willen auch außerhalb eines förmlichen Insolvenzverfahrens möglich. Die Regelungen können auch auf bestimmte Gläubigergruppen, bspw. Finanzgläubiger, beschränkt werden. Voraussetzung für die Anwendung der neuen Vorschriften ist i. d. R. jedoch, dass keine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (17, 19 InsO) vorliegt. Nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) können die neuen Regelungen in Anspruch genommen werden. Für diesen Zeitraum entfällt dann auch die Insolvenzantragspflicht. - Restrukturierungsplan als „Zwangsvergleich“ Zur Umsetzung der geplanten Sanierung außerhalb der Insolvenz wird künftig insbesondere ein sog. Restrukturierungsplan zur Verfügung gestellt.Ähnlich einem Insolvenzplan können damit verbindliche Regelungen auch für Gläubiger und Gesellschafter getroffen werden, wenn sich eine Mehrheit der Gläubiger dafür ausspricht. Während der Insolvenzplan lediglich eine einfache Mehrheit von 50 Prozent der Forderungen vorsieht, erfordert der neue Restrukturierungsplan eine qualifizierte Mehrheit von 75 Prozent. Auch beim Restrukturierungsplan können einzelne Gläubigergruppen gebildet werden. Für die Zustimmung zum Plan reicht es dann aus, wenn die Mehrheit der Gruppen zustimmt. Ausgenommen werden aber explizit Planregelungen, die in Arbeitnehmerrechte eingreifen.- Keine Öffentlichkeit erforderlich Eine Veröffentlichung – wie im Rahmen eines Insolvenzverfahrens – ist nicht erforderlich. Es müssen lediglich diejenigen Gläubiger informiert werden, auf die sich die Wirkungen der neuen Regelungen erstrecken sollen.- Ausweitung der Haftung der Geschäftsleiter Die neue Gesetzeslage führt zu einer Verschärfung der Haftung für Geschäftsleiter und Aufsichtsräte. So haben bspw. die Geschäftsführer zukünftig bereits ab dem Zeitpunkt der drohenden Zahlungsunfähigkeit die Interessen der Gläubiger vorrangig vor den Gesellschafterinteressen zu wahren. Bei Verletzung dieser Pflicht droht die persönliche Haftung. Dies dürfte künftig zu erheblichen Unsicherheiten für Geschäftsleiter und Aufsichtsorgane führen. - Fazit:Die künftige Gesetzeslage ist für die Restrukturierung von Unternehmen ein großer Wurf, der Sanierungen außerhalb von Insolvenzverfahren deutlich einfacher macht. Allerdings ist frühzeitiges Handeln erforderlich. Liegt bereits Zahlungsunfähigkeit vor, bleibt der Zugang zum Restrukturierungsrahmen jedoch i. d. R. verwehrt und es bleibt lediglich ein Insolvenzverfahren.Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung zum Webinar!Rechtzeitig vor dem Webinar erhalten Sie den Link zum Webinarraum sowie ein Passwort. So können Sie vorab schon testen, ob Sie in den Webinarraum gelangen.Am besten geeignet sind folgende Browser: Firefox, Chrome und Safari
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Einige dieser Änderungen werden nachfolgend kurz dargestellt.
Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens
Das neue Gesetz soll insbesondere die Sanierung außerhalb der Insolvenz, d.h. ohne Einleitung eines Insolvenzverfahrens, erleichtern.
Während im Rahmen eines förmlichen Insolvenzverfahrens auch gegen den Willen der Gläubiger und Gesellschafter in deren Rechte eingegriffen werden kann, setzt eine Restrukturierung außerhalb des Insolvenzverfahrens immer die Zustimmung der Vertragspartner voraus. Diese ist jedoch nicht immer zu erlangen.
Nach der künftigen Gesetzeslage sind sowohl Eingriffe in Gläubiger- als auch in Gesellschafterrechte gegen deren Willen auch außerhalb eines förmlichen Insolvenzverfahrens möglich. Die Regelungen können auch auf bestimmte Gläubigergruppen, bspw. Finanzgläubiger, beschränkt werden.
Voraussetzung für die Anwendung der neuen Vorschriften ist i. d. R. jedoch, dass keine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (17, 19 InsO) vorliegt. Nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) können die neuen Regelungen in Anspruch genommen werden. Für diesen Zeitraum entfällt dann auch die Insolvenzantragspflicht.
Restrukturierungsplan als „Zwangsvergleich“
Zur Umsetzung der geplanten Sanierung außerhalb der Insolvenz wird künftig insbesondere ein sog. Restrukturierungsplan zur Verfügung gestellt.
Ähnlich einem Insolvenzplan können damit verbindliche Regelungen auch für Gläubiger und Gesellschafter getroffen werden, wenn sich eine Mehrheit der Gläubiger dafür ausspricht. Während der Insolvenzplan lediglich eine einfache Mehrheit von 50 Prozent der Forderungen vorsieht, erfordert der neue Restrukturierungsplan eine qualifizierte Mehrheit von 75 Prozent. Auch beim Restrukturierungsplan können einzelne Gläubigergruppen gebildet werden. Für die Zustimmung zum Plan reicht es dann aus, wenn die Mehrheit der Gruppen zustimmt. Ausgenommen werden aber explizit Planregelungen, die in Arbeitnehmerrechte eingreifen.
Keine Öffentlichkeit erforderlich
Eine Veröffentlichung – wie im Rahmen eines Insolvenzverfahrens – ist nicht erforderlich. Es müssen lediglich diejenigen Gläubiger informiert werden, auf die sich die Wirkungen der neuen Regelungen erstrecken sollen.
Ausweitung der Haftung der Geschäftsleiter
Die neue Gesetzeslage führt zu einer Verschärfung der Haftung für Geschäftsleiter und Aufsichtsräte. So haben bspw. die Geschäftsführer zukünftig bereits ab dem Zeitpunkt der drohenden Zahlungsunfähigkeit die Interessen der Gläubiger vorrangig vor den Gesellschafterinteressen zu wahren. Bei Verletzung dieser Pflicht droht die persönliche Haftung. Dies dürfte künftig zu erheblichen Unsicherheiten für Geschäftsleiter und Aufsichtsorgane führen.
Fazit:
Die künftige Gesetzeslage ist für die Restrukturierung von Unternehmen ein großer Wurf, der Sanierungen außerhalb von Insolvenzverfahren deutlich einfacher macht. Allerdings ist frühzeitiges Handeln erforderlich. Liegt bereits Zahlungsunfähigkeit vor, bleibt der Zugang zum Restrukturierungsrahmen jedoch i. d. R. verwehrt und es bleibt lediglich ein Insolvenzverfahren.
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- Neues Sanierungsrecht in Kraft: Zum 1. Januar 2021 ist ein neues Sanierungsgesetz in Kraft getreten. Das sog. Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG) sieht fundamentale Änderungen des Sanierungsrechts vor.https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl120s3256.pdf%27%5D__1609603641622Einige dieser Änderungen werden nachfolgend kurz dargestellt.- Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens Das neue Gesetz soll insbesondere die Sanierung außerhalb der Insolvenz, d.h. ohne Einleitung eines Insolvenzverfahrens, erleichtern. Während im Rahmen eines förmlichen Insolvenzverfahrens auch gegen den Willen der Gläubiger und Gesellschafter in deren Rechte eingegriffen werden kann, setzt eine Restrukturierung außerhalb des Insolvenzverfahrens immer die Zustimmung der Vertragspartner voraus. Diese ist jedoch nicht immer zu erlangen. Nach der künftigen Gesetzeslage sind sowohl Eingriffe in Gläubiger- als auch in Gesellschafterrechte gegen deren Willen auch außerhalb eines förmlichen Insolvenzverfahrens möglich. Die Regelungen können auch auf bestimmte Gläubigergruppen, bspw. Finanzgläubiger, beschränkt werden. Voraussetzung für die Anwendung der neuen Vorschriften ist i. d. R. jedoch, dass keine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (17, 19 InsO) vorliegt. Nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) können die neuen Regelungen in Anspruch genommen werden. Für diesen Zeitraum entfällt dann auch die Insolvenzantragspflicht. - Restrukturierungsplan als „Zwangsvergleich“ Zur Umsetzung der geplanten Sanierung außerhalb der Insolvenz wird künftig insbesondere ein sog. Restrukturierungsplan zur Verfügung gestellt.Ähnlich einem Insolvenzplan können damit verbindliche Regelungen auch für Gläubiger und Gesellschafter getroffen werden, wenn sich eine Mehrheit der Gläubiger dafür ausspricht. Während der Insolvenzplan lediglich eine einfache Mehrheit von 50 Prozent der Forderungen vorsieht, erfordert der neue Restrukturierungsplan eine qualifizierte Mehrheit von 75 Prozent. Auch beim Restrukturierungsplan können einzelne Gläubigergruppen gebildet werden. Für die Zustimmung zum Plan reicht es dann aus, wenn die Mehrheit der Gruppen zustimmt. Ausgenommen werden aber explizit Planregelungen, die in Arbeitnehmerrechte eingreifen.- Keine Öffentlichkeit erforderlich Eine Veröffentlichung – wie im Rahmen eines Insolvenzverfahrens – ist nicht erforderlich. Es müssen lediglich diejenigen Gläubiger informiert werden, auf die sich die Wirkungen der neuen Regelungen erstrecken sollen.- Ausweitung der Haftung der Geschäftsleiter Die neue Gesetzeslage führt zu einer Verschärfung der Haftung für Geschäftsleiter und Aufsichtsräte. So haben bspw. die Geschäftsführer zukünftig bereits ab dem Zeitpunkt der drohenden Zahlungsunfähigkeit die Interessen der Gläubiger vorrangig vor den Gesellschafterinteressen zu wahren. Bei Verletzung dieser Pflicht droht die persönliche Haftung. Dies dürfte künftig zu erheblichen Unsicherheiten für Geschäftsleiter und Aufsichtsorgane führen. - Fazit:Die künftige Gesetzeslage ist für die Restrukturierung von Unternehmen ein großer Wurf, der Sanierungen außerhalb von Insolvenzverfahren deutlich einfacher macht. Allerdings ist frühzeitiges Handeln erforderlich. Liegt bereits Zahlungsunfähigkeit vor, bleibt der Zugang zum Restrukturierungsrahmen jedoch i. d. R. verwehrt und es bleibt lediglich ein Insolvenzverfahren.Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung zum Webinar!Rechtzeitig vor dem Webinar erhalten Sie den Link zum Webinarraum sowie ein Passwort. So können Sie vorab schon testen, ob Sie in den Webinarraum gelangen.Am besten geeignet sind folgende Browser: Firefox, Chrome und Safari
Das sog. Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG) sieht fundamentale Änderungen des Sanierungsrechts vor.
Einige dieser Änderungen werden nachfolgend kurz dargestellt.
Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens
Das neue Gesetz soll insbesondere die Sanierung außerhalb der Insolvenz, d.h. ohne Einleitung eines Insolvenzverfahrens, erleichtern.
Während im Rahmen eines förmlichen Insolvenzverfahrens auch gegen den Willen der Gläubiger und Gesellschafter in deren Rechte eingegriffen werden kann, setzt eine Restrukturierung außerhalb des Insolvenzverfahrens immer die Zustimmung der Vertragspartner voraus. Diese ist jedoch nicht immer zu erlangen.
Nach der künftigen Gesetzeslage sind sowohl Eingriffe in Gläubiger- als auch in Gesellschafterrechte gegen deren Willen auch außerhalb eines förmlichen Insolvenzverfahrens möglich. Die Regelungen können auch auf bestimmte Gläubigergruppen, bspw. Finanzgläubiger, beschränkt werden.
Voraussetzung für die Anwendung der neuen Vorschriften ist i. d. R. jedoch, dass keine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (17, 19 InsO) vorliegt. Nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) können die neuen Regelungen in Anspruch genommen werden. Für diesen Zeitraum entfällt dann auch die Insolvenzantragspflicht.
Restrukturierungsplan als „Zwangsvergleich“
Zur Umsetzung der geplanten Sanierung außerhalb der Insolvenz wird künftig insbesondere ein sog. Restrukturierungsplan zur Verfügung gestellt.
Ähnlich einem Insolvenzplan können damit verbindliche Regelungen auch für Gläubiger und Gesellschafter getroffen werden, wenn sich eine Mehrheit der Gläubiger dafür ausspricht. Während der Insolvenzplan lediglich eine einfache Mehrheit von 50 Prozent der Forderungen vorsieht, erfordert der neue Restrukturierungsplan eine qualifizierte Mehrheit von 75 Prozent. Auch beim Restrukturierungsplan können einzelne Gläubigergruppen gebildet werden. Für die Zustimmung zum Plan reicht es dann aus, wenn die Mehrheit der Gruppen zustimmt. Ausgenommen werden aber explizit Planregelungen, die in Arbeitnehmerrechte eingreifen.
Keine Öffentlichkeit erforderlich
Eine Veröffentlichung – wie im Rahmen eines Insolvenzverfahrens – ist nicht erforderlich. Es müssen lediglich diejenigen Gläubiger informiert werden, auf die sich die Wirkungen der neuen Regelungen erstrecken sollen.
Ausweitung der Haftung der Geschäftsleiter
Die neue Gesetzeslage führt zu einer Verschärfung der Haftung für Geschäftsleiter und Aufsichtsräte. So haben bspw. die Geschäftsführer zukünftig bereits ab dem Zeitpunkt der drohenden Zahlungsunfähigkeit die Interessen der Gläubiger vorrangig vor den Gesellschafterinteressen zu wahren. Bei Verletzung dieser Pflicht droht die persönliche Haftung. Dies dürfte künftig zu erheblichen Unsicherheiten für Geschäftsleiter und Aufsichtsorgane führen.
Fazit:
Die künftige Gesetzeslage ist für die Restrukturierung von Unternehmen ein großer Wurf, der Sanierungen außerhalb von Insolvenzverfahren deutlich einfacher macht. Allerdings ist frühzeitiges Handeln erforderlich. Liegt bereits Zahlungsunfähigkeit vor, bleibt der Zugang zum Restrukturierungsrahmen jedoch i. d. R. verwehrt und es bleibt lediglich ein Insolvenzverfahren.
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- Neues Sanierungsrecht in Kraft:Rechtzeitig vor dem Webinar erhalten Sie den Link zum Webinarraum sowie ein Passwort. So können Sie vorab schon testen, ob Sie in den Webinarraum gelangen. Am besten geeignet sind folgende Browser: Firefox, Chrome und Safari- Neues Sanierungsrecht in Kraft: Zum 1. Januar 2021 ist ein neues Sanierungsgesetz in Kraft getreten. Das sog. Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG) sieht fundamentale Änderungen des Sanierungsrechts vor.https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl120s3256.pdf%27%5D__1609603641622Einige dieser Änderungen werden nachfolgend kurz dargestellt.- Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens Das neue Gesetz soll insbesondere die Sanierung außerhalb der Insolvenz, d.h. ohne Einleitung eines Insolvenzverfahrens, erleichtern. Während im Rahmen eines förmlichen Insolvenzverfahrens auch gegen den Willen der Gläubiger und Gesellschafter in deren Rechte eingegriffen werden kann, setzt eine Restrukturierung außerhalb des Insolvenzverfahrens immer die Zustimmung der Vertragspartner voraus. Diese ist jedoch nicht immer zu erlangen. Nach der künftigen Gesetzeslage sind sowohl Eingriffe in Gläubiger- als auch in Gesellschafterrechte gegen deren Willen auch außerhalb eines förmlichen Insolvenzverfahrens möglich. Die Regelungen können auch auf bestimmte Gläubigergruppen, bspw. Finanzgläubiger, beschränkt werden. Voraussetzung für die Anwendung der neuen Vorschriften ist i. d. R. jedoch, dass keine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (17, 19 InsO) vorliegt. Nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) können die neuen Regelungen in Anspruch genommen werden. Für diesen Zeitraum entfällt dann auch die Insolvenzantragspflicht. - Restrukturierungsplan als „Zwangsvergleich“ Zur Umsetzung der geplanten Sanierung außerhalb der Insolvenz wird künftig insbesondere ein sog. Restrukturierungsplan zur Verfügung gestellt.Ähnlich einem Insolvenzplan können damit verbindliche Regelungen auch für Gläubiger und Gesellschafter getroffen werden, wenn sich eine Mehrheit der Gläubiger dafür ausspricht. Während der Insolvenzplan lediglich eine einfache Mehrheit von 50 Prozent der Forderungen vorsieht, erfordert der neue Restrukturierungsplan eine qualifizierte Mehrheit von 75 Prozent. Auch beim Restrukturierungsplan können einzelne Gläubigergruppen gebildet werden. Für die Zustimmung zum Plan reicht es dann aus, wenn die Mehrheit der Gruppen zustimmt. Ausgenommen werden aber explizit Planregelungen, die in Arbeitnehmerrechte eingreifen.- Keine Öffentlichkeit erforderlich Eine Veröffentlichung – wie im Rahmen eines Insolvenzverfahrens – ist nicht erforderlich. Es müssen lediglich diejenigen Gläubiger informiert werden, auf die sich die Wirkungen der neuen Regelungen erstrecken sollen.- Ausweitung der Haftung der Geschäftsleiter Die neue Gesetzeslage führt zu einer Verschärfung der Haftung für Geschäftsleiter und Aufsichtsräte. So haben bspw. die Geschäftsführer zukünftig bereits ab dem Zeitpunkt der drohenden Zahlungsunfähigkeit die Interessen der Gläubiger vorrangig vor den Gesellschafterinteressen zu wahren. Bei Verletzung dieser Pflicht droht die persönliche Haftung. Dies dürfte künftig zu erheblichen Unsicherheiten für Geschäftsleiter und Aufsichtsorgane führen. - Fazit:Die künftige Gesetzeslage ist für die Restrukturierung von Unternehmen ein großer Wurf, der Sanierungen außerhalb von Insolvenzverfahren deutlich einfacher macht. Allerdings ist frühzeitiges Handeln erforderlich. Liegt bereits Zahlungsunfähigkeit vor, bleibt der Zugang zum Restrukturierungsrahmen jedoch i. d. R. verwehrt und es bleibt lediglich ein Insolvenzverfahren.Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung zum Webinar!Rechtzeitig vor dem Webinar erhalten Sie den Link zum Webinarraum sowie ein Passwort. So können Sie vorab schon testen, ob Sie in den Webinarraum gelangen.Am besten geeignet sind folgende Browser: Firefox, Chrome und Safari
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Das neue Gesetz soll insbesondere die Sanierung außerhalb der Insolvenz, d.h. ohne Einleitung eines Insolvenzverfahrens, erleichtern.
Während im Rahmen eines förmlichen Insolvenzverfahrens auch gegen den Willen der Gläubiger und Gesellschafter in deren Rechte eingegriffen werden kann, setzt eine Restrukturierung außerhalb des Insolvenzverfahrens immer die Zustimmung der Vertragspartner voraus. Diese ist jedoch nicht immer zu erlangen.
Nach der künftigen Gesetzeslage sind sowohl Eingriffe in Gläubiger- als auch in Gesellschafterrechte gegen deren Willen auch außerhalb eines förmlichen Insolvenzverfahrens möglich. Die Regelungen können auch auf bestimmte Gläubigergruppen, bspw. Finanzgläubiger, beschränkt werden.
Voraussetzung für die Anwendung der neuen Vorschriften ist i. d. R. jedoch, dass keine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (17, 19 InsO) vorliegt. Nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) können die neuen Regelungen in Anspruch genommen werden. Für diesen Zeitraum entfällt dann auch die Insolvenzantragspflicht.
Restrukturierungsplan als „Zwangsvergleich“
Zur Umsetzung der geplanten Sanierung außerhalb der Insolvenz wird künftig insbesondere ein sog. Restrukturierungsplan zur Verfügung gestellt.
Ähnlich einem Insolvenzplan können damit verbindliche Regelungen auch für Gläubiger und Gesellschafter getroffen werden, wenn sich eine Mehrheit der Gläubiger dafür ausspricht. Während der Insolvenzplan lediglich eine einfache Mehrheit von 50 Prozent der Forderungen vorsieht, erfordert der neue Restrukturierungsplan eine qualifizierte Mehrheit von 75 Prozent. Auch beim Restrukturierungsplan können einzelne Gläubigergruppen gebildet werden. Für die Zustimmung zum Plan reicht es dann aus, wenn die Mehrheit der Gruppen zustimmt. Ausgenommen werden aber explizit Planregelungen, die in Arbeitnehmerrechte eingreifen.
Keine Öffentlichkeit erforderlich
Eine Veröffentlichung – wie im Rahmen eines Insolvenzverfahrens – ist nicht erforderlich. Es müssen lediglich diejenigen Gläubiger informiert werden, auf die sich die Wirkungen der neuen Regelungen erstrecken sollen.
Ausweitung der Haftung der Geschäftsleiter
Die neue Gesetzeslage führt zu einer Verschärfung der Haftung für Geschäftsleiter und Aufsichtsräte. So haben bspw. die Geschäftsführer zukünftig bereits ab dem Zeitpunkt der drohenden Zahlungsunfähigkeit die Interessen der Gläubiger vorrangig vor den Gesellschafterinteressen zu wahren. Bei Verletzung dieser Pflicht droht die persönliche Haftung. Dies dürfte künftig zu erheblichen Unsicherheiten für Geschäftsleiter und Aufsichtsorgane führen.
Fazit:
Die künftige Gesetzeslage ist für die Restrukturierung von Unternehmen ein großer Wurf, der Sanierungen außerhalb von Insolvenzverfahren deutlich einfacher macht. Allerdings ist frühzeitiges Handeln erforderlich. Liegt bereits Zahlungsunfähigkeit vor, bleibt der Zugang zum Restrukturierungsrahmen jedoch i. d. R. verwehrt und es bleibt lediglich ein Insolvenzverfahren.
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Termine, Veranstaltungsorte und Referenten
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Do 28 Jan 202128.01.202110.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Veranstaltungsort
WebinarReferentinnen / Referenten
Veranstaltungsdauer
(ca.) 2 Stunden
Preis
kostenfreiFreie Plätze sind vorhanden
Weitere Informationen
Zielgruppe
- Unternehmer
Die Veranstaltung richtet sich vorrangig an größere Unternehmen, aber insbesondere auch an Gläubiger, die einen Überblick über die neuen Sanierungsinstrumente erhalten sollen.
Veranstalter
Ferdinand-Braun-Straße 20
74074 Heilbronn
07131 9677-0
07131 9677-199 (Fax)